Normen
ABGB §936;
BewG 1955 §15 Abs2;
BewG 1955 §15;
BewG 1955 §16 Abs1;
BewG 1955 §16;
EheG §74;
EheG §75;
EheG §77;
GBG 1955 §14 impl;
GBG §14;
GBG §53;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb;
ABGB §936;
BewG 1955 §15 Abs2;
BewG 1955 §15;
BewG 1955 §16 Abs1;
BewG 1955 §16;
EheG §74;
EheG §75;
EheG §77;
GBG 1955 §14 impl;
GBG §14;
GBG §53;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 13. Juni 1990 bewilligte das Bezirksgericht Döbling auf Grund des vor demselben Gericht abgeschlossenen Vergleiches vom 9. Jänner 1990 in der EZ 1029, KG X, die Einverleibung des Pfandrechtes für die monatliche Unterhaltsrentenforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von S 39.000,-- im Range einer ebendort angemerkten Rangordnung.
Mit Zahlungsauftrag vom 10. August 1990 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Döbling der Beschwerdeführerin hiefür neben einer Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 50,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in Höhe von S 74.880,--, zusammen also einen Betrag von S 74.930,-- zur Zahlung vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, der Gebührenbemessung seien fälschlicherweise die Vorschriften des Bewertungsgesetzes - nämlich das Fünfzehnfache der Jahresleistung - anstatt lediglich der dreifache Jahresbetrag zugrunde gelegt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Er verwies hiezu im wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1971, Zl. 1943/70, und führte weiters aus, gemäß § 16 Abs. 2 Z. 4 BewG betrage der Wert von Renten bei einem Lebensalter des Empfängers von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache des Wertes der einjährigen Nutzung. Somit errechne sich ein Betrag von S 77.220,--, wovon S 2.340,-- für die Anmerkung der Rangordnung in Abzug zu bringen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin - nur - insofern in ihren Rechten verletzt, als mit dem angefochtenen Bescheid die Bemessungsgrundlage nicht nach § 14 GGG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 JN ermittelt worden sei. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
Der Abschnitt B des genannten Gesetzes trägt die Überschrift "Besondere Bestimmungen über die Gebühren im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren". Nach dem in diesem Abschnitt enthaltenen § 14 leg. cit. ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozeß, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Der Abschnitt C des Gesetzes trägt die Überschrift "Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten". Im Unterabschnitt "IV. Grundbuchssachen" findet sich die Bestimmung des § 26 Abs. 2 erster Satz, wonach bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung bestimmt.
Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen unter anderem, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge handelt, das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148 idF. BGBl. Nr. 172/1971, (BewG), gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an Fonds.
Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. sind unter anderem Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sich der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird dies näher ausgeführt.
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 1971, Zl. 1943/70, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem (noch nach den Vorschriften des GJGebGes 1962, BGBl. Nr. 289, zu beurteilenden) Fall, in dem es gleichfalls um die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Alimentationsforderung ging, folgendes ausgeführt:
"Was nun die Bemessungsgrundlage anlangt, so ist der belangten Behörde beizupflichten, daß der § 29 Abs. 2 GJGebGes keine Bestimmung enthält, nach welcher die Bemessungsgrundlage von Pfandrechten, die weder einen Nennbetrag noch einen Höchstbetrag haben, ermittelt werden könnte. Da aber eine Gerichtsgebühr vom Wert des Rechtes auf jeden Fall zu entrichten ist, mußte sie den Wert des eingetragenen Pfandrechtes auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ermitteln, die die Bewertung solcher Rechte zum Gegenstand haben. Nach § 13 GJGebGes ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 der Jurisdiktionsnorm. Der § 13 GJGebGes befindet sich im Abschnitt B, in dem die besonderen Bestimmungen über die Gebühren im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren versammelt sind, während die besonderen Bestimmungen über die Gebühren im Verfahren außer Streitsachen im Abschnitt D enthalten sind. Da das Grundbuchsverfahren zum Verfahren außer Streitsachen zählt, hat die belangte Behörde die Anwendung des § 58 der Jurisdiktionsnorm mit gutem Grund abgelehnt. Wenn sie hingegen die §§ 15 und 16 BewG anwendet, so ist ihr deshalb beizupflichten, weil gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bundesgesetzes, zu denen auch die §§ 15 und 16 gehören, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben gelten und es sich bei den Gerichtsgebühren um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1962, Slg. 2577/F, ausgesprochen, daß bei der grundbücherlichen Eintragung von Pfandrechten für wiederkehrende Leistungen die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr nach § 15 und 16 BewG zu ermitteln ist. Der Gerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest ..."
