Normen
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 7. August 1992 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die nigerianische Staatsbürgerin E.C. als Küchengehilfin.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 10. August 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab, weil keiner der Gründe für eine positive Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle verwirklicht sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6 und § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen fest, die für die Kalenderjahre 1992 und 1993 mit Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Landeshöchstzahlen seien seit Beginn der betreffenden Kalenderjahre weit überschritten. Somit seien sowohl die Voraussetzungen der Erteilung der beantragten Bewilligung nach § 4 Abs. 1 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem nach § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten. E.C. gehöre diesem Kreis hingegen nicht an, weshalb der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Vermittlungsauftrages Ersatzkräfte zugewiesen worden seien. Diese habe die Beschwerdeführerin jedoch unbegründet abgelehnt, in einem Fall deshalb, weil die Ersatzarbeitskraft kein polizeiliches Führungszeugnis habe vorweisen können. Somit seien die Berufungsausführungen nicht geeignet gewesen, gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch von der Beschwerdeführerin Gründe vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a - d oder Z. 3 AuslBG für die Erteilung dieser Bewilligung erfüllt worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, in ihrem Betrieb einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
§ 4 Abs. 6 AuslBG lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie offenbar bereits das Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen, wobei für den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf seine Erlassung im Jahre 1993 die Überschreitung der Landeshöchstzahl für dieses Kalenderjahr maßgebend war. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Annahme des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, und sie stützt auch ihr Beschwerdevorbringen ausschließlich auf Umstände, die für eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG von Bedeutung sein könnten. Hat sie aber die Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre sie gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, der Vermittlungsausschuß habe der beantragten Bewilligung einhellig zugestimmt (§ 4 Abs. 6 Z. 1) noch hat sie ein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0283, und vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0242).
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG bestätigte Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für E.C. als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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