Normen
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs10;
GehG 1956 §57 Abs2;
GehGNov 47te;
VwRallg;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs10;
GehG 1956 §57 Abs2;
GehGNov 47te;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Sonderschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Volksschule I.
Der Beschwerdeführer war mit Wirkung vom 1. September 1973 zum Leiter der Allgemeinen Sonderschule S bestellt worden und hatte damit eine schulfeste Leiterstelle inne. Mit Wirkung vom 1. August 1990 wurde er mit der Leitung der Sonderschule N betraut und gemäß § 21 Abs. 2 und 4 LDG 1984 dieser Schule zugewiesen.
Mit Verfügung der belangten Behörde vom 5. Juli 1991 wurde die Allgemeine Sonderschule S gemäß § 50 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 52/1979 in Verbindung mit § 45 leg. cit. mit Beginn des Schuljahres 1991/92 als "Klasse für schwerstbehinderte Kinder der Hauptschule S" angeschlossen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. August 1991 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 1991 an die Volksschule I versetzt. Die Leiterzulage des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig eingestellt.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. Jänner 1992 die bescheidmäßige Absprache über seinen Anspruch auf Fortzahlung der Leiterzulage.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer seit 1. September 1991 keinen Anspruch auf eine Leiterzulage gemäß § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 habe. Begründend wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsbescheid sei über Antrag des Beschwerdeführers zu erlassen gewesen, weil er für diesen ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstelle und in seinem Interesse liege. Nach § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre Leitern von Unterrichtsanstalten eine Dienstzulage. Im Fall der Auflassung einer Unterrichtsanstalt gebühre dem Leiter die Leiterzulage im Ausmaß von 50 v.H. des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe vorgesehenen Betrages gemäß Abs. 10 dieses Paragraphen. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Allgemeine Sonderschule S nicht aufgelassen worden, sondern mit Beginn des Schuljahres 1990/91 als Klasse für schwerstbehinderte Kinder der Hauptschule S angeschlossen. Im Fall einer Änderung der Organisationsform bestehe keinerlei Anspruch auf Fortzahlung der Leiterzulage mehr. Die Dienstzulage, die gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 den Leitern von Unterrichtsanstalten gebühre, setze nämlich voraus, daß tatsächlich eine Leiterfunktion an einer Unterrichtsanstalt ausgefüllt werde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0153).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 47. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 288/1988, anzuwenden.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt.
Die Bestimmung des Abs. 10 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 v.H. des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt,
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser 12 Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonst mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates."
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 47. Gehaltsgesetz-Novelle besagen dazu:
"Bislang war eine Bestimmung über die Auswirkung einer Schulauflassung auf die Gebührnis der Schulleiterzulage und ihrer späteren Berücksichtigung bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht vorgesehen. Eine solche Ergänzung des § 57 ist durch mittlerweile eingetretene Anlaßfälle erforderlich geworden. Die Beschränkung auf 50 v.H. des niederigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages trägt dem Umstand Rechnung, daß die konkrete Leitungstätigkeit nicht ausgeübt wird."
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0153, wurde - auf den damaligen Beschwerdefall bezogen - zu dieser Bestimmung ausgeführt, daß nur derjenige Anspruch auf die Zulage nach dieser Norm hat, der nicht schon auf eine Lehrerplanstelle (im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung) ernannt worden ist. Ausdrücklich zur Rechtslage vor Erlassung der 47. Gehaltsgesetz-Novelle erging die Aussage, daß die Dienstzulage, die gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührte, vorausgesetzt hat, daß tatsächlich eine Leiterfunktion an der Unterrichtsanstalt ausgefüllt wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist allein entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Leiterzulage nach § 57 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes vorliegen. Die belangte Behörde hat dazu die Rechtsmeinung vertreten, eine Auflassung der Allgemeinen Sonderschule S liege nicht vor, weil diese als Klasse für schwerstbehinderte Kinder der Hauptschule S ANGESCHLOSSEN worden sei. Ob dies eine Auflassung der Sonderschule darstellt oder einen anderen Tatbestand, ist, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausgeführt hat, nach den Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes (wiederverlautbart mit Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 84/1991) zu beurteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der in § 57 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes verwendete Begriff "aufgelassene Unterrichtsanstalt" (Auflassung) zwar vor dem Hintergrund der jeweils in Betracht kommenden schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist, dabei jedoch stets die Zielsetzung dieser gehaltsrechtlichen Norm zu berücksichtigen ist. Aus den oben im vollen Wortlaut wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur 47. Gehaltsgesetz-Novelle ist abzuleiten, daß die begünstigende gehaltsrechtliche Norm dann zur Anwendung kommen soll, wenn durch eine organisatorische Maßnahme der Schulbehörde die bisherige Leitungsfunktion an einer konkreten Schule durch Wegfall derselben nicht mehr ausgeübt werden kann.
Nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 84/1991, sind Sonderschulen als selbständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.
§ 51 Abs. 2 leg. cit. lautet:
"(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden."
Damit steht aber fest, daß durch die im Beschwerdefall erfolgte Änderung der Organisationsform die Leiterstelle der bis einschließlich dem Schuljahr 1990/91 als selbständige Sonderschule geführten Unterrichtsanstalt, dies seit dem Schuljahr 1991/92 als eine einer Hauptschule angeschlossenen Sonderschulklasse weitergeführt wird, weggefallen ist. Dies bedeutet, daß der auf eine Leiterplanstelle ernannte Beschwerdeführer die Leitergeschäfte der ihm konkret zugewiesenen Sonderschule S ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer erfüllt daher als Leiter einer aufgelassenen Schule (im Sinn des § 57 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956) die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der ihn begünstigenden gehaltsrechtlichen Bestimmung. Ob die "Umwandlung" in der Organisationsform auch eine Auflassung im schulorganisationsrechtlichen Sinn darstellt oder nicht, ist demnach im Bescherdefall ohne Bedeutung.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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