Normen
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Arbeitsamt Lebensmittel lehnte mit Bescheid vom 11. Dezember 1992 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsbürger Z. für die berufliche Tätigkeit als "Fleischwarenarbeiter (für Fleischhilfsarbeiten)" gemäß § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG ab.
Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Z. 4 und § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, keine Folge.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, die mit Verordnung für das Kalenderjahr 1992 (BGBl. Nr. 598/1991) bzw. 1993 (BGBl. Nr. 254/1992) festgesetzten Landeshöchstzahlen (§ 13a Z. 3 AuslBG) für das Bundesland Wien seien laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn der betreffenden Kalenderjahre weit überschritten. Die erschwerten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 AuslBG seien entweder die Einstimmigkeit der Auffassung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der zur Beratung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung berufenen Institutionen (hier: Verwaltungsausschuß gemäß § 23 AuslBG) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG im einzelnen Fall oder, wenn Einstimmigkeit der Interessenvertreter nicht vorliege, besonders wichtige Gründe oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung eines Ausländers erforderten. Die beschwerdeführende Partei habe Z. für die Beschäftigung als Fleischwarenarbeiter (für Fleischhilfsarbeiten) in ihrem Betrieb mit einem monatlichen Nettolohn von S 7.000,-- beantragt. Über Aufforderung des Arbeitsamtes Lebensmittel habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, daß der monatliche Bruttolohn S 8.490,-- betrage (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden); dieser habe jedoch nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprochen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei seitens des - paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten - Vermittlungsausschusses aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen bzw. wegen lohnrechtlicher Bedenken nicht einhellig befürwortet und die Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung mangels Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt worden. In den Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei habe keine der entscheidungsrelevanten Voraussetzungen festgestellt werden können. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG dürfe eine Beschäftigungsbewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn die Gewähr gegeben erscheine, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte, worunter auch die Einhaltung der kollektivvertraglich festgesetzten Entlohnung falle. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei der beschwerdeführenden Partei nochmals zur Kenntnis gebracht worden, daß der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung lohnrechtliche Bedenken entgegenstünden. In ihrer dazu ergangenen schriftlichen Stellungnahme vom 9. Februar 1993 habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, die von der belangten Behörde bekanntgegebene kollektivvertraglich vorgesehene Mindestbruttoentlohnung in der Höhe von S 10.305,15 werde eingehalten. In weiterer Folge sei der beschwerdeführenden Partei für Z. eine Bescheinigung gemäß § 20b AuslBG ausgestellt worden, die die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigung bestätigt habe; daraufhin sei Z. mit 3. Februar 1993 durch die beschwerdeführende Partei zur Sozialversicherung angemeldet und ab diesem Datum beschäftigt worden. Anläßlich der Vorlage der Anmeldung des Z. zur Sozialversicherung habe sich jedoch herausgestellt, daß die tatsächlche Entlohnung S 8.600,-- brutto pro Monat (bei einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden) betrage. Die von der beschwerdeführenden Partei getätigte Zusicherung der Einhaltung der kollektivvertraglichen Mindestbruttoentlohnung in der Höhe von S 10.305,15 sei also nachweislich nicht eingehalten worden, weshalb auch die im § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG geforderte Gewähr nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde befunden, daß grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben seien, weil die von dieser Gesetzesstelle geforderten wichtigen Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erfordern, im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Der beschwerdeführenden Partei sei aber auch im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt worden, die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nachzuweisen. In Reaktion darauf habe die beschwerdeführende Partei mit Stellungnahme vom 9. Februar 1993 bekanntgegeben, es werde Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Festsetzung der Landeshöchstzahl zu prüfen. Eine verwertbare Stellungnahme, die der belangten Behörde bei der Entscheidungsfindung hätte dienlich sein können, habe die beschwerdeführende Partei damit jedoch nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen hätte werden müssen, daß die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht vorgelegen seien. Weder seien die Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei nach der gegebenen Sach- und Rechtslage geeignet gewesen, eine andere Entscheidung iSd § 4 Abs. 1 AuslBG herbeizuführen noch die Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 2 weiter zu prüfen gewesen, insbesondere weil durch die oben angeführten Gründe bereits die Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 AuslBG nicht gegeben gewesen seien. Dieser Auffassung hätten sich auch die Mitglieder des Unterausschusses des Verwaltungsausschusses im Rahmen ihrer Anhörung zum gegenständlichen Fall einhellig angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Erteilung einer BB nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt, wenn die positiven Voraussetzungen für die Stattgebung dieses Antrages vorliegen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Z. 4 und § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 4 Abs. 3 AuslBG zählt weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf. So darf gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
- 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
- 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
- a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
- b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
- c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
- d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege
erfolgen soll, oder
- 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
- 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie offenbar bereits das erstinstanzliche Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen, wobei für den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf seine Erlassung im Jahre 1993 die Überschreitung der Landeshöchstzahl für dieses Kalenderjahr maßgebend war. Die beschwerdeführende Partei hat gegen diese Annahme des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Verwaltungsverfahren - abgesehen vom Hinweis darauf, daß es "Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes" sein werde, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Festsetzung der Landeshöchstzahl zu prüfen, worauf in der Beschwerde jedoch nicht mehr eingegangen wird - nichts vorgebracht, und sie stützt auch ihr Beschwerdevorbringen AUSSCHLIEßLICH auf Umstände, die für eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG von Bedeutung sein könnten. Hat die beschwerdeführende Partei aber die Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre sie gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0125). Die beschwerdeführende Partei hat weder behauptet, der Vermittlungsausschuß habe der beantragten Bewilligung einhellig zugestimmt (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) noch hat sie ein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0283, und vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0242).
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG bestätigte Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für Z. als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Rechtslage war der Verwaltungsgerichtshof an den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 91/09/0015).
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