Normen
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
FAG 1985 §15 Abs2 Z5;
F-VG §7 Abs5;
KanalabgabeG Bgld §10 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
FAG 1985 §15 Abs2 Z5;
F-VG §7 Abs5;
KanalabgabeG Bgld §10 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. März 1989 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes auf Grund der Verordnung des Gemeinderates von Jois vom 10. März 1989 eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 in Höhe von "16 % der vorl. Kanalanschlußgebühr", das ist von S 13.742,48 einschließlich Umsatzsteuer vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 29. März 1990 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, vom Gemeinderat sei auf die (vom Beschwerdeführer in seiner Berufung in Wahrheit gar nicht aufgestellte) Behauptung, der der Berechnung des Kanalanschlußbeitrages zugrundegelegte Beitragssatz sei überhöht, nicht eingegangen worden. Der Anschlußbeitrag sei noch nicht rechtskräftig festgesetzt, zumal der Beschwerdeführer auch insoweit Vorstellung erhoben habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens zur Bemessung des Anschlußbeitrages, welches präjudiziell für das gegenständliche Abgabenverfahren sei, abzuwarten.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Vorstellung ab. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über den Beitragssatz stehe der Vorstellungsbehörde nicht zu. Der Bescheid des Gemeinderates sei die letzte Entscheidung, der Instanzenzug sei erschöpft. Ein Bescheid, der in letzter Instanz erlassen werde, sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es gehe also auch das Argument, die Kanalbenützungsgebühr wäre, da gegen den Bescheid betreffend den Anschlußbeitrag eine Vorstellung erhoben worden sei, zu Unrecht vorgeschrieben worden, ins Leere. Es liege eine rechtskräftige Kanalanschlußverpflichtung und auch ein betriebsfertiger Sammelkanal vor.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 30. September 1991, B 880-889/90-7, B 940/91-5, unter anderem die Behandlung dieser Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber Kanalbenützungsgebühr nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in den Beschwerdefällen wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung VOR der erst am 31. März 1990 (also nach der Entstehung des Abgabenanspruches und auch nach Erlassung des Berufungsbescheides) in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 37/1990, lauten:
"1. Abschnitt
§ 1
Kanalisationsanlage
Unter einer Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde zu verstehen, durch welche die in der Gemeinde anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden ...
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 2
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
...
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
...
§ 3
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt ...
...
§ 6
Vorläufiger Anschlußbeitrag
(1) Für jene Grundstücke, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Betragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 10
Allgemeines
(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
§ 11
Bemessung der Gebühr
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist in einem Hundertsatz des Anschlußbeitrages (§ 5) unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge (§ 7) festzusetzen.
(2) Der Hundertsatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Kanalbenützungsgebühren das Jahreserfordernis für
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)
nicht übersteigt.
(3) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 2 lit. c zählen nicht
a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und
b) der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
..."
Die für die Beschwerdefälle wesentlichen Bestimmungen des hier noch anzuwendenden, mit 31. März 1990 außer Kraft getretenen (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990) Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, lauten:
"§ 1
Anschlußpflicht
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen Bauwerke bestehen oder errichtet werden (Häuser und andere Objekte), deren Bestanddauer voraussichtlich die Zeit von 6 Monaten überschreiten wird, sowie der unbebauten Grundstücke in den zur Bebauung bestimmten Gebieten (anzuschließende Grundstücke) in der Gemeinde sind verpflichtet, die Niederschlagswässer und Abwässer, ferner die Ausscheidungen von Menschen und den sonstigen Unrat ausschließlich in das genehmigte öffentliche Kanalnetz (§ 32 WRG. 1959) unter Beachtung der Bestimmungen des § 5 einzuleiten.
...
§ 2
Anschluß
(1) Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz ist auf Kosten des Grundstückseigentümers in technisch einwandfreier Weise durch ein hiezu befugtes Bauunternehmen unter Aufsicht der Baubehörde, der der Beginn und die Fertigstellung anzuzeigen sind, herzustellen.
(2) Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz hat ausschließlich unterirdisch durch einen, im Bedarfsfalle durch mehrere Kanäle zu erfolgen ...
(3) An der Grundstücksgrenze, bei Richtungsänderungen, Gefällsänderungen und sonst in angemessenen Abständen (maximal 15 m) sind Putzschächte oder Kontrollschächte mit tragfähigen Deckeln vorzusehen.
..."
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 stützt sich auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 10. März 1989, deren wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, sowie des Paragraph 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 16 % des vorläufigen Anschlußbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom 08.10.1986) festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
..."
In der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Oktober 1986 über die Einhebung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz heißt es:
"Auf Grund der §§ 2, 3 und 6 des Kanalabgabegesetzes
(KAbG), LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
§ 1
Für Grundstücke, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, ist ein vorläufiger Anschlußbeitrag zu erheben.
§ 2
Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Beitragssatzes zugrundegelegten veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen S 46,000.000,-. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gem. § 5 Abs. 2 KAbG in der Gemeinde beträgt 259.284,44 m2.
§ 3
Der Beitragssatz wird mit S 53,22 festgesetzt.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer als gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend macht. In diesem Falle fiele die Prüfung, ob eine solche behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. Dieser erkennt nämlich gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dies ist dann der Fall, wenn der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043, und das Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0262).
