VwGH 93/09/0167

VwGH93/09/016717.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der L Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Verfahren vor dem VwGH vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 3. Februar 1992, Zl. Präs 142-77/91/Wa/N, betreffend Grundumlage für 1990 und 1991 (Standorte in Kärnten), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
HKG 1946 §11 Abs4;
HKG 1946 §30 Abs5 litc;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §52 Abs2;
HKG 1946 §52;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs3;
HKG 1946 §57g;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
HKG 1946 §11 Abs4;
HKG 1946 §30 Abs5 litc;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §52 Abs2;
HKG 1946 §52;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs3;
HKG 1946 §57g;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 23. Juli 1991 wurde folgendes ausgesprochen:

"BESCHEID

Die Firma L GesmbH. ist im Besitze einer Gewerbeberechtigung, lautend auf Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit.b) Ziff. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel vom 25.9.1990, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg mit Wirksamkeit 4.4.1990 mit dem Standort X (weitere Betriebsstätte) sowie einer gleichlautenden Gewerbeberechtigung vom 6.2.1991, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Klagenfurt mit Wirksamkeit vom 17.10.1990 mit dem Standort Y (weitere Betriebsstätte).

Diese Bescheide begründen gemäß § 29 (5) Handelskammergesetz, Bundesgesetz vom 24.7.1946, BGBl. Nr. 182 in der derzeit geltenden Fassung die Mitgliedschaft bei der für die Gewerbeberechtigung zuständigen Fachgruppe der Handelskammer Kärnten und die Mitgliedschaft zur Kammer i.S. des § 3 Abs. 2

HKG.

Die Zuordnung zum Landesgremium des Parfümeriewarenhandels erfolgte auf Basis der von der Firma am 11.12.1990 gemeldeten hauptsächlich geführten Waren.

Aufgrund der Fachgruppenmitgliedschaft ist die Firma L GesmbH. gemäß § 57 a leg. cit. zur Entrichtung der Grundumlage verpflichtet. Für das Kalenderjahr 1990 und 1991 wurde die Grundumlage für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels in Höhe von S 3.000,-- je Standort und Jahr vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 17.6.1991 hat die Firma L GesmbH. vertreten durch ihre Anwälte die Ausfertigung und Zustellung eines formellen Bescheides über die Grundumlagenvorschreibung 1990 und 1991 beantragt.

SPRUCH

Dem Begehren nach Ausfertigung eines Bescheides gem. § 57 g (1) HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht wird entsprochen. Die Grundumlage beträgt für die Firma L GesmbH. für das Kalenderjahr 1990 S 3.000,-- je Standort sowie für 1991 S 3.000,-- je Standort.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 30 (5) Handelskammergesetz ist die Höhe der Grundumlage von der Fachgruppentagung zu beschließen. Für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels erfolgte dieser Beschluß für die Grundumlagenvorschreibung 1990 durch die Fachgruppentagung am 19.9.1989 und für die Grundumlagenvorschreibung 1991 durch die Fachgruppentagung vom 16.4.1991. Demgemäß hat die Landesgremialtagung die Grundumlage für die Mitglieder des Landesgremiums des Parfümeriewarenhandels mit S 1.000,-- gestaffelt nach der Rechtsform der Betriebe 1:2:3 beschlossen. Die Grundumlage ist gem. § 57 a Abs. 4 HKG für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Landesgremiums) fällt, (im vorliegenden Falle zwei) zu entrichten.

Die für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels für das Jahr 1990 geltende Grundumlage wurde im Mitteilungsblatt "Kärntner Wirtschaft" am 7. Dezember 1989 bzw. die Grundumlage 1991 betreffend am 10.5.1991 verlautbart. Da die Firma L GesmbH. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, entfällt auf sie im Sinne des § 57 a Abs. 6 HKG der dreifache Satz. Die Grundumlage war demnach spruchgemäß vorzuschreiben."

Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid ist unter anderem vom Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten unterschrieben.

