VwGH 92/12/0041

VwGH92/12/004117.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des B in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom 10. Februar 1992, Zl. 6221/951-II/4/92, betreffend Versetzung und 2. vom 5. Dezember 1991, Zl. 6243/60-II/4/91, betreffend Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundesgendarmerie in einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 5. November 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 vom Gendarmerieposten A zum Gendarmerieposten B versetzt, weil er dringend verdächtigt war, gerichtlich strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte den erstinstanzlichen Bescheid aber dahin ab, daß die Wirksamkeit der Versetzung eine Woche nach Zustellung des Bescheides eintrete. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht gestanden, vorsätzlich gegen § 297, 107 und 302 StGB verstoßen zu haben sowie mehrere schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, insbesondere dadurch, daß "Sie:

  1. 1) GrInsp. S des Gendarmeriepostens C am 19.7.1990 durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe anläßlich des Bezirksfestes vom 13. - 15.7.1990 in N einen alkoholisierten Fahrzeuglenker ohne die nach § 5 StVO notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, unbehelligt weiterfahren lassen, des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt bezichtigt haben;
  2. 2) am 16.8.1990 angekündigt haben, daß Sie GrInsp. S bei nächster Gelegenheit niederschlagen und eine "Holzfällerwatschen" verabreichen werden;
  3. 3) im Frühjahr 1990 Ihre Befugnisse bzw. Verpflichtung, die erst 14-jährige M, die regelmäßig auf öffentlichen Straßen ein Moped lenkte anzuzeigen, unterlassen und stattdessen als nebenberuflicher Versicherungsvertreter für diese eine Versicherung abgeschlossen haben;
  4. 4) im Zuge der Erhebungen zu Ziffer 1 und 2 rechtmäßige Weisungen des vorgesetzten Abteilungskommandanten trotz Androhung dienstrechtlicher Maßnahmen absichtlich nicht befolgt und mit höhnischen Worten verweigert haben;
  5. 5) am 10.6.1990 als Funkpatrouillenkommandant gemeinsam mit RevInsp. J des Gendarmeriepostens C den Aufträgen gemäß Dienstvorschreibung 532, das Haus des bekannten Neo-Nazis G in X sowie Schleppertätigkeiten im Grenzbereich zu überwachen, nicht entsprochen und im Rahmen dieser Funkpatrouille verhängte Organstrafverfügungen und eine Anzeige wahrheitswidrig ausgetragen haben;
  6. 6) am 11.6.1990 die rechtmäßige Weisung des vorgesetzten Abteilungskommandanten, zu den unter Punkt 5) angeführten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen, nicht befolgt und die niederschriftliche Einvernahme mit den Worten: "was Sie schreiben, ist mir egal, ich unterschreibe sowieso nichts" abgelehnt haben; und
  7. 7) es unterlassen haben, Ihre seit dem Jahre 1975 ausgeübte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter der Dienstbehörde zu melden bzw. die Ausübung überhaupt zu unterlassen, da sie Sie von Anfang an an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, eine Befangenheit hervorgerufen und andere wesentliche dienstliche Interessen gefährdet habe, sodaß Sie gemäß § 56 Absatz 2 BDG von sich aus verpflichtet gewesen wären, die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung zu unterlassen."

    Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen seien gegen ihn wegen Verdachtes der genannten strafbaren Handlungen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Feldkirch und an die Disziplinarkommission erstattet worden. Mit Bescheid vom 20. August 1990 sei der Beschwerdeführer wegen der Dienstpflichtverletzungen und der strafrechtlichen Vergehen vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg gemäß § 112 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Die Disziplinarkommission bei der belangten Behörde habe mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 die Suspendierung des Beschwerdeführers und die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen. Die Disziplinaroberkommission habe mit Bescheid vom 30. November 1990 der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Suspendierung keine Folge gegeben. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt gingen die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, daß die angelasteten strafbaren Handlungen und Dienstpflichtverletzungen nur auf Pauschalverdächtigungen beruhten und durch keine objektiven Feststellungen untermauert worden seien, ins Leere. Daran ändere auch nichts, daß nach Durchführung von Vorerhebungen das Verfahren wegen Verdachtes von strafbaren Handlungen nach den §§ 107 und 302 StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO erledigt worden sei, weil inzwischen auf Grund der vom Gendarmerieabteilungskommando Bregenz am 26. August 1990 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeige vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 29. Jänner 1991 der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe von S 72.000,-- verurteilt worden sei. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 15. Mai 1991 keine Folge gegeben. Aus dem letztgenannten Urteil sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer nicht nur den Gruppeninspektor S durch die genannten Behauptungen, sondern auch O durch die vor dem Bezirksgericht Bezau erhobene wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe erklärt "Ss Pepi hat auch einen Affen und S habe ihn fahren lassen da nimmt man es nicht so genau", verleumdet zu haben. Auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilung allein sei wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers seine weitere Belassung beim Gendarmerieposten A nicht mehr vertretbar. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers sei auch durch mehrere Presseartikel einer breiten Öffentlichkeit - insbesondere der interessierten Bevölkerung des Bregenzerwaldes - bekanntgeworden. Die vom Beschwerdeführer verleumdeten Personen seien im Überwachungsbereich des Gendarmeriepostens A wohnhaft, sodaß zu befürchten stehe, daß es zu neuerlichen Konfrontationen mit ihnen und ihren Angehörigen kommen könne. Auch aus diesem Grund bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse für die Versetzung des Beschwerdeführers.

    Weiters wurde in der Bescheidbegründung festgestellt, daß durch die jahrelang ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Überwachungsbereich der Gendarmerieposten C und A der Beschwerdeführer in Verdacht geraten sei parteiisch zu handeln, was gegen seine weitere Verwendung in diesem Bereich spreche. Obwohl die Staatsanwaltschaft Feldkirch in diesem Zusammenhang mitgeteilt habe, daß die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 302 und 299 StGB gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei, habe sie dabei bemerkt: "Ob es vertretbar ist, daß ein Gendarmeriebeamter in dem Sprengel, in dem er Dienst versieht, eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter ausübt, wird die zuständige Gendarmeriedienststelle zu beurteilen haben". Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter durch einen Exekutivbeamten im zuständigen Überwachungsrayon sei grundsätzlich geeignet, in der Bevölkerung die Vermutung der Befangenheit hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 von sich aus verpflichtet gewesen, die Ausübung dieser Tätigkeit zu unterlassen. Da der Beschwerdeführer diese Nebenbeschäftigung weiter ausübe, sei sie ihm mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 9. Jänner 1991 untersagt worden. Der von ihm gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1991 wegen Vermutung der Befangenheit keine Folge gegeben worden.

    Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber manchen Vorgesetzten und Mitarbeitern anmaßend und unkooperativ, wodurch der Dienstbetrieb gestört und das Arbeitsklima belastet worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, dies seien reine Vermutungen, die der Objektivität entbehrten. Dazu werde, obwohl dies für die Berufungsentscheidung keine Bedeutung mehr habe, festgestellt, daß das anmaßende und unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Beamten Oberleutnant L und Revierinspektor U des Gendarmeriepostens C bei Bregenz am 19. Juli und 16. August 1990 sowie aus dem strafgesetzwidrigen Verhalten gegenüber Gruppeninspektor S und

