Normen
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl 93/13/0108 entschiedenen, welcher den Gatten der Beschwerdeführerin betraf.
Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
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