VwGH 93/11/0049

VwGH93/11/004927.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1993, Zl. VerkR-390.751/1-1992/Si, betreffend Bestätigung nach § 79 Abs. 3 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
KFG 1967 §79 Abs3;
VwRallg;
AVG §56;
KFG 1967 §79 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 1992 auf Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG 1967, welche ihn dazu berechtigte, von seiner türkischen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abgewiesen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz. Er brachte in seinem Antrag vom 17. August 1992 vor, daß er auch in der Türkei einen ordentlichen Wohnsitz habe, und begründete dies damit, daß er seit 1982 in einer näher bezeichneten Gemeinde in der Türkei ein Haus besitze, in dem seine Mutter wohne, die auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes regelmäßiger Betreuung bedürfe, die nur er ihr angedeihen lassen könne. Wegen der Betreuung der Mutter und um sich um sein Haus zu kümmern, fahre er regelmäßig in die Türkei. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnten seit Juni 1992 bei ihm in Österreich.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die belangte Behörde auf Grund dieses Antragsvorbringens das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der Türkei verneinen durfte. Da es um das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes geht, hatten die Behörden des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen, ob sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, daß die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei nach Art und Ausmaß der Aufrechterhaltung bzw. Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (im Sinne der österreichischen Rechtsordnung) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gleichkommen. Dabei ist insbesondere auf die diesem Begriff innewohnende - aus den äußeren Umständen hervorgehende - Absicht der betreffenden Person abzustellen, an dem in Rede stehenden Ort im Ausland einen (zweiten) Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu haben.

Davon kann aber nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Ansehung der Anknüpfung an die Türkei nicht die Rede sein. In Besuchen, die in der Sorge um ein in seinem Eigentum stehendes Haus und um seine darin wohnende betreuungsbedürftige Mutter erfolgen, ist keine Absicht zu erblicken, einen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu unterhalten. Die Pflege von Kontakten zu nahen Angehörigen und die Verwaltung von Vermögenswerten in einem anderen Staat sind für sich allein nicht geeignet, einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen oder aufrecht zu erhalten. Diese Anknüpfungselemente sind im Verhältnis zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich, wo er zusammen mit Ehefrau und Kindern lebt und offenbar auch einem Beruf nachgeht, von einer derart untergeordneten Bedeutung, daß von einem zweiten ordentlichen Wohnsitz nicht gesprochen werden kann. Die äußeren Umstände, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, lassen vielmehr darauf schließen, daß der Beschwerdeführer - zumindest seit der Übersiedlung von Ehefrau und Kindern nach Österreich - lediglich hier und nicht mehr in der Türkei einen ordentlichen Wohnsitz hat.

In diesem Zusammenhang spielt es daher keine Rolle, wenn die belangte Behörde von den Reisen des Beschwerdeführers in die Türkei als teilweise von "Urlaubsreisen" spricht (wollte sie damit doch offenbar zum Ausdruck bringen, daß diese Reisen während des Urlaubs des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Beschäftigung im Inland erfolgen). Daß ein Doppelwohnsitz in zwei nicht aneinander grenzenden Staaten nicht in Betracht käme, hat die belangte Behörde nicht zum Ausdruck gebracht; vielmehr hat sie ausgeführt, daß ein Doppelwohnsitz i.S.d. § 79 Abs. 3 KFG 1967 "in erster Linie" bei aneinander grenzenden Staaten vorkommen kann.

Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel rügt, kann er seiner Beschwerde damit schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil er ihre Wesentlichkeit nicht dartut. Er führt weder aus, welche zu einem anderen Bescheid führende Würdigung von ihm vorgelegte - nicht näher bezeichnete - Unterlagen hätten erbringen müssen, noch stellt er in der Beschwerde Behauptungen darüber auf, was er unter "regelmäßigen" Besuchen in quantitativer Hinsicht verstanden habe.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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