Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §289 impl;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §289 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 4. Juni 1992 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ausländischen Staatsbürger I, geboren am 5. Jänner 1969, für die Tätigkeit eines Koches.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des genannten Arbeitsamtes vom 24. Juli 1992 gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), abgelehnt. Dieser im Wege der Datenverarbeitung erstellte Bescheid trägt die Fertigung "Ihr Arbeitsamt" und in Druckbuchstaben den Namen des Genehmigenden.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch erhielt die beschwerdeführende Partei diesen Bescheid nach dem bei den Akten erliegenden Zustellnachweis am 7. August 1992 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei mit an die Behörde erster Instanz gerichtetem Schreiben vom 21. August 1992 Berufung, in der sie lediglich ausführte, daß der genannte Ausländer zu 10 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt sei und ihr vollstes Vertrauen genieße. Diese Berufung wurde nach dem Poststempel auf dem bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen Kuvert erst am 24. August 1992 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 27. August 1992 wurde die beschwerdeführende Partei vom Arbeitsamt auf die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung hingewiesen. Daraufhin erklärte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 7. September 1992 ausdrücklich, sie "wünsche keine anderen Kräfte" anstelle des "beantragten Ausländers".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Als Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß der erstinstanzliche Bescheid, der mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, laut Zustellnachweis am 7. August 1992 zugestellt worden sei. Die Berufungsfrist habe demnach am 21. August 1992 geendet. Da die Berufung der beschwerdeführenden Partei erst am 24. August 1992 eingebracht worden sei, sei sie verspätet erhoben worden und daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Zustellung am 7. August 1992 erfolgt ist und die Frist für die Einbringung der Berufung damit am 21. August 1992 geendet hat.
Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung über eine Berufung gemäß § 66 AVG verletzt.
Sie bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit Zweifel am Bescheidcharakter des Bescheides erster Instanz mangels angeblich entsprechender Fertigung vor und meint, die belangte Behörde wäre deshalb gehindert gewesen, mit einer "Erledigung über die Berufung vorzugehen".
Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof den Überlegungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung folgte, ergäbe sich daraus für die beschwerdeführende Partei im Sinne des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes kein anderes Ergebnis, weil auch dann nicht mit einer Sachentscheidung vorzugehen gewesen wäre. Denn eine Berufung, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1974, Zl. 1989/73) und wäre daher ebenfalls zurückzuweisen gewesen.
Was die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten angeblichen Verfahrensmängel betrifft (Parteiengehör, nicht ausreichende Erhebung des Sachverhaltes), ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in diesem Zusammenhang nur dann Platz zu greifen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und die beschwerdeführende Partei dargelegt hätte, was sie Entscheidendes im Sachverhalt vorgebracht hätte, wenn ihr hiezu Gelegenheit gegeben worden wäre (vgl. hiezu bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 610 f, abgedruckte Judikatur).
In diesem Sinne hat die beschwerdeführende Partei insbesondere nicht behauptet, ihre Berufung vor dem 24. August 1992, also innerhalb offener Frist, zur Post gegeben zu haben.
Da keinesfalls eine entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Abgesehen von den für die vorliegende Entscheidung allein maßgebenden verfahrensrechtlichen Überlegungen wird auf Grund der vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufungsschriftsatzes und der ausdrücklichen Ablehnung der angebotenen Ersatzkraftstellung, vom Verwaltungsgerichtshof noch ergänzend darauf hingewiesen, daß bei der gegebenen Sachlage nicht anzunehmen ist, daß eine für die beschwerdeführende Partei in der Sache positive Berufungsentscheidung hätte erfolgen können.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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