VwGH 92/16/0129

VwGH92/16/012924.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Mai 1992, GZ. GA 11-1338/91, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1053;
ABGB §1090;
ABGB §859;
ABGB §914;
GebG 1957 §19 Abs1;
GebG 1957 §19;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5;
ABGB §1053;
ABGB §1090;
ABGB §859;
ABGB §914;
GebG 1957 §19 Abs1;
GebG 1957 §19;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin und die U. GmbH schlossen am 13. Dezember 1989 einen Vertrag ab, bestehend aus

U. Programmprodukte mit einer Einmallizenz von insgesamt

S 11,838.794)

U. Systeme, Punktekarte für ad hoc Unterstützung miteinem Pauschalbetrag von insgesamt S 385.146,--)

Monatsentgelt (Liefervereinbarung Nr. 7) von S 5500 x 48

(12 Monate + unbestimmte Zeit 36 = 48) 266.400,--

Einmaliger Pauschalbetrag (Liefervereinbarungen

Nr. 8 und 9) 685.146,--

Liefervereinbarung Nr. 3 7,125.828,--

Liefervereinbarung Nr. 4 9,753.958,--

Liefervereinbarung Nr. 5 2,084.836,--

19,916.168,--

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, bei den Liefervereinbarungen Nr. 7 und Nr. 9 handle es sich um Werkverträge, die nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG unterlägen, und bei den Liefervereinbarungen Nr. 3, 4 und 5 um die Überlassung der Benützung von Softwareprodukten, somit um die entgeltliche Aufgabe eines Teiles der urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte des Urhebers. Diese "Verträge" seien gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 GebG als Werknutzungsverträge überhaupt gebührenfrei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 1991 gab das genannte Finanzamt der Berufung nicht statt und setzte die Gebühr zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit S 249.320,-- fest. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich wie folgt:

Einmalentgelt lt. Kaufliefervereinbarung Nr. E 1 907.000,--

Einmalentgelt lt. Kaufliefervereinbarung Nr. E 2 11,301.245,--

Ges. Einmallizenz lt. Liefervereinbarung Nr. 4 9,753.958,--

Einmallizenz lt. Liefervereinbarung Nr. 5 2,084.836,--

Monatsgebühr für S 5.500 x 36 lt.

Liefervereinbarung Nr. 7 199.800,--

Pauschalbetrag lt. Liefervereinbarung Nr. 8 385.146,--

Pauschalbetrag lt. Liefervereinbarung Nr. 9 300.000,--

24,931.958,--

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin vor, bei den Vereinbarungen Nr. E 1 (erg.: Nr. 1) und 2 handle es sich um Kaufverträge und nicht um Bestandverträge und bei den Vereinbarungen Nr. 7 bis 9 handle es sich um Dienstleistungen, somit um Werkverträge.

Mit dem im Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. Mai 1992 hat die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge gegeben, die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf S 249.962,-- abgeändert.

