Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. November 1991 um ca. 19.15 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz an einen bestimmten Ort in Neustift in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, wofür gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- verhängt wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. an, die erste Alkomatmessung um 19.50 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l, die zweite um 19.51 Uhr einen solchen von 0,43 mg/l ergeben. Sowohl aufgrund dieser Meßergebnisse als auch aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens sei die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die
der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 5 Abs. 1 StVO lautet:
Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als vom Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 5 Abs. 2 a lit. b StVO kann die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorgenommen werden. Gemäß § 5 Abs. 4 a StVO gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen wird, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Dabei hat die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, wie dies aus dem im Abs. 4 a enthaltenen Hinweis auf § 5 Abs. 4 b, 6, 7 und 7 a abzuleiten ist, im Wege der Blutabnahme zu erfolgen. Nur eine Blutuntersuchung kann daher das Ergebnis der Atemluftmessung widerlegen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Untersuchung des Blutalkoholgehaltes nicht durchgeführt worden. Es gilt daher das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2 a lit. b StVO als Festellung des Grades der Alkoholeinwirkung (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 93/11/0115). Da der Alkoholgehalt der Atemluft bei der Alkomatmessung 0,41 mg/l betragen hat und bei der gegebenen Sachlage im Tatzeitpunkt nur höher gewesen sein kann - ein Nachtrunk wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet -, ist der Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO verwirklicht.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe als deutscher Staatsbürger nicht wissen können, daß nur durch eine Blutuntersuchung das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 a lit. b StVO als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung widerlegt werden kann, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch ein Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benutzender Ausländer verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren, und ihm daher die zitierten Bestimmungen der StVO bekannt sein mußten (vgl. hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, 90/02/0149). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 a lit. b StVO hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten.
Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid enthalte keinen Hinweis auf die Tatzeit, ist aktenwidrig. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich als Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der 18. November 1991 um
ca. 19.15 Uhr.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. In der Beschwerde wird aktenwidrig vorgebracht, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bemessung der Strafe zugrundegelegt worden seien. Die belangte Behörde führt nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich an, daß ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von DM 400,-- und eine Leibrente von netto DM 750,--, als Vermögen stünden einem Haus im Wert von DM 600.000,-- Schulden in Höhe von DM 400.000,-- gegenüber.
Sofern der Beschwerdeführer Ausführungen über das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie sonstige nachteilige Folgen der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG vermißt, ist darauf zu verweisen, daß sich aus dem angefochtenen Bescheid der Hinweis auf den Zusammenhang zwischen der Alkoholeinwirkung und der beobachteten Fahrweise des Beschwerdeführers (oftmaliges Abgleiten auf die Gegenfahrbahn), dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird, ergibt.
Als Erschwerungsgrund führt die belangte Behörde die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers an. Dieser Erschwerungsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wenn ein Beschuldigter eine Berufung ergreift und in dieser all das ausführt, was nach seiner Überzeugung die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen könnte, kann von einer Einsichtslosigkeit nicht gesprochen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1951, 2962/50, Slg. 2263/A). Ungeachtet dessen vermag der Verwaltungsgerichtshof aber keine Ermessensüberschreitung festzustellen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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