V schlüssig ergebe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei besonders bei den Beamten der Gendarmerieposten des Bregenzerwaldes, aber auch bei der Bevölkerung geeignet, einen tiefgreifenden Vertrauensverlust zu bewirken. Auf Grund der in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer schwerstens erschüttert. Die belangte Behörde bemerke zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, warum bei dem festgestellten tiefgreifenden Vertrauensverlust keine Entlassung aus dem Dienst vorgenommen worden sei, daß sie eine solche Maßnahme für notwendig und zweckmäßig erachte, doch habe darüber eine unabhängige Disziplinarkommission zu entscheiden.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Das Gendarmeriekommando für Vorarlberg untersagte mit Bescheid vom 9. Jänner 1991 gemäß § 56 BDG 1979 dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird dazu festgestellt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung vom 22. Februar 1990 vor dem Bezirksgericht Bezau auch angegeben, daß er "seit 1975 oder 1976 mit Versicherung zu tun" habe. Seit dieser Zeit vermittle seine Gattin verschiedene Versicherungen für die Versicherungsanstalt Y. Die Gattin des Beschwerdeführers bezahle für die Provisionen Einkommenssteuer. Tatsächlich hätten der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine Kinder Vermittlungen für Versicherungsverträge durchgeführt. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er solche Verträge teilweise selbst abgeschlossen und seit 1981 "steuerlich getragen". Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß er ab 1982 Einkommensteuer bezahlt habe, aber keine Versicherungsgeschäfte selbst abgeschlossen hätte, seien durch seine eigenen Angaben beim Bezirksgericht Bezau widerlegt. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als nebenberuflicher Versicherungsvertreter auch in seinem Wohnort K, der zum Überwachungsgebiet des Gendarmeriepostens A gehöre, nachweislich bei einer Familie durch Abschluß mehrerer Versicherungsverträge ausgeübt. Durch diese Tätigkeit werde die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen. Dies sei vor allem dann anzunehmen, wenn wie im Fall des Beschwerdeführers eine örtliche Überschneidung von Dienst- und Nebenbeschäftigungsbereich vorliege. Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg hätten ergeben, daß die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Versicherungsvertretertätigkeit im Jahre 1988 brutto S 129.699,-- und im Jahr 1989 brutto S 176.427,-- betragen hätten, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "erwerbsmäßig" anzusehen sei. Die Höhe dieser Einnahmen zeige, daß auf Grund des großen davon erfaßten Personenkreises die Vermutung der Befangenheit jedenfalls gegeben sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der in bezug auf beide Bescheide deren kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt zu beiden angefochtenen Bescheiden aus, er sei mit Urteilen des Landesgerichtes Feldkirch bzw. des Oberlandesgerichtes Innsbruck für schuldig befunden worden, den Kommandanten des Gendarmeriepostens C und eine weitere Person verleumdet zu haben. Er habe diese Taten im Verfahren bestritten und gegen die Verurteilung eine Beschwerde eingebracht, die bei der Menschenrechtskommission am 25. November 1992 registriert worden sei. Eine Entscheidung stehe noch aus. Gleichzeitig arbeite er an der Vorbereitung eines Wiederaufnahmsantrags. Er werde den Verwaltungsgerichtshof vom Fortgang dieser Verfahren verständigen. Eine solche Verständigung ist bis jetzt nicht eingelangt.

Auf dieses Vorbringen ist mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht weiter einzugehen.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 30. November 1990 vom Dienst suspendiert worden ist.

1. Zum erstangefochtenen Bescheid betreffend die Versetzung:

Eine Versetzung liegt gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Nach Abs. 3 der Bestimmung sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm frei steht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung (§ 38 Abs. 4 BDG 1979).

Die zuletzt zitierten Verfahrensanordnungen wurden im Verwaltungsverfahren beachtet, wobei der Beschwerdeführer schon auf die wesentlichen Gründe der beabsichtigten Versetzung aus wichtigen dienstlichen Interessen hingewiesen wurde (Erledigung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 28. August 1990). Insbesondere wurde auf den Inhalt des Suspendierungsbescheides vom 20. August 1990 verwiesen und auf die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers für eine Versicherung, die dessen Befangenheit besorgen lasse.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für eine Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, Zl. 83/12/0178 und vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0057).

Im Beschwerdefall muß es als offenkundig bezeichnet werden, daß durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des dargestellten Amtsdeliktes (Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) nicht nur die Person des Beschwerdeführers betroffen ist, sondern auch wichtige dienstliche Interessen berührt werden. Dies gilt umsomehr, als sich der Tatbestand der Verleumdung in erster Linie auf die Person eines Beamten bezog, der derselben Dienstbehörde (Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg) unterstellt ist (vgl. auch in diesem Zusammenhang das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Da allein schon dieser vom Beschwerdeführer unbestrittene Tatbestand die Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen rechtfertigt, sind die Beschwerdeausführungen, die einen "diametralen Widerspruch der beiden angefochtenen Bescheide bezüglich der unbestrittenen Tatsache der Ausübung einer Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter" behaupten, für die Frage der Versetzung ohne rechtliche Bedeutung.

Als spezielle Mängel des erstangefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, ihm würden sieben Tatbestände vorgeworfen, ohne anzumerken, daß gegen den "Verhandlungsbeschluß" der Disziplinarkommission Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei. Dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen einen im Disziplinarverfahren ergangenen Beschluß eingebracht haben sollte, ändert dies nichts daran, daß jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 30. November 1990 der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert ist.

