Normen
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem türkischen Staatsangehörigen, der am 10. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen - die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Juni 1992 erledigenden - Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch wurde aber der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich die belangte Behörde (auch) im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausschließlich mit dem durch die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten Flüchtlingsbegriff (nunmehr des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991) auseinandergesetzt hat und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers gelangt ist.
Der Beschwerdeführer geht - entsprechend seinen (von der belangten Behörde nicht als unglaubwürdig erachteten) Angaben anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 22. April 1992 - davon aus, daß er der kurdischen Volksgruppe in der Türkei angehöre. Er habe sich an der Unterstützung von Widerstandskämpfern, die unter anderem der PKK angehört hätten, aktiv beteiligt und an geheimen Treffen mit diesen teilgenommen. Seit dem Inkrafttreten eines neuen Antiterrorgesetzes im Jahre 1991 seien Angehörige der kurdischen Volksgruppe von den Behörden wegen angeblicher Beihilfe zu terroristischen Aktionen verhaftet und sogar auf offener Straße erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Tätigkeit befürchtet, verhaftet oder gefoltert zu werden. Zwei Mal - und zwar seinen Angaben zufolge jeweils im Jahre 1989, nachdem er in Istanbul beim Verteilen einer linksgerichteten politischen Zeitschrift beobachtet worden sei - sei der Beschwerdeführer bereits verhaftet und für einige Tage eingesperrt worden, wobei er auch mißhandelt worden sei. Aus Angst vor weiteren Festnahmen, Mißhandlungen und Verfolgungen habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die von der belangten Behörde gebrauchte Argumentation, er habe nach seinem eigenen Vorbringen die notorisch gewaltbejahende und -tätige kurdische Widerstandsbewegung PKK unterstützt, woraus sie abgeleitet hat, daß die von ihm in diesem Zusammenhang befürchtete Verfolgung wegen krimineller Handlungen seinerseits und nicht wegen seiner politischen Gesinnung erfolgen würde. Die belangte Behörde hat - wie unter anderem in dem dem Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, zugrundeliegenden Beschwerdefall, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird - diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen, wobei auch im vorliegenden Beschwerdefall zu bemerken ist, daß sie den im § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 (Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention, auf den im § 1 des von der belangten Behörde anzuwendenden Asylgesetzes Bezug genommen wird) angeführten Ausschließungsgrund nicht herangezogen hat. Darin ist aber kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken, weil die belangte Behörde auch sonst nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde die Frage der "begründeten Furcht vor Verfolgung" unrichtig gelöst habe, kann nämlich nicht beigepflichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß seinen Angaben nicht entnommen werden kann, den Behörden seines Heimatlandes sei die Unterstützung von kurdischen Widerstandskämpfern durch ihn bereits bekannt geworden, sodaß er deshalb Verfolgung zu befürchten habe. Gegen den Beschwerdeführer wurden bisher keine darauf zurückzuführenden Verfolgungshandlungen gesetzt, und es waren solche auch nicht konkret zu erwarten, sondern es bestand lediglich die abstrakte Möglichkeit, daß die Behörden seines Heimatlandes von dem genannten Umstand - wie dies allgemein hinsichtlich aller Personen, die sich in der gleichen Situation befinden, zutrifft - Kenntnis erlangen und dies Verfolgungsmaßnahmen nach sich zieht. Dies allein reicht aber für die Anerkennung als Flüchtling nicht aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer bei Bekanntwerden dieser seiner Tätigkeit eine derartige politische Gesinnung unterstellt oder er einer solchen zumindest verdächtigt würde, was nicht ohne weiteres angenommen werden kann, weil - gerade auf Grund des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Antiterrorgesetzes in seinem Heimatland - in Betracht gezogen werden muß, daß ein Vorgehen der dortigen staatlichen Behörden gegen jeden, der die Widerstandskämpfer, egal aus welchen Motiven, unterstützt, erfolgt. Denn für den Standpunkt des Beschwerdeführers wäre nach dem bisher Gesagten selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man diese Frage im Hinblick auf die von ihm geschilderten Vorfälle aus dem Jahre 1989 - ungeachtet dessen, daß sie in einer anderen, wenn auch politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet waren und sich in Istanbul, nicht jedoch im Heimatort des Beschwerdeführers ereigneten, weshalb bezweifelt werden kann, ob nunmehr überhaupt eine solche Verbindung hergestellt würde - bejahte. Den, im übrigen nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stehenden, früheren Vorfällen kommt demnach keine rechtliche Bedeutung zu, weshalb auch die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Annahme der belangten Behörde, es habe sich damals um keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gehandelt, weil man ihn sonst mit Sicherheit nicht nach einigen Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt hätte, ins Leere geht. Aus demselben Grunde stellt weiters die an sich ohne hinreichende Sachverhaltsgrundlage getroffene Feststellung der belangten Behörde, es seien die von ihm behaupteten Mißhandlungen während seiner Polizeihaft als Übergriffe einzelner Angehöriger der türkischen Sicherheitskräfte zu qualifizieren, keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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