Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Beschwerdevorbringens war der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1989 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr V. Wegen eines von ihm verfaßten und versendeten Schreibens an alle Feuerwehrkameraden der Freiwilligen Feuerwehr V vom 24. März 1992 wurde er mit Erledigung des Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuß der Freiwilligen Feuerwehr V vom 1. April 1992 mit der Begründung aus der Freiwilligen Feuerwehr V ausgeschlossen, durch die Versendung dieses Briefes sei eine schwere Schädigung der Interessen und des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr eingetreten. Am 29. April 1992 richtete der Beschwerdeführer eine "Beschwerde" an die Kärntner Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit dem sinngemäßen Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses wegen schwerer Verfahrensmängel.
Mit Datum 9. Juni 1992 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Juni 1992 - erging nachstehendes Schreiben der belangten Behörde:
Sehr geehrter Herr H
Der Erhalt Ihrer Eingaben vom 29.4., 2.5. und 5.6. d.J., gerichtet jeweils an die Gemeindeaufsichtsbehörde beim Amt der Kärntner Landesregierung, betreffend ihren Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr V wird bestätigt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, daß es mit dem Inkrafttreten des Feuerwehrgesetzes 1990, LGBl. Nr. 48 zu einer Ausgliederung der Feuerwehrangelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung gekommen ist. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist demnach eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, der seine im Landesfeuerwehrgesetz definierten Aufgabenbereiche selbständig vollzieht. Dem Land Kärnten kommen dabei lediglich gewisse Mitwirkungsbefugnisse zu.
Eine Überprüfung eines Ausschlusses aus einer Feuerwehr fällt jedenfalls nicht in die Kompetenz der Landesverwaltung. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe
mit vorzüglicher Hochachtung
für die Kärntner Landesregierung
der Landesamtsdirektor i.V."
Die Unterschrift ist unleserlich.
Gegen dieses vom Beschwerdeführer ungeachtet des Mangels einer entsprechenden Kennzeichnung als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Diese erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
Die angefochtene Erledigung ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch ist sie sonst in die äußere Form eines Bescheides gekleidet. Die gewählte Form der Anrede und die abschließende Grußform sind Zeichen dafür, daß es sich bei dieser Erledigung nur um eine Mitteilung von Tatsachen bzw. um eine Rechtsbelehrung gehandelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) kann ein Bescheid allerdings auch ohne förmliche Bezeichnung als solcher dann vorliegen, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die (leserliche) Unterschrift (oder auch die Beglaubigung) enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch EINDEUTIG ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsgerichtes ENTSCHIEDEN hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, in diesem Sinn also auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u. dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG angestrebte Zweck, durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nämlich nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Fassung des in Beschwerde gezogenen Schreibens nicht so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, daß damit verbindlich über eine Verwaltungsrechtssache, nämlich den Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr V, abgesprochen werden sollte. Da der bekämpften Erledigung schon aus diesem Grund die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG.
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