VwGH 89/14/0075

VwGH89/14/007520.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der U in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 27. Jänner 1989, Zl. 31.362-3/88, betreffend Einkommensteuer 1978 bis 1980, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdeführung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb von einer GmbH folgende im Wohnungseigentum stehende Liegenschaftsanteile an einem Appartement-Hotel:

  1. 1. Top Nr. 93 mit Kaufvertrag vom 19. Juni 1975,
  2. 2. Top Nr. 53 mit Kaufvertrag vom 10. August 1976,
  3. 3. Top Nr. 120 im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung (Beschluß vom 26. Jänner 1981),
  4. 4. Top Nr. 121 Erwerb wie Punkt 3,
  5. 5. Top Nr. 109 mit Kaufvertrag vom 28. April 1982.

    Aus den unter den Punkten 1 und 2 genannten Objekten erklärte die Beschwerdeführerin folgende Verluste aus Vermietung und Verpachtung:

    1976: S - 55.124,--;

    1977: S - 14.912,--;

    1978: S - 55.608,--;

    1979: S - 38.953,--;

    1980: S - 5.765,--.

    Aus den Objekten 1 bis 4 erklärte die Beschwerdeführerin im Jahr 1981 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt S 126.080,--.

    Das Finanzamt ersuchte die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 8. März 1983, eine Darstellung der künftigen Entwicklung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorzulegen, um beurteilen zu können, ob Liebhaberei vorliege oder nicht.

    Die Beschwerdeführerin teilte mit, das Appartement-Hotel sei 1971 eröffnet und vom damaligen Organisator sehr abgewirtschaftet worden. Im Frühjahr 1976 hätten sich die Appartementeigentümer zu einem Verein zusammengeschlossen, um die Vermietung ihrer Appartements zu organisieren. Zu diesem Zweck habe der Verein die Hotelkonzession erworben. Im Jahr 1978 sei die Aufbauarbeit durch einen Großbrand (Schaden ca. S 3,5 Millionen) unterbrochen worden. Abgesehen von der Notwendigkeit der Behebung dieser Schäden im Jahr 1978 seien noch erhebliche Mängel zu beseitigen. Es fehle die behördliche Genehmigung zum Betrieb der Kegelbahn, das Hallenbad sei funktionsunfähig, die Heizung und Warmwasseraufbereitung unwirtschaftlich. Es sei daher im Jahr 1983 vom Vorstand des Vereines beschlossen worden, folgende Sanierungsmaßnahmen zu setzen: Installation einer Luft/Wärmepumpe, Sanierung des Hallenbades und (finanzielle) Unterstützung der Errichtung von zwei Tennisplätzen.

    Zusammenfassend sei zu sagen, daß sich das Appartementhotel "noch voll in der Aufbauphase" befinde. Nach Durchführung der geplanten Maßnahmen könne mit erheblich höheren Mieteinnahmen gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin benütze ihre Appartements nie für private Zwecke, sodaß kein Anlaß bestehe, Voluptuarbesitz anzunehmen.

    Das Finanzamt erließ - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren - Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1981, in denen davon ausgegangen wurde, daß es sich bei der Vermietung der Appartements Top Nr. 53 und Top Nr. 93 um Liebhaberei handle.

    Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Betrachte man die Einnahmen und die Werbungskosten "periodengerecht", so lasse sich (ohne Absetzung für Abnutzung) ein "Gebarungsüberschuß" erzielen. Außerdem sei die Wohnung Top Nr. 93 im Dezember 1982 verkauft worden, wobei ein "Veräußerungsgewinn" von S 218.981,68 erzielt worden sei. Auch dies spreche gegen die Annahme von Liebhaberei.

    Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In den Jahren 1975 bis 1981 hätten die fixen Kosten (Finanzierungskosten, Betriebskosten und Absetzung für Abnutzung) die erklärten Umsätze zum Teil erheblich überschritten. Der Überschuß im Jahr 1982 betrage lediglich S 109,--. Im Hinblick auf die angekündigten umfangreichen Investitionen könne auch in Zukunft nicht mit einem Überschuß gerechnet werden. Der im Jahr 1982 erzielte "Veräußerungsgewinn" habe, da steuerlich unbeachtlich, bei der Beurteilung der erzielbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht zu bleiben.

    Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte sie vor, daß die durch den Vorunternehmer verursachten erheblichen Mängel und die durch den Großbrand enstandenen Schäden außergewöhnliche Verhältnisse darstellten, sodaß kein geeigneter Beobachtungszeitraum für die Beurteilung von Liebhaberei vorliege. Die Sanierung sei eingeleitet worden und es müsse nun die wirtschaftliche Entwicklung bei normalen Verhältnissen abgewartet werden. Weiters vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß der im Jahr 1982 bei der Veräußerung der Eigentumswohnung Top Nr. 93 erzielte Gewinn entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege, sehr wohl zu berücksichtigen sei, weil die Beurteilung "vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus" vorgenommen werden müsse.

    In Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin folgendes bekannt:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte