Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Juli 1990 um 4.15 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz an einem bestimmten Ort in Villach in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die Blutalkoholbestimmung durch die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt Klagenfurt (Blutabnahme am 12. Juli 1990 um 6.00 Uhr) habe einen Blutalkoholgehalt von 1,02 Promille (ADH) beziehungsweise 1,06 Promille Widmark) ergeben. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, er habe unmittelbar vor dem um 4.00 Uhr erfolgten Antritt der Fahrt, und zwar im Zeitraum innerhalb einer halben Stunde vor dem Unfall, ein großes Bier und zwei Schnäpse getrunken, sodaß es erst nach dem Lenken des PKW im Zeitraum von 4.15 Uhr bis 6.00 Uhr zu einer wesentlichen Erhöhung des Blutalkoholgehaltes gekommen sei. Es sei aber wesentlich, daß sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt zwar unter Umständen auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken könne, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit aber sofort eintrete. Die Ansicht, daß sich die Anflutungsphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirke, stehe mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die
der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 5 Abs. 1 StVO lautet:
Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als vom Alkohol beeinträchtigt.
Der Tatbestand des § 5 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g/l oder darüber beziehungsweise der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes beziehungsweise der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0073). Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO dar (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. März 1988, Slg. Nr. 12.677/A).
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens, insbesondere bei Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre festgestellt worden, daß er zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern sein Blutalkoholgehalt zwischen 0,72 und 0,76 Promille gelegen sei.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die belangte Behörde im Sachverhaltsbereich gar nicht davon ausgeht, im Tatzeitpunkt hätte der Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht. Sie konnte aber zu Recht annehmen, daß trotzdem zur Tatzeit eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorliege. Die belangte Behörde begründet nämlich ihre Annahme mit den besonders nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase nach dem vom Beschwerdeführer bekaupteten Sturztrunk. Die Annahme der belangten Behörde, daß sich die Anflutungsphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirke, steht - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1986, Zl. 86/18/0001, und vom 4. Mai 1988, Zl.87/03/0222, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkte der vom Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt genossene Alkohol noch nicht den zum Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung und der Blutabnahme festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft und des Blutes erreicht haben sollte, in Hinsicht auf die nachteilige Auswirkung der Anflutungsphase zufolge Alkoholbeeinträchtigung nicht fahrtüchtig war (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, 91/03/0271).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, an dem Unfall, der sich auf der in Rede stehenden Fahrt ereignet hat, treffe ihn kein Verschulden, steht dem nicht entgegen, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befand.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)