VwGH 93/03/0122

VwGH93/03/012216.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die unter der Bezeichnung

1) Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch das unterfertigte Vorstandsmitglied gemäß § 5 des BG BGBl. Nr. 610/77 über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"; 2) Republik Österreich - Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau, ; 3) Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) eingebrachte Beschwerde des Bundes gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 8.4.1993, betr Jagdgebietsfeststellung (mP: Jagdgenossenschaft F, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses J), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BStG 1971;
B-VG Art104 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §6;
JagdRallg;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;
WRG 1959 §4;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BStG 1971;
B-VG Art104 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §6;
JagdRallg;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;
WRG 1959 §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der Befugnis zur Eigenjagd wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Dezember 1992 wurden die Jagdgebiete in der KG F für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 festgestellt, darunter über Antrag der Österreichischen Bundesforste mehrere Eigenjagdgebiete für die "Republik Österreich, öBF, vertreten durch die FV A". Die - weiteren - Anträge der "Republik Österreich, öBF, FV A," auf Zuerkennung der Befugnis zur Eigenjagd auf näher bezeichneten Parzellen (Punkt B lit. a bis e) sowie auf Feststellung eines Vorpachtrechtes (Punkt D/II) und auf Angliederung von Grundflächen (Punkt E/II) wurden abgewiesen. In der Begründung ging die Erstbehörde - soweit dies für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung ist - davon aus, daß es sich bei den unter Punkt B lit. a, b, d und e angeführten Parzellen um Bundesstraßenflächen (B 18) bzw. öffentliches Wassergut (Flußbett) handle, die im bücherlichen Eigentum der "Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung)" bzw. der "Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau)" stünden und deren Verwaltung nicht den Österreichischen Bundesforsten obliege. Diesen fehle daher die Legitimation zur Anmeldung der Befugnis zur Eigenjagd für die genannten Grundstücke. Daß die "Bundesstraßenverwaltung" bzw. die "Land-Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau" den Schriftsatz der Österreichischen Bundesforste, mit dem die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis auch für die angeführten Grundstücke begehrt worden sei, "mitunterfertigt" hätten, könne nur als konkludente Zustimmung zum Antrag der Österreichischen Bundesforste, nicht aber als eigenständige Anmeldung der Befugnis zur Eigenjagd gewertet werden. Damit sei aber eine Rechtssituation gegeben, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1964, Zl. 66/33 (= Slg. Nr. 6227/A), zugrunde gelegen sei. Daraus ergebe sich, "daß den öBF in der vorliegenden Rechtssache weder in materieller noch formeller Hinsicht eine Legitimation für die Beantragung der Befugnis zur Eigenjagd auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen im Eigentum des Bundes (Republik Österreich, öffentliches Wassergut bzw. Bundesstraßen) zusteht."

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis zu Punkt B lit. a, b, d und e sowie auf Zuerkennung eines Vorpachtrechtes zu Punkt D/II und auf Abrundung zu Punkt E/II lit. a, erhoben die Österreichischen Bundesforste Berufung. Der Schriftsatz ist auch "für die Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau)" sowie "für den Bund (Bundesstraßenverwaltung)" mit Unterschriften von Organwaltern und Amtssiegeln des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung gefertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "die Berufung des Bundes, Österreichische Bundesforste" gegen den angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen. In der Begründung schloß sich die belangte Behörde vollinhaltlich der im erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis enthaltenen Begründung an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Als "Beschwerdeführer" werden "1) Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch das unterfertigte Vorstandsmitglied gemäß § 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 610/77 über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" in 1030 Wien, Marxergasse 2; 2) Republik Österreich - Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau, Operngasse 21, 1040 Wien, 3) Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) Operngasse 1, 1040 Wien," angeführt; die zu 2) und 3) genannten Einrichtungen werden durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung "als Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau" und "als Bundesstraßenverwaltung" vertreten. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt bezeichnet:

"Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) fühlt sich laut dem Beschwerdepunkt in ihrem Recht auf Zuerkennung der Eigenjagdgebietsbefugnis nach § 6 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 für sämtliche der Republik Österreich gehörigen zusammenhängenden Flächen verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß die vorliegende Beschwerde dem Bund als Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Die in der Beschwerde als "Beschwerdeführer" angeführten Einrichtungen besitzen nämlich keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist der Bund. Hinsichtlich der Befugnis zu dessen Vertretung in den im Beschwerdefall maßgebenden Bereichen sieht, was die Österreichische Bundesforste anlangt, § 1 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, folgendes vor:

"(1) Der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" umfaßt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle Betriebe und sonstigen Vermögenschaften (Liegenschaften, Anlagen, Rechte und Verbindlichkeiten) des Bundes, die in dem genannten Zeitpunkt von dem durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 282/1925 gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" verwaltet werden.

(2) Den "Österreichischen Bundesforsten" obliegt die Verwaltung aller übrigen Betriebe, Waldflächen, sonstigen Liegenschaften und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder nur vom Bund verwaltet werden und überwiegend forstlichen Zwecken dienen oder im Interesse der Verbesserung der Besitzstruktur zweckmäßig mit diesen zusammen verwaltet werden können und bei denen im Grundbuch ersichtlich gemacht ist, daß die Verwaltung den "Österreichischen Bundesforsten" obliegt.

(3) Nicht unter Abs. 2 fallen Liegenschaften, die überwiegend anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen Produktion dienen.

(4) Der Bund betreibt die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Bezeichnung "Österreichische Bundesforste" oder "ÖBF". Die "Österreichischen Bundesforste" haben ihren Sitz in Wien.

(5) In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die Österreichischen Bundesforste beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung "Österreichische Bundesforste" klagen und geklagt werden."

Was die Bundesstraßenverwaltung bzw. die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes betrifft, so wurde die Besorgung dieser Geschäfte in den Ländern gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG mit den Verordnungen BGBl. Nr. 131/1963 und BGBl. Nr. 280/1969 dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

Zur Wahrnehmung der Rechte des Bundes ist daher hinsichtlich der Grundstücke, deren Verwaltung den Österreichischen Bundesforsten obliegt, dieser Wirtschaftskörper, hinsichtlich der Bundesstraßenflächen bzw. des öffentlichen Wassergutes aber der Landeshauptmann (und die ihm unterstellten Behörden im Land) berufen. Dem wurde mit der vorliegenden Beschwerde Rechnung getragen.

Diese Grundsätze sind auch auf die im Beschwerdefall entscheidende Frage anzuwenden, ob die Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich der Bundesstraßenflächen und des öffentlichen Wassergutes durch hiezu befugte Organe des Bundes erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist diese Frage zu bejahen. Hält man sich nämlich vor Augen, daß den Verwaltungsverfahrensgesetzen jeglicher Formalismus fremd ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 163), so besteht bei verständiger Betrachtung kein Zweifel, daß die "Mitunterfertigung" der von den Österreichischen Bundesforsten - zusammen mit Eigenjagdgebietsanmeldungen für von ihnen verwaltete Liegenschaften - eingebrachten Anmeldungen zur Feststellung der Eigenjagd auf den in Rede stehenden Grundflächen durch Organe des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung für die "Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung" bzw. für die "Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau)" die entsprechende Antragstellung seitens der "mitunterfertigenden" Organe zum Ausdruck bringen sollte. Überdies liegt auch deshalb, weil - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird - die betreffenden Flächen zufolge ihrer geringen Ausmaße nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit den von den Österreichischen Bundesforsten verwalteten Grundstücken eine Eigenjagd bilden können, die Annahme einer gemeinsamen Antragstellung nahe.

Bei dieser Konstellation kann von einer Rechtssituation, wie sie dem mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1964, Slg. Nr. 6227/A, entschiedenen Beschwerdefall zugrunde lag, keine Rede sein, schritten doch dort die Österreichischen Bundesforste aufgrund einer - vom Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erachteten - Bevollmächtigung für eine andere Dienststelle des Bundes ein.

Zufolge der Mitunterfertigung der angeführten, für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und der Bundesstraßen zuständigen Organe des Bundes handelte es sich auch bei der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß es darin heißt, sie werde von den Österreichischen Bundesforsten erhoben, um einen gemeinsamen, dem Bund entsprechend der jeweiligen Vertretungsbefugnis für die betreffenden Verwaltungsbereiche zuzurechnenden Schriftsatz.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, weshalb ihr Bescheid, soweit er die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der Befugnis zur Eigenjagd betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf Zuerkennung eines Vorpachtrechtes und auf Abrundungen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, weil der Beschwerdeführer durch diese Aussprüche nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis verletzt wurde. Eine untrennbare Einheit zwischen diesen Absprüchen und der Entscheidung über die Anträge auf Zuerkennung der Befugnis zur Eigenjagd liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war mangels einer Rechtsgrundlage für den Zusprucheines über den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden Ersatzanspruches abzuweisen.

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