VwGH 92/15/0131

VwGH92/15/013127.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des N in Wr. Neustadt, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland 1) vom 29. Oktober 1991, Zl. GA 5-2051/2/91, und 2) vom 21. Februar 1992, Zl. GA 5-1616/3/92, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §34 Abs8;
EStG 1988 §34;
StudFG 1983 §13 Abs4;
VwRallg;
EStG 1988 §34 Abs8;
EStG 1988 §34;
StudFG 1983 §13 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden - zwei Berufungsentscheidungen - wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des für die Streitjahre durchgeführten Jahresausgleiches von ihm beantragte außergewöhnliche Belastungen nur teilweise zugestanden. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist hiebei bedeutsam, daß dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes - dieser besuchte die Lehrveranstaltungen im Rahmen seines Medizinstudiums an der Universität Wien vom elterlichen Wohnsitz in Wr. Neustadt aus - nicht zuerkannt wurde; dies im wesentlichen mit der Begründung, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Studienort und umgekehrt sei bei Studenten darauf abzustellen, daß der Gesetzgeber selbst - nämlich in § 13 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1983 - normiert habe, daß erst "eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ... jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei. In der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Durchführungsverordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz BGBl. Nr. 429/1985 (ergänze: und BGBl. Nr. 605/1993) werde Wr. Neustadt ausdrücklich als eine Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar sei. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber beim Studienförderungsgesetz 1983 andere Maßstäbe an die Zumutbarkeit von Fahrzeiten der Studenten lege als beim EStG 1988. Auch in der abgabenrechtlichen Literatur werde die Auffassung vertreten, eine Fahrzeit von rund einer Stunde je Fahrtrichtung sei als Maßstab für die Zumutbarkeit anwendbar. Der Tatbestand des § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei somit in den Beschwerdefällen nicht erfüllt, weil die Wohnung des Beschwerdeführers und seines Sohnes Reinhold in den Streitjahren im Einzugsbereich der Universität Wien gelegen gewesen sei.

Mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 1481/91-4 und B 445/92-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf Zuerkennung des beantragten Pauschbetrages verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In seiner Äußerung zur Gegenschrift führte der Beschwerdeführer aus, die Fahrzeit (einschließlich Weg- und Wartezeit) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung in Wr. Neustadt und der Universität Wien habe in beiden Richtungen je 50 Minuten betragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden beiden Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. August 1993, Zl. 93/14/0102, zum Ausdruck gebracht hat, ist bei einem Hochschüler bei einer Fahrtstrecke von rund 45 km und einer Fahrtdauer von durchschnittlich einer Stunde (je Fahrtrichtung) davon auszugehen, daß die Berufsausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt. Der Gerichtshof hat weiters in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/14/0213, ausgesprochen, daß die Berufsausbildung einer 17-jährigen HBLA-Schülerin in Klagenfurt, die für die Fahrtstrecke von 27 km von bzw. zu ihrem Wohnort rund 45 Minuten brauchte, unter Berücksichtigung ihres Alters, der von ihr zurückgelegten Fahrtstrecke und der hiefür notwendigen Fahrtdauer als im Einzugsbereich ihres Wohnortes erfolgt anzusehen ist.

Legt man diesen Maßstab an die vorliegenden Beschwerdefälle an, in denen die Fahrtdauer für die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung des Sohnes des Beschwerdeführers und der Universität Wien (Bahnstrecke rund 50 km) je Fahrt 50 Minuten betrug, so kann die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Rechtsansicht der belangten Behörde, die Universitätsausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers sei "im Einzugsbereich seines Wohnortes" (besser: Nahebereich seines Wohnortes, vgl. Wanke, der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988, Finanzjournal 1 und 2/92, sowie Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 31 zu § 34, deren Ansicht sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Hinblick darauf anschließt, daß nur bei dieser Auslegung nicht gegen den dem § 34 leg. cit. innewohnenden Grundsatz verstoßen würde, bloß AUßERGEWÖHNLICHE Aufwendungen als steuermindernd zu berücksichtigen; außerdem läßt sich nur auf diese Weise ein vom Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigter Wertungswiderspruch zu § 13 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1983 idF der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 vermeiden) erfolgt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da somit der angefochtene Bescheid frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist und der Verwaltungsgerichtshof auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen vermag, mußten die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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