Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §3 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §74 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §78;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §3 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §74 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §78;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zl. KFS/51-14/91 richtet, wird dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie ist Anspruchsberechtigte im Sinne des § 1 des Beamten- und Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (BLKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 42/1979, i.d.F. LGBl. Nr. 9/1989.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin übt den Beruf des Rechtsanwaltes aus.
Am 28. Dezember 1990 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer die Vergütung mehrerer Honorarnoten für die Behandlung ihres Ehegatten im Betrag von insgesamt S 70.240,90.
Mit Bescheid vom 25. März 1991 sprach die genannte Behörde erster Instanz gegenüber der Beschwerdeführerin aus, der Ersatz der Kosten für die Krankenbehandlung des Gatten der Anspruchsberechtigten werde bis zu einer Höhe von S 51.644,22 anerkannt; gemäß § 18 Abs. 2 BLKUFG werde jedoch ein Betrag von S 30.175,44 in Abzug gebracht, sodaß S 21.468,78 zu ersetzen seien. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei davon ausgegangen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versichert noch gegenüber einer anderen Krankenfürsorgeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sei. Zweifelsfrei handle es sich um eine Person, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger BGBl. Nr. 624/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 158/87 (FSVG) angeführt sei, sodaß nur ein allfälliger Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach dem BLKUFG zu vergüten sei. Daher sei nur der Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen und den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Auszahlung gebracht worden. Dieser Bescheid trägt im Kopf die Bezeichnung "Amt der Tiroler Landesregierung - Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer". Danach wird unter der Bezeichnung als Bescheid ausgeführt:
"Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer hat in der Sitzung am 4.3.1991 unter dem Vorsitz von Herrn N und im Beisein der Mitglieder, J, K, F, Dr. L, P, W, R und Ing. G über den Antrag der Frau AG auf Ersatz der Kosten für die Krankenbehandlung Ihres Gatten laut Honorarnoten verschiedener Ärzte und des Sanatoriums der Bamherzigen Schwestern gemäß § 73 in Verbindung mit § 18 des BLKUFG, LGBl. Nr. 42/79 geändert durch die Novellen Nr. 82/82, 2/85, 9/89, wie folgt entschieden:"
Die Fertigungsklausel am Schluß lautet: "Für die Landesregierung: Vorsitzender der Verwaltungskommission" leserliche Unterschrift N (mit maschinschriftlichen Namensbeisatz).
In ihrer Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid machte die Beschwerdeführerin Unzuständigkeit der Behörde geltend, da der Vorsitzende der Verwaltungskommission "für die Landesregierung" gefertigt habe. Des weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auslegung der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BLKUFG durch die Behörde erster Instanz.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1991 berichtigte die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Bescheid vom 25. März 1991, betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für die Krankenbehandlung ihres Gatten wie folgt: "Die Fertigungsklausel des Bescheides vom 25.3.1991 lautet: "Für die Verwaltungskommission": "Der Vorsitzende der Verwaltungskommission"" und begründete diesen Ausspruch damit, in der Fertigungsklausel sei offensichtlich auf Grund eines Versehens ein Fehler unterlaufen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung auch gegen diesen Berichtigungsbescheid und hielt ihre Berufung gegen den berichtigten Bescheid aufrecht.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Berichtigungsbescheid der Behörde erster Instanz als unbegründet ab. Begründend wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, aus dem Bescheid vom 25. März 1991 gehe eindeutig hervor, daß die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer die bescheiderlassende Behörde sei. Dies ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides. Der Kopf des Bescheides sei diesbezüglich nicht relevant, da aus dem Spruch des Bescheides selbst die entscheidende Behörde erkennbar sei. Bei der Fertigung des Bescheides sei versehentlich "Für die Landesregierung" vom Vorsitzenden der Verwaltungskommission gefertigt worden. Im Verhältnis zum Spruch des Bescheides sei diese Fertigungsklausel offensichtlich unrichtig. Der Bescheid sei, entsprechend der entscheidenden Behörde, die im Spruch angeführt sei, für die Verwaltungskommission zu fertigen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei auch eine unrichtige Fertigungsklausel in der Ausfertigung eines Bescheides der Berichtigung zugänglich (Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1987, Zl. 87/03/0071, und vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11080). Zur Entscheidung zuständig sei nach den §§ 73 ff BLKUFG in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer eine Verwaltungskommission und eine Verwaltungsoberkommission eingerichtet und nicht das Amt der Tiroler Landesregierung als Behörde zuständig.
