Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §115 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §172 Abs1;
GewO 1973 §176 Abs1;
GewO 1973 §176 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §115 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §172 Abs1;
GewO 1973 §176 Abs1;
GewO 1973 §176 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. April 1993 wurde H gemäß §§ 172 und 173 Abs. 1 GewO 1973 die Konzession zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes für das Kehrgebiet S auf dem Standort A 11, erteilt. Dieser Bescheid wurde H am 14. April 1993 zugestellt.
Mit Anbringen vom 12. Mai 1993 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers "Akteneinsicht und gegebenfalls herstellen von Kopien im bzw. vom Akt GZ.: 04-21 Fo 10-92 betreffend Erteilung der Rauchfangkehrerkonzession an Herrn H zwecks Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 2. April 1993. Gleichzeitig wird ersucht um Zustellung des Bescheides vom 2. 4. 1993".
Mit Bescheid vom 4. Juni 1993 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in den Konzessionsakt betreffend H und Zustellung des Konzessionserteilungsbescheides gemäß § 8 AVG i.V.m. §§ 341 bis 344 GewO 1973 mangels Parteistellung ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge, änderte jedoch den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, "daß der Antrag des Berufungswerbers auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung im Grunde der §§ 17 Abs. 1 und 62 i.V.m. § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird". Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage und der höchstgerichtlichen Judikatur führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Bewilligungsverfahren oder gar Schutz vor der Konkurrenzierung durch den Bewilligungswerber zugunsten der Inhaber einschlägiger Gewerbeberechtigungen lasse sich weder aus dem Umstand einer allfälligen Befragung als Zeuge zur Bedarfssituation, noch aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bedarfsprüfung ableiten. Dem Berufungswerber kämen zwar auf Grund seiner Stellung als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe besondere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, insbesonders auch auf dem Gebiete des Bau- und Feuerpolizeiwesens, zu. Durch die Erteilung einer gleichartigen Gewerbeberechtigung an einen Dritten werde jedoch in dieses Verwaltungsrechtsverhältnis in keiner Weise eingegriffen. Insbesondere werde die Befugnis zur Vornahme von dem Gewerbe der Rauchfangkehrer vorbehaltenen Verrichtungen nicht geschmälert oder beeinträchtigt, sodaß in dieser Hinsicht das Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen Interesses zu verneinen sei. Die Konzessionserteilung an einen Konkurrenten berühre mittelbar die Wettbewerbsverhältnisse und damit wirtschaftliche Interessen. Dem Berufungswerber stehe jedoch auch als Träger von Privatrechten kein Anspruch auf Konkurrenzschutz zu, weshalb es sich hiebei lediglich um ein tatsächliches und nicht rechtliches Interesse handle, sodaß auch auf derartige Umstände das Vorliegen einer Parteistellung nicht gegründet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung mangels Zuerkennung der Parteistellung (gemeint offensichtlich im Konzessionsverfahren betreffend H) verletzt. Er bringt hiezu erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, er habe auf Grund der Kehrordnung für die Steiermark auch die öffentlich-rechtliche Pflicht, in seinem Kehrgebiet die vorhandenen Feuerstellen zu kehren, sie auf ihre Sicherheit zu überprüfen, wahrgenommene feuergefährliche Mängel dem Hauseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bekanntzugeben und ihre Abstellung innerhalb einer bestimmten Frist zu verlangen. Um diesen Pflichten nachkommen zu können, habe er seinen Betrieb technisch und personell ausgestattet und eingerichtet, aber auch wirtschaftlich darauf eingestellt. Würde nun das Kehrgebiet, wie dies offensichtlich der vorenthaltene Bescheid vorsehe, "geteilt", wären eine Reihe von innerbetrieblichen Umstellungen und Anpassungen erforderlich, die zumindest für längere Zeit ein eingespieltes Feuersicherheitsgefüge in Frage stellen könnten. Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sei dann nicht gegeben, wenn jemand nur ein wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens habe. Vorliegendenfalls habe jedoch der Beschwerdeführer seit vielen Jahren das Kehrgebiet S allein betreut und seinen gesamten Betrieb darauf eingerichtet. Wenn nun in diesem Gebiet ein zweites Rauchfangkehrerunternehmen etabliert werde, komme dies einer "personellen" Teilung des Gebietes gleich, was zur Folge habe, daß der Beschwerdeführer seinen Betrieb in personeller Hinsicht halbieren, die Ausstattung des Unternehmens hinsichtlich der Betriebsmittel beträchtlich einschränken und sofortige wirtschaftliche Dispositionen treffen müsse, die nur mittel- oder längerfristig getroffen werden könnten. Insbesonders müßten aus betriebswirtschaftlicher Sicht Fahrzeuge, die bisher von seinen Rauchfangkehrergesellen benützt worden seien, verkauft werden, weil sie nicht mehr benötigt würden. Auch bezüglich der Kapitalausstattung des Unternehmens müßte umdisponiert werden, Kreditrückzahlungen könnten wegen der Reduzierung des Umsatzes nicht mehr den Verpflichtungen entsprechend durchgeführt werden. Aus all diesen Gründen könne ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AVG an Akteneinsicht und Bescheidzustellung - wie beantragt - nicht verneint werden. Es stelle sich auch die Frage, ob durch den angefochtenen Bescheid nicht auch Grundrechte des Beschwerdeführers, wie jenes nach Art. 6 MRK, sehe man vom österreichischen Vorbehalt ab, verletzt würden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0279, in Ansehung einer Konzessionserteilung für das Rauchfangkehrergewerbe dargetan hat, steht dem Bewerber um eine Konzession mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zu, weshalb ihm unter diesem Gesichtspunkt auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren mangelt. Ebensowenig steht ihm mangels gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch darauf zu, daß einem anderen keine Genehmigung erteilt werde. Gleiches gilt für den Inhaber einer Konzession im Verfahren über das Konzessionsansuchen eines anderen.
Abgesehen davon, daß das Konzessionsverfahren betreffend H mit der Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. April 1993 abgeschlossen ist, sei darauf hingewiesen, daß sich an der hier zu prüfenden Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, nichts geändert hat, da § 115 Abs. 1 GewO 1973 neu gegenüber § 176 Abs. 1 GewO 1973 alt keine inhaltliche Änderung erfahren hat.
Wurden aber solcherart durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. April 1993, mit welchem einem anderen Bewerber die Konzession zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes für ein bestimmtes Kehrgebiet erteilt wurde, rechtliche Interessen des Beschwerdeführers nicht berührt, so steht ihm entsprechend der oben dargelegten Rechtslage eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu.
Ausgehend davon kann daher auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen, eine der belangten Behörde unterlaufene rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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