Normen
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
NatSchG Tir 1991;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
NatSchG Tir 1991;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft vom 31. März 1993 wurde "der E"schen Gutsverwaltung, wohnhaft in S" die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Ankündigungstafeln erteilt. Dagegen erhob der Tiroler Landesumweltanwalt Berufung.
Mit der als "Berufungsbescheid" bezeichneten Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1993 wurde der Berufung Folge gegeben und "der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides" dahingehend abgeändert, daß das Ansuchen "der E"schen Gutsverwaltung, S, vertreten durch den Verwalter Herrn G", auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung abgewiesen wurde.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wie folgt bezeichnet wird: "G E"sche Gutsverwaltung (früher: E"sche Gutsverwaltung), S". In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde heißt es, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer des in der Gemeinde S liegenden Schlosses T und der dazugehörigen Güter, welche durch die G E"sche Gutsverwaltung (früher: E"sche Gutsverwaltung), die der Beschwerdeführer ausübe und führe, verwaltet würden.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Aus der Sachverhaltsdarstellung, die zwischen dem Beschwerdeführer und der G E"schen Gutsverwaltung unterscheidet, wird deutlich, daß als Beschwerdeführer G auftritt. Adressat der angefochtenen Erledigung ist die "E"sche Gutsverwaltung". Die physische Person G scheint darin lediglich als Vertreter dieses so bezeichneten Adressaten dieser Erledigung auf, kann also nicht selbst als deren Adressat angesehen bzw. mit dem Erledigungsadressaten gleichgesetzt werden. Dem Erledigungsadressaten, der "E"schen Gutsverwaltung", kommt aber weder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz noch nach den gemäß § 9 AVG bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechtssubjektivität und damit Parteifähigkeit in einem Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zu. Die angefochtene Erledigung ist daher mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (vgl. den hg. Beschluß vom 24. November 1968, Slg. NF 7409/A u.a.).
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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