Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt nach dem Beschwerdevorbringen gemeinsam mit seiner Gattin diverse gastronomische Betriebe. In seiner Einkommensteuererklärung für 1990 erklärte der Beschwerdeführer neben Einkünften aus Kapitalvermögen und solchen aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter aus der steuerlich erfaßten Mitunternehmerschaft KW (= Beschwerdeführer) und Mitgesellschafter in Höhe von rund S 77.000,--, machte diverse Sonderausgaben geltend und beantragte die Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung betreffend "Kreditzinsen für geplatztes Betriebsvorhaben" in Höhe von rund S 350.000,--.
Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1990 berücksichtigte das Finanzamt diese Kreditzinsen nicht, weil "es sich um keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988" handle.
In der dagegen eingebrachten Berufung und einer Berufungsergänzung wurde vorgebracht, daß der Beschwerdeführer und seine Gattin durch einen jahrzehntelangen seriösen Geschäftsfreund mit einem Angestellten einer Mineralölfirma in gehobener Position bekannt geworden seien, welcher ihnen angeboten hätte, sich an der Errichtung von 22 Tankstellen zu beteiligen, wobei sie die gastronomische Einrichtung, Organisation und Leitung übernehmen sollten. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin S 11,500.000,-- an Kredit aufgenommen und dieses Geld dem genannten Angestellten übergeben. Infolge Unterschlagung dieses Geldes durch den Geschäftspartner seien der Beschwerdeführer und seine Gattin die Betriebsschulden verblieben, ohne daß diesen entsprechende Aktiva gegenüberstünden.
In der Berufung wurde beantragt, die Zinsen als außergewöhnliche Belastung oder allenfalls als Werbungskosten zu behandeln, in der erwähnten Berufungsergänzung wurde vorgebracht, da die Verbindlichkeiten in der Absicht aufgenommen worden wären, eine betriebliche Tätigkeit auszuführen, stellten sie Betriebsschulden dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist - ausgeführt, daß Betriebsausgaben nicht vorlägen, weil ein Konnex mit einem Betrieb nicht hergestellt werden könne. Es wären "noch keine (Vorbereitungs-)Handlungen betrieblicher Art getätigt" worden; Betriebsvermögen wäre nicht angeschafft worden.
Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Recht auf Anerkennung des Zinsenaufwandes, aber auch des verlorenen Kapitals als Betriebsausgabe verletzt und bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die gegenständlich (unbestritten) erfolgte Kapitalhingabe entgegen der Ansicht der belangten Behörde grundsätzlich geeignet ist, eine Vorbereitungshandlung betrieblicher Art zur Erzielung von Betriebseinnahmen darzustellen, obwohl es aus den angeführten Gründen zu daraus fließenden Betriebseinnahmen nicht gekommen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn eine werbende Tätigkeit begonnen wird, sondern bereits dann, wenn Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel gemacht werden. Die Unbeachtlichkeit der Aufwendungen des "Vorbereitungszeitraumes" wird nur bejaht werden können, wenn erkennbar ist, daß die Ziele des Steuerpflichtigen in Wahrheit gar nicht auf einen Gewerbebetrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1979, 2846/78). Letzteres hat die belangte Behörde nicht angenommen.
Dennoch ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, daß sie die Anerkennung von Betriebsausgaben im Rahmen der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1990 betreffend die im Verwaltungsverfahren allein geltend gemachten Zinsen aus dem beabsichtigten, aber nicht zustande gekommenen Geschäft verweigert hat:
Gemäß S 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. In seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsdarstellung, daß er gemeinsam mit seiner Gattin diverse gastronomische Betriebe betreibt und seiner Gattin und ihm die Möglichkeit angeboten worden wäre, sich berufseinschlägig an Tankstellen-Raststätten zu beteiligen. Unter den Beschwerdegründen zur gerügten inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekräftigt der Beschwerdeführer, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine Erweiterung des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes (Restaurationsbetriebes) handelte und die Erweiterung das Ziel der finanziellen Transaktion des Beschwerdeführers war. Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist hiezu zu entnehmen, daß die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin betriebenen gastronomischen Betriebe, deren Erweiterung durch das fehlgeschlagene Geschäft beabsichtigt war, in Form einer steuerlich erfaßten Mitunternehmerschaft geführt werden. Aufwendungen, die durch diesen Betrieb oder eine Erweiterung dieses Betriebes veranlaßt sind, sind jedoch bereits bei diesem Betrieb geltend zu machen und im Verfahren über die diesbezüglich gemäß § 188 BAO durchzuführende einheitliche und gesonderte Feststellung der entsprechenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Für eine Anerkennung von (allenfalls weiteren) Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft im Verfahren zur Bemessung der Einkommensteuer bleibt im Hinblick auf die im § 192 BAO normierte Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb kein Raum. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer ursprünglich (in seiner Einkommensteuererklärung für 1990 und auch noch in der Berufung) beantragt hatte, die betreffenden Zinsen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gleiches gilt - abgesehen davon, daß eine Anerkennung des (verlorenen) Kapitals im Verwaltungsverfahren nicht begehrt worden war - für die vom Beschwerdepunkt auch umfaßte Rechtsverletzung wegen Nichtanerkennung dieses Kapitals als Betriebsausgabe. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften; lediglich dem Vorwurf der fehlenden Manuduktionspflicht ist im Hinblick auf § 113 BAO entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, weshalb der belangten Behörde schon deshalb eine diesbezügliche Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorgeworfen werden kann. Auf die im Verwaltungsverfahren begehrte Beurteilung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt die Beschwerde - mit Recht - nicht mehr zurück.
Da der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. W i e n , am 10. November 1993
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