Ebensowenig vermag es der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, daß im erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich einzelner Vorwürfe strafbarer Handlungen festgestellt wird, diesbezüglich seien die Strafverfahren gemäß § 90 StPO eingestellt worden. Verbleibt doch jedenfalls die unbestrittene Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers, wie bereits dargestellt, als die Versetzung rechtfertigender Grund bestehen, sodaß auf die weiteren dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten nicht weiter einzugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Versetzung erfolge bereits jetzt auf der Grundlage reiner Vermutungen, obwohl er derzeit vom Dienst suspendiert sei und kein Handlungsbedarf bestehe, ist die Beschwerde einerseits aktenwidrig ausgeführt, da die belangte Behörde zu Recht auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers gegen ihn den Vorwurf einer schwerwiegenden strafgesetzwidrigen Handlung zum Grund der Versetzung gemacht hat und andererseits die Frage der Versetzung völlig getrennt davon zu betrachten ist, ob der Beamte während des Versetzungsverfahrens auf Grund eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert ist. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß nach Beendigung des Disziplinarverfahrens wichtige dienstliche Interessen bestehen können, die einem sonst möglichen Wiederantritt des Dienstes an der bisherigen Dienststelle entgegenstehen.

Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage des Kommandanten des Gendarmerieposten A vom 3. Dezember 1991 läßt eine andere Beurteilung der Sache nicht zu. Abgesehen davon, daß in dieser Aussage nur ausgeführt wurde, warum der vernommene Beamte im September 1990 nicht für eine Versetzung des Beschwerdeführers war. Darüber hinaus kann aber auch aus der positiven Beurteilung des Beschwerdeführers durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten als Mitarbeiter der Versetzungsgrund selbst nicht widerlegt werden.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die von ihm erwerbsmäßig ausgeübte Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 untersagt. Eine Nebenbeschäftigung ist gemäß Abs. 1 der genannten Bestimmung jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die beiden angefochtenen Bescheide seien miteinander unvereinbar, weil sie zueinander in einem "diametralen Widerspruch" stünden, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Wirksamkeit der Versetzung nach dem erstangefochtenen Bescheid erst eine Woche nach dessen Zustellung eintreten sollte. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17. Februar 1992 zugestellt. Dagegen war der zweitangefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich durch Übergabe am 9. Jänner 1992 - also vor Wirksamkeit der Versetzung - zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer demnach noch nicht rechtswirksam an einen anderen Dienstort versetzt, sodaß die erst später bewirkte Versetzung der vorher angeordneten Untersagung der Nebenbeschäftigung schon deshalb nicht im Wege stand. Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift behauptete Tatsache einer schweren Beinverletzung, ist eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Zu der vom Beschwerdeführer weiters erhobenen Einwendung, wegen seiner Suspendierung vom Dienst sei die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 auszuschließen, hat die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß bei der festgestellten Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter zu besorgen sei, die während der Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst von ihm vermittelten Verträge könnten nach Aufhebung der Suspendierung eine solche Befangenheit bei Ausübung des Dienstes indizieren. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Rechtsauffassung der belangten Behörde an, wonach gerade bei dem hier allein gegenständlichen Versagungsgrund der Nebenbeschäftigung eine Suspendierung des Beamten der Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht entgegensteht. Anders als im Fall der Untersagung der Nebenbeschäftigung wegen Beeinträchtigung der Erfüllung seiner Dienstpflichten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1962, Zl. 1798/60) kann der Verwaltungsgerichtshof hier sehr wohl erkennen, daß durch eine Ausübung der Nebenbeschäftigung eine Vermutung der Befangenheit für eine zukünftige Verwendung des Beamten begründet werden kann, sodaß die Dienstbehörde eine solche Nebenbeschäftigung auch während der Dauer einer Suspendierung des Beamten vom Dienst nach dem Gesetz zu untersagen hat. Diese Rechtsmeinung steht auch nicht im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0144, weil dieses einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte.

Da sich die Beschwerde in bezug auf die beiden angefochtenen Bescheide somit als unbegründet erweist, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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