Mit einem abgesonderten undatierten Bescheid, der durch Zustellung an die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Erstgenannten erlassen worden ist, wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. März 1991 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei von der zuständigen Behörde erster Instanz erlassen worden. Die Höhe der Kosten von S 70.240,90 für die Krankenbehandlung sei unbestritten. Nach § 18 Abs. 2 BLKUFG habe ein Angehöriger nur Anspruch auf den allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der Angehörige weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sei und es sich um eine Person handle, die im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt sei oder eine Pension nach diesen Bundesgesetz beziehe. Der Angehörige Dr. PG sei eine Person, "die im § 2 Abs. 1 Z. 2 FSVG angeführt sei". Auch wenn die Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Einbeziehung ihrer Mitglieder in die Versicherungspflicht nicht beantragt habe und daher eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales noch nicht erlassen sei, sei dies unbeachtlich, weil § 18 Abs. 2 BLKUFG nur darauf abstelle, daß es sich um Personen handle, die in § 2 Abs. 1 FSVG angeführt seien. Da die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern dort angeführt seien, komme die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BLKUFG zum Tragen. Nur in diesem Rahmen könne für Dr. PG ein Kostenersatz geleistet werden. § 18 Abs. 2 BLKUFG sei dem § 123 Abs. 9 ASVG nachgebildet, weshalb nur ein Kostenersatz in der Höhe von S 21.468,78 zustehe. Die Anerkennung der Kosten von S 70.240,90 bis zu einer Höhe von S 51.544,22 ergebe sich aus den Kostensätzen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten und Landeslehrer. Vom anerkannten Betrag sei gemäß § 18 Abs. 2 BLKUFG der Betrag von S 30.175,74 in Abzug zu bringen. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz sei daher zu Recht ergangen. § 18 Abs. 2 BLKUFG sei in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 mit 1. März 1989 in Kraft getreten. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe sich der Behandlung während der Zeit vom 9. bis 20. März 1989 unterzogen, also nach Inkrafttreten der genannten Bestimmung.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die beiden bezeichneten Bescheide der belangten Behörde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, welcher jedoch deren Behandlung ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit der Bescheide zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91 betreffend Bescheidberichtigung:
Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (§ 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 78 BLKUFG).
Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist demnach auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248, und vom 31. Jänner 1990, Zlen. 89/03/0073, 0074, und vom 26. Februar 1990, Zl. 88/12/0075).
Wendet man diese Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Berichtigungsbescheid im Beschwerdefall an, so zeigt sich, daß die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit der Berichtigung erkannt hat, ist es doch nach dem Inhalt des Bescheides eindeutig für die Parteien des Verfahrens erkennbar, daß über den Antrag der Beschwerdeführerin die dazu berufene Behörde, nämlich die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer entschieden hat, sodaß die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung" vor der Unterschrift des Vorsitzenden der genannten Behörde klar als Versehen zu erkennen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 87/03/0071, ausgesprochen hat, ist auch eine unrichtige Fertigungsklausel in der Ausfertigung eines Bescheides der Berichtigung zugänglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Berichtigungsbescheides liegt nicht vor, weil die entscheidende Behörde, nämlich die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer" gemäß § 73 Abs. 1 BLKUFG zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig war, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Bescheide der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Kompetenz entschieden hat.
2. Zum Bescheid der belangten Behörde KFS/51-14/91 (undatiert) betreffend Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung:
Im Beschwerdefall ist das Beamten- und Lehrer, Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (BLKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 41/1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1989, anzuwenden, nach dessen 2. Abschnitt "Krankenfürsorge der Landeslehrer" die Beschwerdeführerin unbestritten als anspruchsberechtigte Landeslehrerin berechtigt war, den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung ihres Ehegatten als Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 lit. a BLKUFG) geltend zu machen.
Die Sonderbestimmung für Angehörige des § 18 Abs. 2 BLKUFG hat in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 folgenden Wortlaut:
"Ist der Angehörige weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt und handelt es sich um eine Person, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 158/1987, angeführt ist oder die eine Pension nach diesem Bundesgesetz bezieht, so besteht nur Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz."
Die hier maßgebliche Bestimmung ist jener des § 123 Abs. 9 in der Fassung des Art. II Z. 1 der 38. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 647/1982, nachgebildet. Sie entspricht im übrigen dem § 17 Abs. 2 des Gemeindebeamten-, Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (GKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 48/1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 57/1989, zu der der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0136, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und Art. 14 Abs. 4 der GO des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, in einem dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Fall ausführlich Stellung genommen. Danach und nach der dort zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum die Einschränkung des Anspruches auf das gesetzliche Ausmaß dem Grunde nach vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen im Recht, soweit sie rügt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht begründet haben, wie sie den zuerkannten bzw. aberkannten Betrag ermittelt haben. Mangels jeder diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Bescheid ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt seine Kontrollfunktion hinsichtlich des Abspruches über die Höhe des abgewiesenen Betrages wahrzunehmen.
Der angefochtene Bescheid, betreffend die Höhe des Anspruches mußte daher infolge Verletzung der Bestimmungen über die Begründungspflicht des Bescheides (insbesondere § 60 AVG) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die belangte Behörde zur vorliegenden Beschwerde gegen zwei Bescheide nur einen Verwaltungsakt und eine Gegenschrift erstattet hat (vgl. Erkenntnis vom 7. April 1975, Zl. 761, 848/74) und nur einen Kostenantrag gestellt hat, erfolgt hinsichtlich des Berichtigungsbescheides keine Zuerkennung von Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Die Abweisung des Mehrbegehrens für Ersatz der Umsatzsteuer mußte abgewiesen werden, weil diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand abgedeckt wird.
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