VwGH 91/12/0208

VwGH91/12/020828.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Dr. Wurdinger, über die Beschwerde von 14 Beschwerdeführer in M, alle vertreten durch Dr. U, RA in G, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 14. Mai 1991, Zl. 03-38 H 2-91/80, betr Bewilligung nach dem Stmk Abfallwirtschaftsgesetz (mP: Abfallwirtschaftsverband V, S), zu Recht erkannt:

Normen

PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Siebentbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.080,--, das Land Steiermark den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1991 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 7. November 1990, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung des Betriebsplanes nach § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1988 (in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 68/1990) und die Betriebsanlagengenehmigung nach § 21 Abs. 2 leg. cit. für die Errichtung einer Bezirksmülldeponie von Hausmüllreststoffen auf dem Grundstück Nr. 1114/1 der Katastralgemeinde S erteilt worden war, mit der Maßgabe einer Berichtigung, die die erstgenannte Genehmigung betraf, und wies im übrigen die Berufung der Beschwerdeführer ab.

Zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens und zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0187, hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende von den 14 Beschwerdeführern in einem Schriftsatz gemeinsam erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat gleichfalls eine Gegenschrift erstattet.

Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Gegenäußerung zur Gegenschrift abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Zurückweisung der Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers:

Der Siebentbeschwerdeführer hat den angefochtenen Bescheid bereits mit der am 21. Juli 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und unter Zl. 91/12/0187 protokollierten Beschwerde bekämpft. Mit dieser Beschwerde ist das Beschwerderecht des Siebentbeschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid erschöpft, weshalb die am 14. August 1991 eingelangte Beschwerde gegen denselben Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 450 f, angeführte Judikatur).

Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof aus den dort näher ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Die dort angestellten Überlegungen treffen auch auf die vorliegende Beschwerde (soweit sie nicht vom Siebentbeschwerdeführer erhoben wurde) zu, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Zur Kostenentscheidung:

Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu

betrachten, als ob sie von e i n e r Partei eingebracht

worden wäre. Eine einheitliche Prozeßpartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, d.h. soweit ihre Beschwerden - jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG NICHT unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach den Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Zl. 2235/65, Slg. Nr. 7175 A).

Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß der Siebentbeschwerdeführer gemäß § 51 VwGG (in Verbindung mit §§ 47 und 48 leg. cit. und der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991) zum Ersatz des Aufwandes - und zwar sowohl gegenüber dem Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde eingeschritten ist (vgl. § 47 Abs. 5 VwGG) als auch (im Rahmen des geltend gemachten Anspruches) gegenüber der Mitbeteiligten (vgl. § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 VwGG) - zu verpflichten war.

Der vom Land Steiermark gegenüber den übrigen Beschwerdeführern zu tragende Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 und 53 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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