VwGH 91/07/0075

VwGH91/07/007516.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann M, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18. April 1991, Zl. LAS - 180/39-88, betreffend Zusammenlegungsplan S, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfGG §8;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §9 Abs6;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfGG §8;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §9 Abs6;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 28. Juli 1988 den Zusammenlegungsplan erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (FLG), als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ihre Befugnis zur Geltendmachung von Verfahrensverstößen führt die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 FLG und des § 9 Abs. 3 leg. cit. zurück. Sie bringt insbesondere Mängel bei der Abfindungsabrechnung und bei der Grundentschädigung vor. Weiters wendet sie sich gegen die Übernahme eines Interessentenweges durch die Gemeinde S, gegen die Unterlassung der Berücksichtigung des im Jahr 1981 für diese Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplanes und dagegen, daß der angefochtene Bescheid vor Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden sei.

Gemäß § 7 Abs. 1 FLG bilden die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, die Zusammenlegungsgemeinschaft. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung nach diesem Gesetz ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. hat der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft in einer Vollversammlung über die bisher durchgeführten und im laufenden Jahr beabsichtigten Baumaßnahmen und über sonstige wichtige Angelegenheiten zu berichten.

Aus diesen Gesetzesstellen sowie aus § 74 Abs. 1 lit. b FLG, demzufolge die Zusammenlegungsgemeinschaft Partei im Zusammenlegungsverfahren ist, ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wohl berechtigt ist, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, als Partei kann sie aber nur insoweit auftreten, als entweder Rechte an allenfalls von ihr gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. erworbenen Grundstücken oder ihr zur Besorgung zugewiesene Aufgaben Gegenstand eines Verfahrens sind. Die Bekämpfung eines allfälligen Eingriffes der Agrarbehörden in die Rechte anderer Parteien - also auch in die ihrer Mitglieder - kommt ihr keinesfalls zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 90/07/0023).

Aus der - im Gesetz enthaltenen - Zuerkennung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann noch nicht abgeleitet werden, daß der damit beliehenen Person außer dem Anspruch auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auch ein Anspruch auf Beachtung eines ihr gesetzlich zuerkannten Rechtsgutes bestimmter Art erwachsen sei. Ein solcher Anspruch müßte vielmehr aus der jeweils zur Anwendung kommenden Norm ableitbar sein und damit erst könnte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die Bezeichnung jenes Rechtes ermöglicht werden, in dem verletzt zu sein der Beschwerdeführer behaupten muß, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen zu können (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S 417, erster Absatz, angeführte Judikatur). Die Beschwerdeführerin hat nun weder geltend gemacht, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte an in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften betroffen würden, noch vorgebracht, durch diesen Bescheid würden die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben oder Maßnahmen berührt. Damit hat sie aber nicht die Verletzung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes dargetan, woraus sich die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt (vgl. die in Dolp, aaO., S 417 f angeführte Judikatur). Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Zu der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung, die Beschwerde wäre deshalb zurückzuweisen gewesen, weil ihr keine Beschlußfassung des zuständigen Organes der Zusammenlegungsgemeinschaft zugrundegelegen sei, ist festzuhalten, daß gemäß § 9 Abs. 6 FLG der Obmann die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen vertritt. Da somit die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen, ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen von einer nicht beschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes nach außen schlechthin sprechen, kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Beschwerde nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. die in Dolp, aaO., S 449 f angeführte Judikatur).

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 und 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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