In ihrer Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte in einem näher umschriebenen Bescheid die Rechtsansicht vertreten, eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 sei mit dem im HKG gebrauchten Begriff des "Gemischtwarenhandels" ident. Dem Beschwerdefall lägen derartige Berechtigungen zugrunde. Daraus ergebe sich aber, daß nach § 57a Abs. 4 Satz 3 HKG die Landeskammer (im folgenden LK) nach Anhörung der Sektion Handel zur Beschlußfassung über ihre Grundumlagepflicht zuständig gewesen wäre. Der erstinstanzliche Bescheid berufe sich jedoch auf Beschlüsse der Landesgremialtagung des Parfümeriewarenhandels und stütze sich daher auf eine falsche Rechtsgrundlage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1992 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Ergänzung, für die Grundumlagenvorschreibung 1990 und 1991 werde eine Zahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei von S 6.000,-- festgestellt und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gründe sich auch auf den Beschluß der Vollversammlung der Kammer Kärnten, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Kärnten, Kärntner Wirtschaft Nr. 19, vom 10. Mai 1991. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Behörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid festgestellt, daß die beschwerdeführende Partei über näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen lautend auf das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel, verfüge und sie auf Grund dieser Berechtigungen dem Landesgremium Kärnten des Parfümeriewarenhandels angehöre. Sie sei daher verpflichtet, für 1990 und 1991 je eine Grundumlage von S 3.000,--, insgesamt somit S 6.000,--, zu entrichten. Dem Berufungsvorbringen hielt die belangte Behörde entgegen, für die Inhaber von Berechtigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 (Gemischtwarenhandel) sehe das HKG Sonderregeln betreffend die Beschlußfassung über die Grundumlage vor. Nach § 57a Abs. 4 leg. cit. obliege nämlich die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der LK nach Anhörung der Sektion Handel. Darüber hinaus bestimme § 42 Abs. 4 HKG, daß bei Inhabern von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel die LK nach Anhörung der Sektion Handel bestimme, welchen Fachgruppen diese Mitglieder anzugehören hätten. Diese "Zuordnungsentscheidung" falle in die Zuständigkeit des Präsidenten der LK (§ 42 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HKG). Das HKG sehe demnach ausdrücklich vor, daß die Zuordnungsentscheidung des Präsidenten unter Zugrundelegung einer generellen von der LK zu erlassenden Regelung (§ 57a Abs. 4 HKG) zu erfolgen habe. Der im Spruch durch diesen Bescheid ergänzend aufgenommene Beschluß der Vollversammlung der Kammer Kärntens vom 7. Mai 1991 wird in der Folge im angefochtenen Bescheid zur Gänze angeführt.

Da im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine entsprechende generelle Regelung der Kammer Kärnten bestanden hätte, könne sich ihre Entscheidung, wonach die beschwerdeführende Partei dem Landesgremium Kärnten des Parfümeriehandels zugeordnet worden sei, auf die vom Gesetz vorgesehene generelle Regelung (Satzungsbestimmung gemäß § 57a Abs. 4 HKG) stützen. Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, eine Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel sei nicht erfolgt, sei daher nicht berechtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung (in Verbindung mit anderen Beschwerden) mit Beschluß vom 22. März 1993, B 939/91 et alii (hier: B 351/92) ablehnte, die Beschwerden jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 1994 eine ergänzende Äußerung abgegeben, in der sie unter anderem Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machte. Dazu hat die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der Zeitbezogenheit der vorgeschriebenen Grundumlagen das HKG in der Fassung vor der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, anzuwenden.

Paragraphenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, auf dieses Gesetz in der genannten Fassung.

1. Zum Einwand des Vorliegens eines Nichtbescheides der Behörde erster Instanz und der Unzuständigkeit der eingeschrittenen Behörden:

Die beschwerdeführende Partei bringt (im Ergänzungsschriftsatz) vor, der erstinstanzliche Bescheid vom 23. Juli 1991 sei vom Präsidenten der Landeskammer Kärnten und einem Organ des Kammeramtes erlassen worden. Zu letzterem sei der Name des Unterfertigenden in Maschinschrift mit "Dkfm.Dr. F. Kammeramtsdirektor" angegeben; tatsächlich habe aber sein Vertreter Dr. P unterschrieben. Da der in Maschinschrift beigefügte Name nicht der Name der Person sei, die den Bescheid unterfertigt habe, mangle es nach § 18 Abs. 4 AVG an einem wesentlichen Erfordernis für das Zustandekommen des erstinstanzlichen Bescheides. Die belangte Behörde hätte daher keine Sachentscheidung treffen dürfen.

