VwGH 92/03/0051

VwGH92/03/005123.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Dezember 1991, Zl. IIb2-V-8907/1-1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. August 1990 um 17.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Stummer Landesstraße im Ortsgebiet von Stumm an einem bestimmten Ort in Richtung Süden gelenkt, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen und es wurde über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging von der Feststellung aus, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19. Juni 1990 die Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen worden war. Bereits im Verwaltungsstrafverfahren war dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, daß ihm mit dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Lenkerberechtigung bis zum 26. Februar 1991 entzogen worden war. Auch im Straferkenntnis erster Instanz findet sich die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Lenkerberechtigung auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides - 26. Juni 1990 - entzogen worden war. Der Beschwerdeführer hat sich gegen diese Tatsache weder im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens gewandt, noch bekämpft er die diesbezügliche Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer bekämpft auch nicht die weitere Feststellung, daß er am 19. August 1990 bei der gegenständlichen Fahrt sein Fahrzeug selbst gelenkt hat. Er wendet gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 ausschließlich ein, daß seine Lenkerberechtigung zu Unrecht entzogen worden sei, weil er bereits im vorangegangenen Verfahren wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eingewendet habe, daß er am 9. Juni 1990 den Pkw nicht gelenkt habe. Die Behörde habe die entgegenstehende Feststellung auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung getroffen, sodaß die darauf aufbauende Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig erfolgt sei.

Die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung im Verfahren wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 vermögen ihm jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unbestrittene Tatsache ist, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorliegenden Tat am 19. August 1990 rechtswirksam entzogen war. Nach den Ermittlungsergebnissen im Verwaltungsstrafverfahren - auch dagegen hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtfertigung nicht gewendet - war der Führerschein des Beschwerdeführers zwei Tage zuvor eingezogen worden. Gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aber nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 19. August 1990 lenkte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, hat er gegen diese Gesetzesbestimmung verstoßen. Die belangte Behörde war an den Ausspruch der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses unbestritten aufrechten Bescheid gebunden und hatte davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine Lenkerberechtigung besaß, und zwar selbst dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung der Atemluftprobe, auf der die Entziehung der Lenkerberechtigung gegründet worden war, rechtswidrig war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0329).

Die belangte Behörde, die ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zugrundezulegen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hatte, handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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