Normen
ABGB §1220;
ABGB §140;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
MRG §20;
MRG §45;
VwRallg;
ABGB §1220;
ABGB §140;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
MRG §20;
MRG §45;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Rechtsnachfolgern des Beschwerdeführers Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1991 verstorbene Beschwerdeführer bestellte anläßlich der Verehelichung seiner Tochter am 31. Juli 1987 durch Hingabe von Bargeld am 13. und 18. August 1987 ein Heiratsgut im Betrag von S 330.000,--.
Diese als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 geltend gemachte Heiratsgutzahlung anerkannte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Familieneinkommens lediglich in Höhe von S 143.780,-- als im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1972 zwangsläufig erwachsen. Bei der Ermittlung des für die Dotation maßgeblichen zivilrechtlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers ließ die belangte Behörde im Jahr 1987 gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildete steuerfreie Beträge (der Beschwerdeführer war Eigentümer mehrerer Mietobjekte) in der Höhe von insgesamt S 1,360.224,-- außer Ansatz. Zu dieser, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen Frage führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im wesentlichen aus, der Berufungssenat halte im Hinblick auf die den Beschwerdeführer treffende weitreichende Erhaltungs- und Verbesserungspflicht (§§ 3 und 4 Mietrechtsgesetz) einerseits und die damit in engstem Zusammenhang stehende Verwendungs-, Reservierungs- und Verrechnungspflicht hinsichtlich des Großteils der ihm zufließenden Hauptmietzinse und der Erhaltungsbeiträge andererseits eine Hinzurechnung des steuerfreien Betrages 1987 zum Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG nicht für geboten, weil es über einen längeren Zeitraum gesehen zu einem Ausgleich komme und bei mietengeschützten Gebäuden auf Dauer gesehen Überschüsse eher die Ausnahme bildeten.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß die in Rede stehende Heiratsgutzahlung von S 330.000,-- dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 anzuerkennen ist (die Dotierung erfolgte nach der ab dem 6. August 1987 wirksamen Aufhebung der diesbezüglichen Ausschlußbestimmung im § 34 Abs. 2 letzter Satz EStG 1972 i. d.F. BGBl. Nr. 587/1983 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87). Der steuerlich anzuerkennende Betrag bestimmt sich der Höhe nach nach dem Ausmaß, in dem der Beschwerdeführer zivilrechtlich zur Dotation verpflichtet war. Denn nur Aufwendungen, die in Entsprechung des nach § 1220 ABGB bestehenden Anspruches der Tochter geleistet wurden, können als zwangsläufig erwachsen im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1972 angesehen werden. Darüber hinausgehende Zahlungen erfüllen als freiwillige Leistungen diese Voraussetzung nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Heiratsgut gleich der Judikatur der Zivilgerichte mit 25 bis 30 % des wirtschaftlichen Nettoeinkommens zu bemessen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1993, 89/13/0242, und die dort angeführte Vorjudikatur). Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes. Nur dann, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen stärkeren Schwankungen unterliegen, ist eine über das Jahr der Verehelichung hinausgehende Betrachtungsweise geboten, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten richtig zu erfassen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 9. Dezember 1990, 90/13/0015, und die dort angeführte Vorjudikatur; in diesem Sinne auch Kohler, Scheidung und Steuern, Wien 1984, Seite 62 f, der darauf hinweist, daß für die Heiratsausstattung nur das Einkommen des Jahres der Eheschließung heranzuziehen sei, für die Unterhaltsleistungen hingegen als Dauerleistung das Einkommen eines längeren Zeitraumes). Unter Einkommen sind zivilrechtlich sämtliche dem Unterhaltspflichtigen zufließenden Beträge zu verstehen, über die er nach Belieben verfügen kann (vgl. LGZ Wien in EFSlg. 26.083).
Bei der Mietzinsreserve handelt es sich nicht um ein an das Haus gebundenes Sondervermögen, sondern um eine bloße Rechengröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet (vgl. Würth in Rummel, ABGB, 2. Auflage, RZ 8 zu § 20 Mietrechtsgesetz). Trotz der mietrechtlichen Verrechnungspflicht ist der Hauseigentümer berechtigt, über die eingehenden Mietzinse nach seinem Belieben zu verfügen. Er verletzt keine Pflicht, wenn er sie zu anderen als den vorgesehenen Zwecken verwendet. Der jeweilige Hauseigentümer ist nur verpflichtet, die Mittel für die im Gesetz vorgesehenen - zukünftigen - Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ohne Erhöhung der Mietzinse aus eigenem beizustellen, soweit das Erfordernis nicht die gesetzlichen Mietzinsreserven übersteigt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1993, 90/14/0258, m.w.N.).
Mietzinsreserven und die in Anlehnung daran nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 ermöglichte Bildung von (zunächst) steuerfreien Beträgen beeinträchtigen damit nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zur Dotation eines Heiratsgutes Verpflichteten im Jahr der Hingabe. Die Bildung steuerfreier Beträge nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 ist (ebenso wie ihre Verrechnung oder deren Auflösung) ohne Einfluß auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Nettoeinkommens für die Bemessung der Dotationsverpflichtung. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen (so die Verfahrensrüge, wonach die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu Unrecht eine fehlende nachhaltige Überschußerzielung aus den Mietobjekten angenommen habe) einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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