Normen
AVG §46;
StVO 1960 §24 Abs1 litb;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §9 Abs1;
AVG §46;
StVO 1960 §24 Abs1 litb;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 2a, 7 und 7a StVO für die vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 4, Wiedner Hauptstraße 48, Hauptfahrbahn, verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 1.434,-- vorgeschrieben.
In der Begründung nahm die belangte Behörde auf Grund der diesbezüglichen zeugenschaftlichen Angaben des eingeschrittenen Polizeibeamten als erwiesen an, daß das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf der Hauptfahrbahn neben einer Sperrfläche abgestellt gewesen sei; da zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dieser Sperrfläche lediglich eine restliche Fahrbahnbreite von ca. 1,5 m verblieben sei, seien nachfolgende Fahrzeuglenker "gezwungen" gewesen, auf die Sperrfläche und die Straßenbahngleise auszuweichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bindung der belangten Behörde an die Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. b StVO durch den unabhängigen Verwaltungssenat genügt der Hinweis, daß eine derartige Bindung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Kostenentscheidung nach § 89a Abs. 7 StVO nicht gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0043). Ob der unabhängige Verwaltungssenat von einem anderen Sachverhalt als die belangte Behörde ausging, ist daher rechtlich unerheblich.
Was die von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiierte Rüge der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden diesbezüglichen Kontrolle (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Von einer "völlig einseitigen und nicht nachvollziehbaren" Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit vorgelegen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar und ist auch nicht erkennbar.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Verwaltungsgerichtshof auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, eine "maßstabgetreue" Skizze einzuholen, da im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 89a Abs. 2 eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht in jedem Fall erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194); ein solches Erfordernis ist nicht erkennbar.
Ausgehend von dem in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt durfte die belangte Behörde von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO ausgehen, welche darin bestand, daß ein Vorbeifahren am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nur durch die Nichtbeachtung des Verbotes nach § 9 Abs. 1 StVO (betreffend Befahren von Sperrflächen) möglich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 87/02/0003).
Da durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des § 24 Abs. 1 lit. b StVO verstoßen wurde, weil aufgrund der erwähnten Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freiblieb (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0244), war die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig; die Kostenvorschreibung war daher auch im Grunde des § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.
Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, ob die belangte Behörde (auch) von einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. f StVO ausgehen konnte; es erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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