VwGH 93/01/0246

VwGH93/01/024624.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Bernegger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Februar 1993, Zl. St 86-4/92, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WaffG 1986 §11 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §11 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Februar 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Vorschrift dient der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und die dort angeführte Judikatur).

Die belangte Behörde hat die Verhängung des von ihr gegen den Beschwerdeführer erlassenen Waffenverbotes damit begründet, daß dieser ein in seinem Besitz befindliches Kleinkalibergewehr am 24. Februar 1992 dem F (um Katzen zu erschießen) überlassen habe, gegen den seit dem Jahre 1986 ein rechtskräftiges Waffenverbot bestehe und der am darauffolgenden Tag (nach Tötung einer Katze und nachdem er in der Folge in stark alkoholisiertem Zustand auf der Straße liegend aufgefunden und nach Hause gebracht worden war) mit der Waffe mehrere Schüsse vor seinem Wohnhaus abgegeben habe, wodurch ein dort auf einem Pony reitender Bub gefährdet worden sei. Der Beschwerdeführer führe zwar an, über das Waffenverbot gegen F nicht informiert gewesen zu sein, doch scheine dies insofern wenig glaubwürdig, als er ihn als seinen Freund bezeichnet habe. F habe bei seiner Zeugenaussage angegeben, daß ihm der Beschwerdeführer die Waffe samt zwei Patronen "möglicherweise" nicht überlassen hätte, wenn er ihn von dem Waffenverbot in Kenntnis gesetzt hätte. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer von diesem Waffenverbot keine Kenntnis gehabt haben sollte, müsse ihm doch angelastet werden, daß es letztlich zu einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Waffe, nämlich einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, gekommen sei. Eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG könne nicht nur "in der direkten Anwendung derselben", sondern auch in der Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte gelegen sein. Dazu komme aber noch, daß der Beschwerdeführer eine Waffe besessen habe, die durch den - auf die bei der Waffe erfolgte Entfernung der Sicherheitsschraube der Laufverriegelung zurückführenden - Umstand, daß sie zum schleunigen Zerlegen eingerichtet sei, als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. anzusehen sei. Daß diese Waffe tatsächlich diese Qualifikation habe, sei nicht nur durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 22. April 1992 wegen des, wenn auch nur fahrlässigen, unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 36 Abs. 1 Z. 2 WaffG, sondern darüber hinaus auch noch durch das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Waffen und Schießwesen, das im Zuge des Berufungsverfahrens nach Besichtigung der Waffe erstellt worden sei, erwiesen. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Waffe sei nicht zum schleunigen Zerlegen eingerichtet gewesen, sei daher nicht mehr erforderlich. Wenn dazu noch komme, daß sich der Beschwerdeführer, "wenn auch schon zurückliegend" - nämlich im Jahre 1983 nach dem Erwerb der gegenständlichen Waffe -, mit dem Bau eines Schalldämpfers, sohin ebenfalls einer verbotenen Waffe (§ 11 Abs. 1 Z. 4 WaffG), "abgegeben" habe, erscheine, unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes, die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Der Beschwerdeführer wendet sich (mit näherer Begründung) gegen die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei der gegenständlichen Waffe um eine verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 WaffG. Dabei übersieht er, daß diese Qualifikation bereits auf Grund des strafgerichtlichen Urteils vom 22. April 1992 für die belangte Behörde bindend feststand, weshalb auch kein wesentlicher Verfahrensmangel darin gelegen sein kann, daß sie sich mit der in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum (von ihr darüber hinaus eingeholten) Sachverständigengutachten gebrauchten (der Beschwerde entsprechenden) Argumentation nicht auseinandergesetzt hat. Durfte aber die belangte Behörde demnach, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, davon ausgehen, daß er eine solche verbotene Waffe besitzt, so kann ihr auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie unter anderem aus diesem Grunde zu der nach § 12 Abs. 1 WaffG erforderlichen Prognose gelangt ist, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Das gesetzliche Verbot des Besitzes (und der Einfuhr) derartiger Waffen läßt eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erkennen, deren mißbräuchliche, die öffentliche Sicherheit gefährdende Verwendung, die auf Grund ihrer Beschaffenheit allgemein befürchtet werden muß, hintanzuhalten. Über dieses Verbot hat sich der Beschwerdeführer - wofür er auch bestraft wurde - hinweggesetzt, und er hat keine Gründe dafür angeführt, warum dessen ungeachtet in seinem Falle diese Befürchtung nicht zutreffen würde. Vielmehr sprechen gegen ihn in diesem Zusammenhang die weiteren (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde, er habe versucht, einen Schalldämpfer herzustellen und am Lauf der Waffe zu montieren, und er habe überdies den Lauf der Waffe um etwa 20 cm auf eine Gesamtlänge von nunmehr 80 cm verkürzt.

Schon diese Erwägungen reichen für sich alleine aus, um den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig zu erachten. Auf den die Überlassung der Waffe an F betreffenden Begründungsteil im angefochtenen Bescheid und die darauf bezugnehmenden Beschwerdeausführungen war nicht mehr einzugehen, hätte doch demnach die belangte Behörde auch dann, wenn ihr diesbezüglich, sei es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung oder sei es bei der rechtlichen Beurteilung, ein Fehler unterlaufen wäre, nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid kommen können.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte