VwGH 93/15/0065

VwGH93/15/006524.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Ing. E in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 11. Februar 1993, Zl 1509-2/92, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der im Kalenderjahr 1991 bei einem inländischen Arbeitgeber als Bauingenieur beschäftigt gewesene Beschwerdeführer machte in seinem an das zuständige Finanzamt gestellten Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches für dieses Jahr Aufwendungen unter anderem für sein mit Beginn des Wintersemesters 1991/1992 an der Universität Innsbruck aufgenommenes Studium der Studienrichtung "Bauingenieurwesen", Studienrichtung "Wasser und Umwelt", in Höhe von S 40.906,-- (Kilometergelder S 39.936,--, Gebühren, Skripten etc. von S 970,--) als Werbungskosten geltend.

In dem vom Finanzamt erlassenen Jahresausgleichsbescheid für das Streitjahr wurden die genannten Aufwendungen mit der Begründung nicht als Werbungskosten berücksichtigt, daß es sich beim Studium des Beschwerdeführers um eine BerufsAUSbildung und nicht um eine BerufsFORTbildung handle.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, er sei Absolvent des Abendtechnikums Vaduz, der Vorläufereinrichtung der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), dessen Abschluß jenem der LIS gleichgestellt sei. Zum Studium der genannten Fachrichtung an der Universität Innsbruck habe er sich im Jahre 1991 wegen der Notwendigkeit der laufenden Anpassung von Kenntnissen und Fähigkeiten an die ständig steigenden Erfordernisse seines beruflichen Aufgabengebietes als Projektleiter eines größeren Ingenieurbüros entschlossen. Seines Erachtens sei der Umstand, daß die von ihm gewählte Art der Fortbildung einen Studienabschluß zum Ziel habe, bei der Beurteilung der steuerlichen Anerkennung des Studienaufwandes als sekundär zu bewerten.

Über Vorhalt der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer noch ergänzend aus, er habe das Abendtechnikum Vaduz ab Frühjahr 1975 besucht und im Jänner 1980 mit der Ablegung der Diplomprüfung abgeschlossen. Die LIS führe den Status einer Fachhochschule. Das Abendtechnikum sei der LIS hinsichtlich Studieninhalt und Studienabschluß gleichgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Dies unter Bezugnahme auf die hg Erkenntnisse vom 7. April 1982, Zl 14/2663/80, und vom 3. Juni 1987, Zl 86/14/0184, im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer durch das Studium des Bauingenieurwesens an der Universität Innsbruck erstmals eine akademische Ausbildung erwerbe. Das von ihm dort erworbene Wissen vermittle ihm eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe. Das Studium an einer HTL oder an einer vergleichbaren Schule und das dann weiterführende Studium an einer Universität (Hochschule) seien insgesamt als Berufsausbildung zu werten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die am Abendtechnikum Vaduz absolvierten Studien des Beschwerdeführers mit Bescheid der Universität Innsbruck vom 19. Dezember 1991 "gleichwertig der ersten Diplomprüfung sowie bestimmten Lehrveranstaltungen und sechs Semestern an der do. Universität angerechnet und anerkannt wurden". Das Universitätsstudium des Beschwerdeführers sei auch nicht wegen seiner im Vergleich zum Studium am Abendtechnikum Vaduz voraussichtlich kürzeren Dauer eine "untergeordnete Bildungsmaßnahme, die allenfalls als Fortbildung anzusehen wäre". Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, BGBl. Nr. 304/1991, bilde ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, zumal es keine Bestimmung des Inhaltes, daß ein einem Studium am Abendtechnikum Vaduz folgendes (einschlägiges) Studium an einer österreichischen Universität als Berufsfortbildung anzusehen sei, enthalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht die "Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Berücksichtigung von Werbungskosten gemäß § 16 EStG" geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Sie zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit, es sei denn, ein zweiter Studiengang wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, daß er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermöglicht (siehe hiezu beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 5. Mai 1992, Zl 92/14/0013, vom 30. Jänner 1990, Zl 89/14/0227, vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078, vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184, und vom 7. April 1981, Zl 14/2763/80, sowie die dort jeweils zitierte Lehre und Rechtsprechung).

Tragender Gedanke für die Ansehung eines ersten Hochschulstudiums als Ausbildung war jeweils, daß das hiebei vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes dient.

Auch im Beschwerdefall geht das Studium des Beschwerdeführers an der Universität Innsbruck über eine bloße Fortbildung der am Abendtechnikum Vaduz erworbenen Kenntnisse weit hinaus. Durch den Abschluß dieses Studiums würde eine neue Grundlage für die sodann akademische und nicht notwendig auf den derzeitigen Beruf des Beschwerdeführers beschränkte Berufstätigkeit geschaffen. Das Universitätsstudium des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht als BerufsAUSbildung und nicht als BerufsFORTbildung beurteilt. Da offenbar auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, hat die belangte Behörde die in Rede stehenden Kosten somit zu Recht nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG zum Abzug zugelassen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

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