VwGH 93/18/0285

VwGH93/18/028529.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Z, zuletzt in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Juni 1993, Zl. Fr 1026/93, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien, Slowenien, Italien, Mazedonien und "Restjugoslawien" zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. Juni 1993 zur Post gegebene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 36, 54 FrG sowie im Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt.

Nach den unbedenklichen, mit der Aktenlage in Einklang stehenden Angaben in der Gegenschrift wurde der Beschwerdeführer am 24. Juni 1993 nach "Restjugoslawien" abgeschoben. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte (vgl. den Beschluß vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0288).

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0086).

Ein Aufwandersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Mai 1991, Zlen. 91/19/0047, 0048).

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