VwGH 93/11/0115

VwGH93/11/011521.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. April 1993, Zl. 11-39 Ko 42-92, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §2;
AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
ABGB §2;
AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins (27. Juni 1992), entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs.1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt die Annahme zu Grunde, der Beschwerdeführer habe am 27. Juni 1992 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholkonzentration 0,41 mg/l) gelenkt und damit eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gesetzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, am 27. Juni 1992 ein Alkoholdelikt begangen zu haben. Die gegenständliche Annahme beruhe auf einem ungültigen Meßergebnis, da ein nicht gültig geeichtes Alkomatgerät verwendet und außerdem nach der alten und nicht nach der neuen Betriebsanleitung vorgegangen worden sei. Im Falle einer Blutabnahme hätte sich herausgestellt, daß der "erlaubte Alkoholgehalt" nicht überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber ungeachtet dessen, daß er als jugoslawischer Staatsbürger der deutschen Sprache nicht mächtig und mit den in Österreich geltenden Bestimmungen nicht vertraut sei, über das Recht auf Durchführung einer Blutabnahme nicht belehrt worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Einwänden nicht auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die eine Aufhebung nach sich zu ziehen hätte, darzutun. Die Behörden des Entziehungsverfahrens konnten sich bei der Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 27. Juni 1992 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, unbedenklich auf die Angaben in der Anzeige über den Vorfall vom 27. Juni 1992 stützen. Danach erfolgte die letzte Eichung des verwendeten Alkomatgerätes am 10. Juli 1991 und die letzte "amtliche Überprüfung/Kalibrierung" am 20. Jänner 1992. Anhaltspunkte dafür, daß diese Angaben unrichtig wären, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Da die Nacheichfrist für Meßgeräte zur Bestimmung der Atemluftalkoholkonzentration 2 Jahre beträgt (§ 15 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 742/1988), konnten die Behörden unbedenklich davon ausgehen, daß die Messung der Atemalkoholkonzentration des Beschwerdeführers mit einem gültig geeichten Gerät vorgenommen worden war. Die zwei gültigen Blasversuche erbrachten laut Anzeige eine Atemluftkonzentration von 0,41 mg/l und von 0,46 mg/l. Die beiden Meßwerte liegen somit nicht um mehr als 0,05 mg/l auseinander. Allein darauf kommt es nach den in der Beschwerde zitierten Verwendungsrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres für Atemalkoholanalysegeräte (vom 14. Mai 1990, Zl. 19.725/9-GD/90) bei einer Atemalkoholkonzentration bis zu 0,5 mg/l an (Seite 2 Punkt 4a). Nach diesen Richtlinien kommt der vom Beschwerdeführer angesprochene Grund für das Vorliegen eines ungültigen Meßergebnisses, nämlich eine Differenz zwischen den gemessenen Werten von mehr als 10 %, erst bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l zum Tragen (ein derartiger Fall lag dem in der Beschwerde genannten hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161, zugrunde). Damit erweist sich auch der Vorwurf der Anwendung der "alten" anstelle der "neuen" Betriebsanleitung - dabei geht es offensichtlich um die soeben dargelegte Fragestellung - als nicht zielführend.

Ob eine Untersuchung des Blutalkoholgehaltes ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erbracht hätte, ist ohne Belang. Da eine solche Untersuchung nicht vorgenommen wurde, hat gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die vom Beschwerdeführer vermißte Belehrung über das Recht auf Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes sieht das Gesetz nicht vor. Die insoweit geltende Rechtslage mußte dem Beschwerdeführer als Benützer von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgrund seiner Verpflichtung, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren, bekannt sein, und zwar auch als einem Ausländer (vgl. das soeben genannte Erkenntnis vom 31. Oktober 1990).

Inwiefern ein Verfahrensmangel darin liegen soll, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens keinen Dolmetsch beigezogen haben, ist angesichts des Umstandes, daß sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren der Beschwerdevertreter für den Beschwerdeführer eingeschritten ist, nicht erfindlich.

Ob innerhalb der 3 Tagesfrist nach § 76 Abs. 3 KFG 1967 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und ob - wie der Beschwerdeführer meint - infolge nicht fristgerechter Einleitung eines solchen Verfahrens der Führerschein antragsgemäß auszufolgen gewesen wäre, kann dahinstehen. Die - allfällige - Nichtbeachtung der Ausfolgungspflicht bildet in Ansehung des angefochtenen Entziehungsbescheides keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.

Schließlich ist für den Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Überschreitung der Entscheidungsfristen nach § 75 Abs. 5 KFG 1967 und § 73 AVG nichts zu gewinnen, da die Nichteinhaltung dieser Fristen keine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hat.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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