Normen
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litc;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2;
BauRallg;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litc;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2;
BauRallg;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. November 1992 teilte die Bezirkshauptmannschaft V (im folgenden: BH) dem Beschwerdeführer mit, es sei festgestellt worden, daß er auf dem Waldgrundstück Nr. 1046 der KG W eine Hütte im Ausmaß von ca. 2,7 x 3 m errichtet habe. Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 bedürften Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der O.ö. Bauordnung 1976 einer Bewilligung der Behörde, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollten, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden sei. Für das gegenständliche Objekt sei keine Bewilligung erteilt worden. Die BH beabsichtige daher, ein Verfahren zur Entfernung des bewilligungslosen Objektes durchzuführen.
Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe nur eine Hütte errichtet und "falle somit nicht unter die Bewilligungspflicht".
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 trug die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (NSchG) auf, die auf dem Waldgrundstück Nr. 1046, KG W, errichtete Hütte bis spätestens 31. März 1993 zu entfernen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er unter Berufung auf den Evangelisten Matthäus die Auffassung vertrat, eine Hütte sei kein Gebäude im herkömmlichen Sinn und daher auch nicht bewillungspflichtig.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, daß die Hütte eine Firsthöhe von ca. 2,5 m aufweist. Im übrigen beschäftigt sich das Gutachten mit der Frage, ob die Hütte zu einer maßgeblichen Veränderung der Landschaft führt, was bejaht wird.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme hiezu vor, das Gutachten sei falsch, weil der Bereich, in dem sich die umstrittene Hütte befinde, nicht, wie im Gutachten angegeben, am W-Bach liege, sondern am M-Bach.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung setzte sie sich mit der Frage auseinander, ob die Holzhütte das Landschaftsbild in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Sie bejahte diese Frage, wobei sie sich auf das Gutachten der Amtssachverständigen stützte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1993 wurde die im Bescheid vom 14. April 1993 enthaltene Grundstücksbezeichnung von 1046 auf 1046/2 berichtigt. Begründet wurde dies damit, daß nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bekanntgeworden sei, daß ein Waldgrundstück Nr. 1046 nicht existiere und die Hütte auf dem Grundstück Nr. 1046/2 stehe.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1993, der seine geltende Fassung nach Einbringung der Beschwerde durch den Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1993 erhielt, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde gehe davon aus, daß die zu entfernende Hütte auf dem Grundstück 1046 der KG W errichtet worden sein soll. Ein derartiges Grundstück existiere überhaupt nicht; es gäbe lediglich ein Grundstück mit der Bezeichnung 1046/2. Die Bescheiderlassung sei daher aufgrund falscher Grundlagen erfolgt.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1993 die Grundstücksbezeichnung von 1046 auf 1046/2 berichtigt hat.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der O.ö. Bauordnung zu ihrer Ausführung einer Bewiligung der Behörde, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.
Nach § 39 Abs. 1 NSchG kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 Abs. 1 NSchG ist lediglich, daß ein naturschutzbehördlich bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurde. Es hätte daher im Beschwerdefall keiner Feststellungen darüber bedurft, ob die Hütte das Landschaftsbild stört; diese Frage wäre in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen; für ein Beseitigungsverfahren ist sie jedoch ohne Bedeutung. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, da dieses für die Lösung des vorliegenden Falles belanglos ist.
Entscheidend ist, ob die Hütte des Beschwerdeführers ein Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der O.ö. Bauordnung ist. Dies ist zu bejahen.
Nach § 41 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (lit. a); die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen (lit. b). Die lit. c und d des § 41 Abs. 1 sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.
Nach § 41 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung ist unter einem Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (lit. a), und unter einem Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m (lit. b) zu verstehen.
Die Hütte des Beschwerdeführers hat ein Ausmaß von 2,7 x 3 m bei einer Firsthöhe von ca. 2,5 m. Sie dient nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Unterbringung von Reisig. Daß sie zu diesem Zweck von Menschen betreten wird, ist offenkundig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes braucht bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im einzelnen die Frage geprüft werden, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern. Auch eine bloße Holzhütte unterliegt daher der Bewilligungspflicht als Gebäude (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0028 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat zwar keine Feststellungen getroffen, ob die Hütte eine lichte Raumhöhe von mindestens 1,5 m aufweist. Angesichts der Firsthöhe von 2,5 m wie auch des vom Beschwerdeführer angegebenen Verwendungszweckes der Hütte, der ein Betreten durch Menschen erfordert, konnte die Behörde davon ausgehen, daß die Hütte auch eine lichte Raumhöhe von mindestens 1,5 m aufweist und daher Gebäudeeigenschaft hat. Der Beschwerdeführer tritt auch in der Beschwerde der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde nicht mehr entgegen. Im übrigen wäre die Hütte jedenfalls unter die Bestimmung des § 41 Abs. 1 lit. b der O.ö. Bauordnung zu subsumieren, da eine mit einem Dach versehe bauliche Anlage, die zum Betreten durch Menschen vorgesehen ist, insbesondere durch die Möglichkeit einer nicht sachgerechten Herstellung geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 85/05/0003).
Die Hütte stellt daher ein Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der O.ö. Bauordnung dar; ihre Errichtung auf dem Waldgrundstück 1046/2 bedurfte daher einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Eine solche liegt unbestrittenermaßen nicht vor. Die Voraussetzungen für einen Entfernungsauftrag nach § 39 Abs. 1 NSchG sind gegeben.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht Eigentümer des Grundstückes 1046/2.
Nach § 39 Abs. 1 NSchG ist der Entfernungsauftrag demjenigen zu erteilen, der bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens selbst erklärt, die Hütte errichtet zu haben. Er wurde daher zu Recht zum Adressaten des Entfernungsauftrages gemacht. Auf das Grundeigentum kam es nicht an.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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