Normen
GehG 1956 §4 Abs2 Z2;
GehG 1956 §5 Abs1;
GehG 1956 §4 Abs2 Z2;
GehG 1956 §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund einer Mitteilung des Landesschulrates für Kärnten vom 16. September 1992, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit AN mit Wirksamkeit vom 14. Juli 1992 geschieden worden sei, die dem Beschwerdeführer bisher gebührenden Steigerungsbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, für die Kinder A, geboren 1971, B, geboren 1973, C, geboren 1978 und D, geboren 1987 mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 eingestellt. Ferner wurde ausgeführt, daß gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage in der Höhe von S 150,-- gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. bestehe, weil laut Auskunft des Landesschulrates für Kärnten AN gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. und gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 leg. cit anspruchsberechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hat Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage der nichtverheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt.
Nichtverheiratete Beamte - zu diesen zählen auch geschiedene Beamte - denen ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebührt, das nicht ihrem Haushalt angehört, haben damit nur Anspruch auf einen Steigerungsbetrag, nicht auch auf den Grundbetrag.
Nach § 4 Abs. 12 leg. cit. gebührt der Steigerungsbetrag für ein und dasselbe Kind nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag, so gebührt er nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher erworbene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gehört ein Kind dem Haushalt des Beamten an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist.
Ihrem Zweck nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muß demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, Zl. 2454/60). Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf den Grundbetrag der Haushaltzulage sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. hg. Erkenntnisse vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0106, vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0004, und vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0131).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Haushaltszulage nach § 4 Gehaltsgesetz 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt und bringt hiezu im wesentlichen vor, er habe die Gegebenheiten zur Begründung seines Anspruches auf Gewährung der Haushaltszulage der belangten Behörde bereits dargelegt, die darauf nur in Form des beschwerdegegenständlichen Bescheides reagiert habe. Seine volljährige Tochter A., für die er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag leiste, studiere auswärts und wohne dort in einer vom Beschwerdeführer angeschafften Wohnung, für die er zusätzlich alle Kosten trage. Er sei schon vor der Scheidung gänzlich für ihren Unterhalt aufgekommen und das gelte auch weiterhin. Im Scheidungsvergleich sei zwar die Obsorge für die minderjährigen Kinder der Mutter zugewiesen worden, er habe auch seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft mit der Ehewohnung seiner geschiedenen Gattin übertragen, die damit Alleineigentümerin dieser Liegenschaft geworden sei, gleichzeitig sei ihm aber das lebenslange Wohnrecht an der Ehewohnung eingeräumt worden und dort befinde sich auch weiterhin sein Haushalt. Während der Schulferien und der Wochenenden halte er sich auch tatsächlich in dieser Wohnung auf. Er leiste nicht nur Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder, sondern komme auch überwiegend für den Haushaltsaufwand auf. Das Gesetz knüpfe die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage nicht an einen pflegschaftsgerichtlichen Akt, sondern an die Tatsache der Haushaltszugehörigkeit und der überwiegeneden Unterhaltstragung, sodaß ihm weiterhin nicht nur der Grundbetrag, sondern auch der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage zustehe.
Nach § 58 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch, die Gründe dafür zu erfahren, denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid weder hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes noch der rechtlichen Beurteilung gerecht. Fehlt einem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in einem wesentlichen Punkt jedwede Begründung, so ist der in der Gegenschrift seitens der belangten Behörde unternommene Versuch, die unterlassene Begründung nachzuholen, nicht geeignet, die diesem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit zu beseitigen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0250, und vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0101).
Da die belangte Behörde jegliche Begründung für die Einstellung der Haushaltszulage unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid in wesentlichen Bereichen einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich; er mußte schon deshalb ohne weitere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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