In der Begründung führte sie bezüglich der Kaufliefervereinbarungen Nr. E 1, 1 und 2 an, über den Rahmenvertrag hinaus heiße es in der "Allgemeinen Zusatzvereinbarung", daß mit der Bezahlung einer Einmal-Lizenzgebühr das Nutzungsrecht auf Bestand der Anlage abgegolten sei. Wegen der langen Dauer der Laufzeit des Vertrages und der technologischen Weiterentwicklungen werde nicht ausgeschlossen, daß eine Änderung auf ein neues Produkt zwingend notwendig werde. In diesem Fall habe der Vertragspartner das Recht, das neue Produkt unter Wahrung der Kompatibilität und mindestens gleicher Leistung zu liefern. Dieses Recht der jederzeitigen Rücknahme gegen Ersatz eines neuen Produktes schließe aus, daß die Beschwerdeführerin jemals Eigentümerin eines bestimmten Produktes werde, sodaß auch für diese Geräte durch die Vereinbarungen Nr. E 1, 1 und 2 eine Gebrauchsüberlassung eingeräumt werde, die für die Annahme eines Bestand- und nicht eines Kaufvertrages spreche. Die Liefervereinbarungen Nr. 3, 4 und 5 unterlägen der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, weil diese der Beschwerdeführerin ein persönliches, nicht übertragbares und nicht exklusives Recht auf entgeltliche Benützung für bestimmte Programmprodukte einräumten. Die Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 GebG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin sei weiters verpflichtet, mit Beendigung des Benutzungsrechtes zur Verfügung gestellte Software und Dokumentationen sowie alle Kopien hievon an die U. GmbH zurückzustellen bzw. zu vernichten, die Liefervereinbarungen Nr. 8 und 9 böten Unterstützungsleistungen für alle für die Aufstellung notwendigen Arbeiten, wie Hardwareinstallation, Beratung etc. und seien als Bestandverträge zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht insofern verletzt, als Rechtsgeschäfte, die tatsächlich als Kauf zu qualifizieren seien, der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG unterstellt wurden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zentrale Frage des Beschwerdefalles ist, ob ein einheitlicher Bestandvertrag oder ein Rechtsgeschäft vorliegt, das mehrere verschiedene Leistungspflichten begründet. Diese Frage ist gemäß § 914 ABGB im Rahmen der sogenannten einfachen Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen. Als Indizien, die bei Verträgen über Hard- und Software auf einen Parteiwillen hindeuten, einen einheitlichen Vertrag schließen zu wollen, kommen insbesondere in Betracht, daß nur eine Vertragsurkunde errichtet wurde, der Vertragstext auf ein "Datenverarbeitungssystem" hinweist und ein technischer Zusammenhang zwischen Hard- und Software insbesondere im Hinblick auf den Zweck, für den die Hard- und Software gekauft wird, besteht (vgl. M. Gruber, Recht der Wirtschaft 1989, 354). Gegenstand des Vertrages, der aus einem Rahmenvertrag samt Zusatzvereinbarungen und einzelnen Liefervereinbarungen besteht, sind die Lieferung von Hard- und Software sowie die damit zusammenhängende Installation, Wartung und Schulung. Der Umstand, daß diese Leistungen in verschiedenen "Liefervereinbarungen" geregelt werden, schließt nicht aus, sie als rechtliche Einheit anzusehen. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht im Beschwerdefall die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme der in mehreren Schriftstücken enthaltenen Vereinbarungen über den Bezug der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen, die wechselseitige Bezugnahme in den Vereinbarungen sowie die Abstimmung der Hard- und Softwareleistungen im Sinn einer Gesamtlösung (vgl. G. Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software Recht der Wirtschaft 1984, 266; Rummel in Rummel ABGBI2, Rz. 22 zu § 859; Aicher in Rummel aaO, Rz. 52 zu § 1053 ABGB).

Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) - im III. Abschnitt des GebG unterliegen nicht Schriften einer Gebühr, sondern beurkundete Rechtsgeschäfte (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 19, BI) - mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäft verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 19 Abs. 1 GebG in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.

Der einheitliche Vertrag vom 13. Dezember 1989 besteht aus einem Rahmenvertrag samt Zusatz- und Liefervereinbarungen. Diese Liefervereinbarungen enthalten die Leistungen, die jeweils abgrenzbar bestimmten Vertragstypen entsprechen. Aus dem Vertragstext ergibt sich - dies wird in der Folge noch näher dargestellt - das Bestehen zweier Hauptleistungen, nämlich der Kauf der Hardware und die entgeltliche Überlassung der Software sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, zu deren Gewährung ohne Vereinbarung keine Verpflichtung besteht. Die gesamte Gebühr für das Rechtsgeschäft vom 13. Dezember 1989 errechnet sich daher nach § 19 Abs. 1 GebG aus der Summe der Gebühren für die einzelnen Leistungen. Danach sind die verschiedenen Leistungen des mit Vertrag vom 13. Dezember 1989 abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zunächst ihrem zuordenbaren Vertragstyp entsprechend zu vergebühren, die Summe dieser Gebühren ergibt dann die zu entrichtende Rechtsgeschäftsgebühr.

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Rechtsgebühr von 1 v.H. nach dem Wert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 89/15/0147) umfaßt § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die "lupenreinen" Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB und Verträge, die sich ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag" darstellen, d.h. Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, aber auf Grund für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als "Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind. Weder als Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB noch als "sonstige Verträge" im Sinn des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG können Vereinbarungen gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von Rechtsgeschäft entsprechen, das entweder einer anderen Tarifpost des § 33 GebG unterliegt oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen abgestellten Tarif des § 33 GebG überhaupt nicht erfaßt wird. Ob ein Bestandvertrag oder ein sonstiger Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.

