Normen
ASVG §410 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BSVG §2 Abs1;
ASVG §410 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BSVG §2 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensgeschehens auf die Entscheidungsgründe des in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses vom 30. März 1993, Zl. 90/08/0101, verwiesen.
Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid vom 9. August 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 21. April 1989 festgestellt, daß der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1988 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, da nach Art. III Abs. 1 der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 611/1987, die bisher bestehende Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit verliere, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt seien. Dem dagegen erhobenen Einspruch habe der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 21. August 1988 keine Folge gegeben. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. November 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen worden. Diesen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 90/08/0101, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da der Berufung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, daß dieser nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sein wolle und damit im Zusammenhang zu Zahlungen von Beiträgen herangezogen werde, da er bereits in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sei und ihm aufgrund seiner Invalidität ein Einkommen für die Bezahlung fehle.
In der weiteren Folge der Begründung ihres (Ersatz)Bescheides hob die belangte Behörde hervor, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Betriebe EZ 18 in der KG G 2 und EZ 7 in der KG K (Drittelanteil) sowie der Fischerei in der KG K sei. Für den Zeitraum ab 1. Jänner 1988 ergebe sich daraus ein Einheitswert von insgesamt S 141.000,-- bzw. ab 1. Oktober 1988 von S 130.000,--. Der Beschwerdeführer bewirtschafte die genannten Betriebe auf eigene Rechnung und Gefahr. Dies ergebe sich eindeutig aus seinen im Einspruch gemachten Angaben, wonach die Einnahmen aus der Landwirtschaft gering seien und die Bearbeitung eine Belastung ohne finanziellen Erfolg bedeute. Auf sein Vorbringen, daß er als Vollinvalide und Bezieher des Hilflosenzuschusses nicht in der Lage sei, eine Landwirtschaft so zu führen, daß sie Gewinn abwerfe, sei zu erwidern, daß das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nicht von einer tatsächlichen Gewinnerzielung abhängig sei und daß es für das Vorliegen einer Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr nicht darauf ankomme, ob der Betriebsführer die Arbeiten selbst besorge oder durch andere Personen verrichten lasse. Aufgrund des Art. III der 11. Novelle zum BSVG seien alle Ausnahmebestimmungen der zweiten Novelle erloschen, sodaß der Beschwerdeführer wegen der Überschreitung der Mindesteinheitswertgrenze von S 33.000,-- in die Pensionsversicherung der Bauern einzubeziehen sei. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer bereits einer Pflichtversicherung unterliege. Die Sozialversicherung werde von dem Grundgedanken getragen, daß die Angehörigen eines Berufsstandes eine Riskengemeinschaft bildeten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm, hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird - in Bestätigung der Entscheidungen der Unterinstanzen - die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem BSVG vom 1. Jänner 1988 "bis laufend" festgestellt. Mangels Anführung eines ausdrücklichen Endzeitpunktes ist der Spruch dieses Bescheides so zu verstehen, daß damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, erfolgt ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. April 1987, Zl. 85/08/0027, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dabei hat die belangte Behörde allerdings übersehen, daß bereits im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides im August 1993 in den tatsächlichen Verhältnissen insofern eine Änderung eingetreten war, als der Beschwerdeführer nach den im Akt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erliegenden Verträgen bzw. Bestätigungen seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb größtenteils ab 1. Jänner 1992 verpachtet hat bzw. die restlichen landwirtschaftlichen Flächen brachliegen (vgl. Ozln. 101 ff). Bei dieser Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erweist sich das Fehlen eines konkreten Abspruches bezüglich des Endzeitpunktes der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als rechtswidrig, da mit dem Ausspruch der belangten Behörde, die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bestünde "bis laufend" - jedenfalls - bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers verbindlich festgestellt wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0075). Daß die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt laut ihrer Gegenschrift die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 1992 "storniert" hat, kann dabei keine Änderung herbeiführen.
Was den Ausspruch über den Beginn der Pflichtversicherung mit "1. Jänner 1988" anlangt, so kann dieser nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daß der Beschwerdeführer die oben angeführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftete, konnte die belangte Behörde schon aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt annehmen. Dort hat der Beschwerdeführer nämlich erklärt, daß er als Vollinvalide und Bezieher eines Hilflosenzuschusses nicht in der Lage sei, eine Landwirtschaft so zu führen, daß diese einen Gewinn abwerfe. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft seien dadurch so gering, daß nicht einmal der Pensionsbeitrag erwirtschaftet werden könne. Die Bearbeitung bedeute demnach eine Belastung ohne finanziellen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit allerdings nicht voraus, daß eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; danach reicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0155).
Da nach den vorstehenden Ausführungen mit dem bloßen Abspruch über den Beginn der Versicherungspflicht diese jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verbindlich festgestellt wäre, war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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