Die beschwerdeführende Partei schließt ferner aus der Fertigung der im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide, es seien nach dem Gesetz nicht vorgesehene Behörden eingeschritten. Das HKG sehe nämlich eine Bescheiderlassung namens der LK durch ein aus Präsident und Kammeramtsdirektor bestehendes Organ nicht vor. Die Fertigungsvorschrift nach § 52 Abs. 2 HKG oder § 25 Abs. 3 der Rahmengeschäftsordnung komme nicht in Betracht, weil der erstinstanzliche Bescheid keinen grundsätzlichen Inhalt habe. Die erstinstanzliche Behörde sei daher unrichtig zusammengesetzt gewesen, was die belangte Behörde hätte aufgreifen müssen. Dieser Vorwurf treffe analog auf den angefochtenen Bescheid zu, sei doch auch dieser (auf Grund der Fertigung) im Zusammenwirken von Präsident und Generalsekretär ergangen. Diesfalls liege Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Gemäß § 57g Abs. 1 hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Nach § 57g Abs. 2 kann gegen den Bescheid nach Abs. 1, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid, mit dem die Landeskammer über die Berufung entschieden hat, steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Nach Abs. 3 des § 57g sind auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. § 18 Abs. 4 leg. cit. gilt nach § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide.

Nach § 52 Abs. 2 ist der Präsident einer Landeskammer (der Bundeskammer) der gesetzliche Vertreter der Landeskammer (Bundeskammer), er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Der Präsident beurkundet die Kammerbeschlüsse und fertigt die von der Landeskammer (Bundeskammer) ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor (§ 17) bzw. Generalsekretär (§ 28).

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, daß der im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheid der Behörde erster Instanz keine ausdrückliche Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde in seinem Spruch enthält. Auf Grund der Fertigung durch den Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten ist jedoch davon auszugehen, daß dieser Bescheid von diesem Organ des genannten Rechtsträgers erlassen wurde, dem die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g auch auf Grund eines Delegationsbeschlusses nach § 53a (Beschluß des Vorstandes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 19. Juni 1980, kundgemacht in Kärntner Wirtschaft Nr. 32 vom 8. August 1980) übertragen wurde. Der angefochtene Bescheid selbst bezeichnet (gleichfalls auf Grund eines Delegationsbeschlusses nach § 53a) den Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als bescheiderlassendes Organ und trägt auch unbestritten dessen Unterschrift. Den aus der gemeinsamen Fertigung der Bescheide durch den Präsidenten mit dem Kammeramtsdirektor bzw. Generalsekretär gezogenem Schluß der beschwerdeführenden Partei kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beitreten: Bezüglich des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich dies zum einen auf Grund einer im Zweifel vorzunehmenden gesetzeskonformen Auslegung, der die gehandhabte Fertigungsklausel nicht entgegensteht, kommt doch nur dem Präsidenten der Landeskammer auf Grund des oben dargestellten Zusammenhanges die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g zu; der angefochtene Bescheid selbst stellt ausdrücklich klar, daß er vom Präsidenten der Bundeswirtschaftskammer erlassen wurde. Dazu kommt, daß nach § 57g Abs. 3 HKG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG nur die Unterschrift des Genehmigenden von Bedeutung ist; auf Grund dieser speziellen Vorschrift kommt der allgemeinen Bestimmung für Ausfertigungen nach § 52 HKG keine rechtserhebliche Bedeutung für Bescheide nach § 57g leg. cit. zu. Damit ist es aber im Beschwerdefall auch unerheblich, daß der erstinstanzliche Bescheid offenkundig von jemand anderem als von dem maschinschriftlich angeführten Kammeramtsdirektor unterfertigt worden ist.

Abgesehen davon ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß im allgemeinen einem Bescheid nach § 57g Abs. 1 HKG nicht die Bedeutung eines Schriftstückes grundsätzlichen Inhaltes im Sinn des § 52 Abs. 2 HKG zukommt. Besondere Umstände, die allenfalls eine andere Betrachtung rechtfertigen, sind im Beschwerdefall nicht erkennbar.

