Normen
AVG §56;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1;
StGB §125;
StGB §128;
StGB §129;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
AVG §56;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1;
StGB §125;
StGB §128;
StGB §129;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "ehem. jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Urteil vom 13. Juni 1985) und wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (Urteil vom 3. März 1988) rechtskräftig verurteilt worden. Ferner sei er seit seinem 18. Lebensjahr wiederholt rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung bestraft worden, darunter viermal wegen § 64 Abs. 1 KFG (im Jahr 1985 sowie dreimal im Jahr 1992) und wegen § 99 Abs. 1 lit. b StVO (1991) sowie § 5 Abs. 1 leg. cit. (1992). Die angeführten, im Jahr 1992 begangenen Übertretungen seien schlußendlich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebend gewesen, nachdem dem Beschwerdeführer diese Maßnahme bereits in den Jahren 1985 und 1988 sowie am 5. September 1991 angedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und hier aufgewachsen. Er habe die Volks-, Haupt- und Berufsschule absolviert und sei seit mehr als zweieinhalb Jahren gelernter Fleischer. Seine Eltern sowie ein Bruder befänden sich seit seiner Geburt in Österreich. Seit etwa dreieinhalb Jahren bestehe eine feste Bindung zu einer österreichischen Freundin. Österreich bezeichne er als seine Heimat. Seine Eltern seien Kroaten und stammten aus Bosnien. Es sei somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet integriert sei und intensive familiäre und sonstige Bindungen gegeben seien. Dennoch wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers angesichts des dargestellten Sachverhaltes keineswegs schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Auch § 20 Abs. 2 FrG käme nicht zum Tragen, weil eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vor Verwirklichung des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes letztendlich maßgeblichen Sachverhaltes (nämlich der Übertretungen nach § 5 (Abs. 1) StVO und § 64 Abs. 1 KFG) mit Rücksicht auf die vorausgegangenen Straftaten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre.
Die gegen diesen Bescheid wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1227/93, abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht, in Österreich aufhältig zu sein bzw. in seinem Recht, daß über ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen wird," verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß die Tatbestände nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG verwirklicht seien und die in § 18 Abs. 1 (Z. 1) leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Er meint jedoch, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele "nicht erforderlich" (gemeint: im Sinne des § 19 FrG nicht dringend geboten) sei, weil die höchste der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen das Ausmaß von vier Monaten nicht überstiegen habe und nicht alle der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als schwerwiegend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG zu bezeichnen seien. Dem ist zu entgegnen, daß allein der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer trotz - mehrmaliger - Androhung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung gravierender Straftaten abhalten ließ, jedenfalls den Schluß rechtfertigt, daß das Aufenthaltsverbot zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - dringend geboten ist.
Was die nach § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung anlangt, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände ohnedies berücksichtigt hat und von einer vollen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dem Bestehen intensiver familiärer und sonstiger Bindungen ausgegangen ist. In den beiden gerichtlichen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls im Zusammenhalt mit den Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG sowie § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO manifestiert sich jedoch eine derart hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit, daß der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, es hätte nach § 20 Abs. 2 FrG kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden dürfen. Entgegen seiner Ansicht ist der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG entscheidende Zeitpunkt der "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nicht der Zeitpunkt vor der ersten gerichtlichen Verurteilung, sondern der der Rechtskraft der vorletzten Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Jahr 1992. Zu diesem Zeitpunkt war die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG aus dem von der belangten Behörde angeführten Grund nicht erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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