Nach dem Inhalt der Kaufliefervereinbarungen Nr. E 1, 1 und 2 verkaufte die U. GmbH der Beschwerdeführerin die in diesen Schriftstücken angeführten Produkte und/oder Leistungen zu den Bestimmungen des Rahmenvertrages. Als Gegenleistung wurde ein "Kaufpreis" von S 12,208.245,-- vereinbart. Aus der Textierung dieser Schriftstücke (Rahmenvertrag, Zusatzvereinbarungen und Kaufliefervereinbarungen) geht hervor, daß es sich dabei keineswegs um einen Bestandvertrag im Sinn der obigen Ausführungen handelt. Bei anderen Liefervereinbarungen (z.B. Nr. 3) sehen die Vertragsparteien ausdrücklich eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung vor. Sie unterscheiden in diesem Vertragswerk somit deutlich zwischen Kauf und Bestandvertrag (im weitesten Sinn). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde enthalten die genannten Liefervereinbarungen sowie der Rahmenvertrag und die Zusatzvereinbarungen nämlich keine Bestimmungen, wonach die Hardware der Beschwerdeführerin nur auf bestimmte Zeit gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wird. Die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Vertragsklausel im Punkt 5 der speziellen Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag besagt nicht, die U. GmbH besitze das Recht der jederzeitigen Rücknahme der Hardware bei technologischer Weiterentwicklung. Aus Punkt 2 in Verbindung mit Punkt 5 der speziellen Zusatzvereinbarung ergibt sich vielmehr, daß die Beschwerdeführerin innerhalb von 18 Monaten ab Vertragsunterzeichnung die in den Liefervereinbarungen angeführten Hardwarelemente abrufen muß. Auf Grund der Möglichkeit der technologischen Weiterentwicklung in der Zeitspanne bis zum Abruf der Hardwarekomponenten wird der U. GmbH das Recht eingeräumt, ein neues Produkt unter Wahrung der Kompatibilität zu liefern. Die Kaufliefervereinbarungen Nr. E 1, 1 und 2 entsprechen somit Kaufverträgen und unterliegen somit nicht der Gebührenpflicht.

Die Liefervereinbarungen 3, 4 und 5 entsprechen nach Ansicht der belangten Behörde Bestandverträgen, die - von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nunmehr unbestritten - nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG gebührenpflichtig sind. Die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit nach § 33 TP 5 Abs. 4 GebG liegen nicht vor.

Neben diesen Hauptleistungen - Kauf der Hardware (Liefervereinbarungen E 1, 1 und 2) und Miete der Software (Liefervereinbarungen 3, 4 und 5) - sind in dem Vertrag weitere "Liefervereinbarungen" über "Zentrale SoftwareUNTERSTÜTZUNG" und "System UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN" enthalten. Auch aus der Formulierung dieser "Liefervereinbarungen" ist erkennbar, daß es sich dabei um Nebenleistungen zu den beiden Hauptleistungen des Vertrages handelt.

Übernimmt der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen, dann ist das Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muß, gleichfalls ein Teil des "Preises" und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0138, samt Literatur und Rechtsprechung).

Die Liefervereinbarung Nr. 6 gewährt der Beschwerdeführerin das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht auf entgeltliche Benützung von Softwareprodukten für die Lohn- und Gehaltsverrechung. Diese Vereinbarung enthält keine Angaben über die Benützungsgebühr. Jedoch wird darauf verwiesen, daß das Nutzungsrecht für die in Position 1 der Liefervereinbarung genannte Software das Bestehen der Liefervereinbarung Nr. 7 voraussetze. Darin wird vereinbart, daß die Beschwerdeführerin eine monatliche Gebühr von S 5.500,-- für die Programmwartung, telefonische Unterstützung und durch gesetzliche Änderungen notwendige Programmanpassungen zu entrichten habe. Aus dem Zusammenhalt dieser Vereinbarungen ist zu schließen, daß dieses Entgelt einerseits einen Anteil für die Überlassung der Benützung der Gehaltsverrechnungssoftware enthält und andererseits einen Anteil, der Wartungs- und Anpassungsarbeiten abdeckt. Sowohl der auf die vereinbarte Software-Unterstützungsleistung entfallende, als Nebenleistung zum Bestandvertrag anzusehende Anteil, als auch das Benützungsentgelt ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil die Wartung, Beratung und Programmanpassung zum besseren (störungsfreien) und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software dient und die Programmiete als Bestandvertrag der Gebührenpflicht unterliegt.

Die Liefervereinbarung Nr. 8 enthält Systemunterstützungsleistungen, nämlich die Installation 2200/424 und der UNIX-Systeme (Hardwareinstallation) sowie eine Punktekarte für ad hoc Unterstützung (Beratung, onsite-Unterstützung und Schulung für die Inbetriebnahme des Systems 2200/424 und der UNIX-Systeme). Diese Vereinbarung ist als Nebenleistung zu den nicht der Gebührenpflicht unterliegenden Kaufliefervereinbarungen Nr. E 1, 1 und 2 anzusehen.

Gegenstand der Liefervereinbarung Nr. 9 ist die LINC-Unterstützung für Datenbank bestehend aus Schulung für fünf Personen, ad hoc Unterstützung Datenbank- und Applikationsdesign sowie die Einführungsunterstützung. Solche einen Bestandteil des Bestandvertrages bildenden Nebenleistungen sind gebührenrechtlich mit dem Bestandvertrag gebührenpflichtig (vgl. nochmals hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0138).

Da die belangte Behörde dies verkannte und alle Liefervereinbarungen des Vertrages vom 13. Dezember 1989 der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterzogen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Auf die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher nicht weiter einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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