2. Zur Gesetzwidrigkeit der Umlagebeschlüsse der LK (Unbestimmtheit; Inhalt; Zuständigkeit des normerlassenden Organes):

Die beschwerdeführende Partei macht ferner geltend, die der Vorschreibung der Grundumlagen dienenden Normen seien Beschlüsse der Landeskammer. Die 8. HKG-Novelle sowie die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte Judikatur finde im Beschwerdefall keine Anwendung, weil hier Beschlüsse der LK und nicht von Fachgruppen zu beurteilen seien (keine Sanierungswirkung der 8. HKG-Novelle). Die im Beschwerdefall herangezogenen Beschlüsse der LK seien gesetzwidrige Verordnungen. Dazu führt die beschwerdeführende Partei aus, sie halte die Formulierung im Kundmachungsbeschluß der Grundumlage 1990 ("der Inhaber einer Gemischtwarenhandelsberechtigung zahlt an ein Landesgremium ...") für unbestimmt, weil nicht determiniert sei, an welches Landesgremium die volle Grundumlage zu zahlen sei. Entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde in der Gegenschrift (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) sei die beschwerdeführende Partei nach wie vor nicht überzeugt, daß die Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses 1990 so zu verstehen sei, daß die zitierte Norm von der Landeskammer beschlossen und nicht bloß genehmigt worden sei. Lägen aber tatsächlich bloß Fachgruppenbeschlüsse vor, läge ein Verstoß gegen § 57a Abs. 4 Satz 3 vor. Was die Grundumlage 1991 anlange, stehe die beschwerdeführende Partei (entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) nach wie vor auf dem Standpunkt, die Beschlußfassung sei dem Vorstand (nicht aber der Vollversammlung) oblegen.

Nach § 57a Abs. 1 haben die Mitglieder der Fachgruppe (des Fachverbandes) nach näheren Bestimmungen eine Grundumlage zu entrichten.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Grundumlage von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppe über die Höhe der Grundumlage ist der von der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der Genehmigung der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Sätze 1 bis 3 des Abs. 4 dieser Bestimmung lauten:

"(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. ..."

In der Nr. 49 der "Kärntner Wirtschaft" vom 7. Dezember 1989 findet sich unter der Überschrift "Verlautbarung der Grundumlagen 1990" folgender Text:

"Gemäß § 57h Abs. 3 HKG, BGBl. 182/46, in der derzeit geltenden Fassung wird verlautbart:

Die Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten hat in ihrer Sitzung vom 24. November 1989 gemäß § 57a Abs. 3 HKG in der derzeit geltenden Fassung die von den Kärntner Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien) beschlossenen Grundumlagen für das Jahr 1990 genehmigt bzw. im Bereich der Fachvertretungen nach Anhörung der Fachvertreter beschlossen.

Grundumlagen mit dem Vermerk "Staffelung der Rechtsform" sind von natürlichen Personen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie von Gebietskörperschaften, Genossenschaften und Vereinen in doppelter Höhe und von allen anderen Personen in dreifacher Höhe des festen Betrages zu entrichten".

In der Folge werden die einzelnen Beschlüsse angeführt, so auch unter "3/26 Landesgremium des Parfümeriewarenhandels" der Beschluß der Landesgremialtagung vom 19. September 1989 (S 1.000,--; Staffelung nach der Rechtsform).

Auf Seite 31 findet sich folgende Kundmachung:

"Der Inhaber einer Gemischtwarenhandelsberechtigung zahlt an ein Landesgremium die volle Grundumlage, gestaffelt nach der Rechtsform des Unternehmens. Für weitere aus einem solchen Gewerbe allenfalls resultierende Gremialmitgliedschaften sind an die in Betracht kommenden Landesgremien unter Anwendung der erwähnten Staffelung jeweils S 200,-- zu entrichten."

Ein Hinweis darauf, wer diesen Beschluß gefaßt hat, findet sich in dieser Kundmachung nicht.

In der Nr. 19 der "Kärntner Wirtschaft" vom 10. Mai 1991 findet sich auf Seite 15 unter der Überschrift "Verlautbarung der Grundumlagen 1991" folgende Kundmachung:

"Gemäß § 57h Abs. 3 HKG, BGBl. 182/46, in der derzeit geltenden Fassung, wird verlautbart:

Die Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten hat in ihrer Sitzung vom 7. Mai 1991 gemäß § 57a Abs. 3 HKG in der derzeit geltenden Fassung, die von den Kärntner Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien) beschlossenen Grundumlagen für das Jahr 1991 genehmigt bzw. im Bereich der Fachvertretungen nach Anhörung der Fachvertreter sowie für den Gemischtwarenhandel beschlossen.

Grundumlagen mit dem Vermerk "Staffelung nach Rechtsform" sind von natürlichen Personen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen in doppelter Höhe und von allen anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe des festen Betrages) zu entrichten."

