VwGH 93/10/0125

VwGH93/10/012524.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der mj. LB, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter (Mutter) AB, beide in G, diese vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. Mai 1993, Zl. 1009/9-III/4/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §45 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Schülerin LB, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, Frau AB, vom 29. August 1992 auf "behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit" gemäß § 5 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, wegen Unzulässigkeit zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der nach einer Mängelbehebung vom 25. September 1983 ausdrücklich die mj. LB, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) AB, als Beschwerdeführerin bezeichnet wird.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, auf Verwaltungsebene habe sie für sich selbst und nicht namens des Kindes mit der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 29. August 1992 einen Antrag auf behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit gestellt. Antragstellerin sei daher nicht die mj. LB, sondern deren Mutter Frau AB gewesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1993 habe hingegen rechtsirrig über einen "Antrag der Schülerin LB", vertreten durch deren Erziehungsberechtigte, und damit unzuständig entschieden.

Die Beschwerdepunkte sind folgendermaßen formuliert:

"Der angefochtene Bescheid verletzt das Recht auf eine Entscheidung nur durch die zuständige Behörde, das Recht auf eine inhaltlich und verfahrensrechtlich dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Schulorganisationsgesetz, dem Schulunterrichtsgesetz und dem Bundes-Verfassungsgesetz gemäße Erledigung der Verwaltungssache, er verletzt insbesondere das Recht auf eine von Willkür freie Entscheidung, das auf Festsetzung öffentlich-rechtlicher Internatsbeiträge und deren Fälligkeit mit öffentlich-rechtlichem Bescheid."

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. z.B. den Beschluß vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/07/0181). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A).

Im Beschwerdefall ist somit nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in jenen Rechten verletzt sein kann, deren Verletzung sie mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen behauptet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, daß nicht ohne ihren Antrag ihr gegenüber ein Bescheid erlassen wird, kommt eine Verletzung in diesem Recht im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung eines Antrages ausgesprochen worden ist. Wird nämlich ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen (und nur ein solcher Sachverhalt ist hier vom Beschwerdepunkt erfaßt), dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. z.B. den die Schwester der Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß vom 13. Dezember 1993, Zl. 93/10/0164).

Was die übrigen behaupteten Rechtsverletzungen anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe bzw. - soweit das Recht auf eine von Willkür freie Entscheidung geltend gemacht wird - um die Behauptung der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, zu dessen Überprüfung der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Darlegungen nicht Partei des Verwaltungsverfahrens war, kommt unter Bedachtnahme auf den oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem erwähnten Vorbringen nicht in Frage (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluß vom 13. Dezember 1993 mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher mangels Berichtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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