Nun enthält das Beschwerdevorbringen überwiegend Argumente, die sich in Wahrheit gegen die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnungen richten. Die Behauptung einer einfachgesetzlichen Rechtsverletzung ist allerdings in dem Vorwurf zu erblicken, weder im angefochtenen Bescheid noch in den Bescheiden der Gemeindebehörden sei die Berechnungsgrundlage für die festgesetzten Kanalbenützungsgebühren erwähnt.
Dieser Vorwurf ist auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu sehen. Dort heißt es, nach der Verordnung der Gemeinde Jois vom 8. Oktober 1986 sei der Beitragssatz für die Einhebung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages mit S 53,22 festgesetzt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Jois vom 12. Dezember 1989 (betreffend die Festsetzung des endgültigen Kanalanschlußbeitrages) sei für die Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Berechnungsfläche von
1.467,16 m2 ermittelt worden. Diese Fläche ergebe, mit einem Beitragssatz von S 53,22 multipliziert, einen Betrag von S 78.082,--. Gemäß § 6 Abs. 2 KAbgG sei der vorläufige Anschlußbeitrag mit 30 % dieses so errechneten Beitrages festzusetzen, das ergäbe sohin S 23.424,--. 16 % hievon als Kanalbenützungsgebühr wären S 3.748,-- und nicht der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag von S 12.493,16.
Im Hinblick auf diese behaupteten einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeiten ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Der zuletzt erwähnte Beschwerdevorwurf ist auch berechtigt.
Gemäß § 150 Abs. 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Im Beschwerdefall kann die Frage dahingestellt bleiben, in welcher Weise die Abgabenbehörde den Anforderungen dieser an sich streng auszulegenden Vorschrift (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 146 Abs. 2 WAO das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1993, Zl. 90/17/0339) bei der Anführung der Bemessungsgrundlagen der Abgabenfestsetzung gerecht werden kann, insbesondere ob eine klare Darstellung der Bemessungsgrundlagen in der Begründung des Abgabenbescheides dann ausreicht, wenn sie etwa auf Grund einer ausdrücklich im Spruch enthaltenen Verweisung oder durch einen anderen unmittelbaren sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhang als Element der im Spruch zum Ausdruck gebrachten individuellen Norm in Erscheinung tritt (vgl. etwa die zu § 198 Abs. 2 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1980, Zl. 1311/78, und vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0041).
Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid der Abgabenbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde weder im Spruch noch in der Begründung die erforderliche Darstellung der Bemessungsgrundlagen. Es läßt sich nämlich nicht erkennen, ob sich die errechnete Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 auf einen für diesen Abgabenzeitraum (§ 11 Abs. 4 bis 6 KAbgG) dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid über die Festsetzung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages für den Beschwerdeführer gründet oder ob ein solcher nicht vorlag und die Berechnung der Höhe des vorläufigen Kanalanschlußbeitrages nur ein Berechnungselement bei der Festsetzung der Kanalanschlußgebühr darstellte. Wenn es jeweils in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides heißt, die "Höhe der Kanalbenützungsgebühr .... wurde mit 16 % des vorl. Anschlußbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom 08.10.1986) festgesetzt", dann läßt dies beide Deutungen zu und legt eher die letztere Sicht nahe, wäre doch sonst der den Grundlagenbescheid bildende vorläufige Anschlußbeitragsbescheid zitiert worden. In beiden Varianten fehlt jedenfalls die Angabe der Höhe des zugrunde gelegten vorläufigen Kanalanschlußbeitrages, bei der letzteren Variante aber insbesondere die Angabe der Berechnungsfläche und des Beitragssatzes.
Schon dadurch, daß die belangte Behörde diesen Umstand nicht zum Anlaß der Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates genommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil mit § 2 der Verordnung vom 7. März 1987 entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Bgld KAbgG die Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem Prozentsatz des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer macht damit in Wahrheit eine Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnungsstelle geltend, die jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Denn mit § 10 Abs. 2 leg. cit. wird es den Gemeinden - in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 5 F-VG 1948 und § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 - freigestellt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung unter anderem hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen. Der mitbeteiligten Marktgemeinde war es daher nicht verwehrt, die Kanalbenützungsgebühr auf Basis des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages festzusetzen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in den mit Erkenntnissen vom 20. Jänner 1989, Zl. 87/17/0010, je vom 26. Juni 1992, Zlen. 87/17/0399, 87/17/0400 und 87/17/0401, sowie vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0154, entschiedenen Beschwerdefällen keine Bedenken gegen eine derartige Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt einer Gesetzwidrigkeit gleichartiger Verordnungen hatte.
Auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Grundlagen des vorläufigen Anschlußbeitrages war im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht einzugehen, weil weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Aktenlage erkennbar ist, ob ein Bescheid über die Festsetzung eines vorläufigen Anschlußbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde oder nicht; denn im ersteren Fall erwiesen sich die Rechtsvorschriften über die Kanalanschlußgebühr im Hinblick auf § 197 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung im Verfahren über die Kanalbenützungsgebühr nicht (mehr) als präjudiziell (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 91/17/0183, 0184).
Aus den oben dargestellten Gründen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen sind.
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