Auf Seite 19 des genannten Publikationsorganes findet sich folgende Kundmachung:

"Gemischtwarenhandel

Allgemeines Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1, lit. b (Zif. 25 GewO 1973)

Der Inhaber des allgemeinen Handelsgewerbes, der einem oder mehreren Landesgremien fachlich zugeordnet ist, entrichtet die für das jeweilige Landesgremium festgesetzte Grundumlage. Für das allgemeine Handelsgewerbe, das mangels fachlicher Zuordnung dem "Allgemeinen Landesgremium" angehört, beträgt die Grundumlage S 2.000,--.

Staffelung nach der Rechtsform

Beschluß der Vollversammlung

vom 7. Mai 1991."

Organe der Landeskammer sind nach § 7 unter anderem der Vorstand (lit. c) und die Vollversammlung (lit. e).

Nach § 9 Abs. 3 obliegt dem Vorstand die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung (§ 54) zugewiesen sind.

§ 11 Abs. 4 lautet:

"Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a) Grundsätzliche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer (§ 4),

b) Beschlußfassung über den Entwurf des eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,

c) die Angelegenheiten, die einen über den eigenen Voranschlag oder die geprüften Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushaltes nach sich ziehen,

d) die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung nach § 54,

e) die nach der Haushaltsordnung (§ 56) und der Dienstordnung (§ 59) der Landeskammer zukommenden Angelegenheiten,

f) sonstige von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,

g) Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 24),

h) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes,

i) Wahl korrespondierender Mitglieder (§ 48)."

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist folgendes zu erwidern:

Den Vorwurf, der Grundumlagenbeschluß der Vollversammlung der Kammer Kärntens für den Gemischtwarenhandel für das Jahr 1990 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht: § 57a Abs. 4 Satz 3 läßt es nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zu, den generellen Beschluß der LK, der jedenfalls vorliegen muß, um beim Gemischtwarenhandel die Grundumlagepflicht auszulösen, wie im Beschwerdefall so zu gestalten, daß sich erst in Verbindung mit den Beschlußfassungen generellen Inhaltes der Fachgruppen nach § 57a Abs. 3 Satz 1 die Umlagepflicht ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105). Gegen diese Form der Regelung in Art eines "Verweisungsbeschlusses" (als Alternative zur eigenständigen Regelung) bestehen auch deshalb keine Bedenken, weil jedes Kammermitglied (vgl. § 3 Abs. 2) ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene ist (vgl. VfSlg. 12175). § 42 Abs. 4 sieht für den Streitfall (vgl. dazu näher unten) ein Verfahren vor, in dem über die Sektions- und Fachgruppenzugehörigkeit entschieden wird. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hält der Verwaltungsgerichtshof daher die in Anwendung des § 57a Abs. 4 Satz 3 ergangene Beschlußfassung der LK über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel für das Jahr 1990 für ausreichend bestimmt.

Was die Zweifel am beschlußfassenden Organ des Grundumlagenbeschlusses 1990 betrifft, so ergibt sich - ungeachtet des Unterschiedes zur Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses für 1991 - mangels einer ausdrücklichen Anführung eines Organes eines Landesgremiums oder einer Fachvertretung in Verbindung mit der eingangs erwähnten Kundmachung, daß es sich um einen Beschluß der Vollversammlung der LK und nicht bloß um die Genehmigung eines Fachgruppenbeschlusses handelt.

Was die von der beschwerdeführenden Partei bestrittene Zuständigkeit der Vollversammlung der LK für die Beschlußfassung der Grundumlage für den Gemischtwarenhandel nach § 57a Abs. 4 Satz 3 betrifft, ist ihr einzuräumen, daß es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die diese Beschlußfassung in die Zuständigkeit der Vollversammlung weisen würde, nicht gibt. Aus § 11 Abs. 4 ergibt sich jedoch, daß die Beschlußfassung in wichtigen finanziellen Angelegenheiten (im weiteren Sinn) in die Zuständigkeit der Vollversammlung fällt (vgl. insbesondere lit. b und c). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Beschlußfassung im Sinne des § 57a Abs. 4 Satz 3 um eine Angelegenheit, der eine vergleichbare Bedeutung mit den in den lit. b und c genannten Agenden zukommt. Sie ist daher als eine grundsätzliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der LK nach § 11 Abs. 4 lit. a aufzufassen und fällt somit in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Dies deckt sich auch damit, daß der Grundumlagenbeschluß eine Verordnung ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 1991, V 171/91) und der Vollversammlung der LK zweifellos auf Grund ihrer nach § 11 Abs. 4 (jedenfalls) vorbehaltenen Angelegenheiten die Stellung eines satzungsgebenden Organes (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG - vgl. zu diesem Begriff VfSlg. 3433, 4584) zukommt. Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Überlegung gestützt: Auf der Ebene der Fachgruppe kommt die (generelle) Beschlußfassung betreffend die Grundumlage nach § 30 Abs. 5 lit. c der Fachgruppentagung (und nicht dem Ausschuß) zu. Der Fachgruppentagung entspricht auf der Ebene der LK die Vollversammlung (daß diese nicht aus allen Mitgliedern der LK, sondern nach dem Modell einer repräsentativen Demokratie nur aus einer bestimmten Anzahl von gewählten Vertretern besteht, ergibt sich aus der Größe der LK und hindert nicht eine aus der Funktion abgeleitete Gleichsetzung). Es wäre aber widersinnig, auf der Ebene der Fachgruppe dem höchsten Organ die Grundumlagenbeschlußfassung ausdrücklich zuzuordnen, während sie auf der Ebene der LK (nach der subsidiären Generalzuständigkeit nach § 9 Abs. 3) in die Kompetenz des Vorstandes fallen sollte.

3. Vorliegen eines Streitfalles nach § 42 Abs. 4:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde habe es unterlassen, in einem wesentlichen Punkt (Zugehörigkeit zu welchem Landesgremium) einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Dies wäre nach § 42 Abs. 4 Satz 2 jedoch notwendig gewesen.

Nach § 42 Abs. 4 entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel; jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0098, sowie vom 15. September 1992, Zlen. 92/04/0107, und 92/04/0108 zu § 42 Abs. 4 ausgesprochen hat, hat ein "Streitfall" nach dieser Gesetzesstelle eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand. Ein Streitfall liegt demnach nur dann vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 zweiter Satz handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematischen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs. 4 zweiter Satz, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der LK nach Anhörung der Sektion Handel obliegt.

Im Beschwerdefall wurde - abgestellt auf den vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag vom 17. Juni 1991 (... "daß gemäß § 57g des Handelskammergesetzes ein Bescheid über Art und Ausmaß ihrer Umlagepflicht erlassen wird") - ausschließlich über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 57g abgesprochen, nicht jedoch über einen nach § 42 Abs. 4 zu qualifizierenden, einen dahin gehenden Antrag voraussetzenden Streitfall im obangeführten Sinn. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa seitens der beschwerdeführenden Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Antragstellung im Sinne der hiefür maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 42 Abs. 4 erfolgt wäre.

4. Bestimmtheit der Vorschreibung (§ 59 Abs. 1 AVG):

Dennoch erweist sich die Beschwerde im Ergebnis, wenn auch aus einem nicht geltend gemachten, vom Beschwerdepunkt aber erfaßten Grund, berechtigt.

Ausgehend vom § 57a Abs. 4 in Verbindung mit § 57g Abs. 1 HKG und § 59 Abs. 1 AVG folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien ergibt. Die im Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung des normativen Spruches herangezogen werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 93/09/0032, und Zl. 93/09/0286 und die jeweils angeführte Vorjudikatur).

Der erstbehördliche Bescheid enthält in seinem Spruch keinen ausreichenden Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der beschwerdeführenden Partei begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Die Darstellung in der Begründung bzw. in der Präambel dieses Bescheides kann nach der oben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit des Spruches nichts ändern. Durch die Neuformulierung des erstbehördlichen Bescheides hat die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in der hier angeführten Frage nicht ergänzt. Die dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher in vollem Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu. Darüberhinaus ist auf Grund des abgeänderten Spruches im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den gleichgebliebenen Tatsachen unklar, in welcher Höhe Grundumlage zu leisten ist. Es fehlt im Spruch jeder Hinweis darauf, daß die beschwerdeführende Partei je S 6.000,-- pro Jahr zu leisten hat.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die geforderte Umsatzsteuer sowie den in einem weiteren Beschwerdeschriftsatz neuerlich verzeichneten Schriftsatzaufwand: Der pauschalierte Schriftsatzaufwand, neben dem die Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann, ist nur einmal zu gewähren.

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