Die Ausführungen der Beschwerde bieten keinen Anlaß, insofern von dieser Rechtsprechung für den Anwendungsbereich der inhaltlich gleichartigen Regelungen des GGG abzugehen.
Die Beschwerdeführerin bringt hiezu sinngemäß vor, es liege eine Gesetzeslücke vor, welche durch analoge Anwendung des § 14 GGG in Verbindung mit § 58 JN auszufüllen sei, bevor auf die Bestimmung eines "gänzlich anderen" Gesetzes (gemeint: des Bewertungsgesetzes) zurückgegriffen werde. Dies ergebe sich auch auf Grund des Wortlautes der §§ 1 und 6 Abs. 1 GGG, in denen auf die Bestimmungen eben dieses Gesetzes verwiesen werde. Als Bemessungsgrundlage wäre daher richtigerweise unter analoger Heranziehung des § 14 GGG (§ 58 JN) der dreifache Jahresbezug heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin läßt hiebei außer acht, daß eine Gesetzeslücke (das ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung) nicht vorliegt. Vielmehr sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes dann subsidiär anzuwenden, wenn in den einzelnen Abgabengesetzen keine spezielle Regelung getroffen ist (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 9. Ergänzungslieferung Juni 1990, Seite 50; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts2 II, Seite 2). Hiebei sind unter die Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 BewG auch Gebühren (hier: Gerichtsgebühren) zu subsumieren (vgl. Doralt-Ruppe, a.a.O.4 I, Seite 2; Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Seite 5). Mangels Vorhandenseins einer Gesetzeslücke kam daher eine analoge Anwendung des § 14 GGG, der im übrigen lediglich von der Bewertung des Streitgegenstandes IM ZIVILPROZEß handelt, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Bemessungsgrundlage von Pfandrechten, die weder einen Nennbetrag noch einen Höchstbetrag haben, nach dem BewG 1955 zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 366 Blg. NR XVI. GP.).
Aus anderen Gründen kann jedoch der Beschwerde der Erfolg nicht versagt bleiben.
Im Ergebnis zu Recht verweist nämlich die Beschwerdeführerin darauf, daß die "einschlägigen" Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (gemeint: § 16 leg. cit.) auf die Lebensdauer der berechtigten Personen und sohin nicht auf andere Umstände, wie etwa Beendigung bzw. Einschränkung des Unterhaltes wegen Wiederverehelichung, Verwirkung oder des Eintritts der Anwendungsvoraussetzungen der clausula rebus sic stantibus abstellten.
Die belangte Behörde ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß im Beschwerdefall die der Pfandrechtseinverleibung zugrundeliegende Unterhaltsleistung (lediglich) mit der Lebenszeit der Beschwerdeführerin beschränkt ist. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 28. Jänner 1959, Zl. 1529/58, dargetan, daß der Tod der Unterhaltsberechtigten nicht unbedingt das Ende der Unterhaltsleistung bestimmt. Nach § 75 des Ehegesetzes erlischt nämlich der Unterhaltsanspruch bei Wiederverehelichung des Berechtigten; dies muß mangels einer besonderen Vereinbarung im Zweifel auch dann gelten, wenn die Unterhaltspflicht vertraglich festgelegt worden ist (vgl. MGA ABGB33, S. 2097, E 1. zu § 75 Ehegesetz).
Weiters ist im selben Sinn auch auf § 74 EheG Bedacht zu nehmen, wonach der Berechtigte den Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Auch diese Bestimmung ist bei vergleichsweiser Regelung einer dem Gesetz entsprechenden Unterhaltspflicht anwendbar (vgl. MGA ABGB, aaO., E 13. zu § 74 EheG).
Zutreffend hat die Beschwerdeführerin schließlich darauf hingewiesen, daß nach herrschender Meinung Unterhaltsverträge unter der clausula rebus sic stantibus stehen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I, Seite 135; II, Seite 243).
Zwar können die Parteien vereinbaren, daß die nachträgliche Veränderung der Umstände bedeutungslos sein soll und/oder daß die Unterhaltsverpflichtung auch bei Wiederverehelichung oder in den Fällen des § 74 EheG weiterbestehen soll. Ob dies im Beschwerdefall zutrifft, hat die belangte Behörde nicht erhoben; zumindest ist der Inhalt des Vergleiches nicht aktenkundig. Nur dann könnte jedoch davon gesprochen werden, daß es sich um eine auf die Lebenszeit der Beschwerdeführerin beschränkte Nutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 BewG handle; andernfalls läge eine Leistung von unbestimmter Dauer im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG vor, die lediglich mit dem NEUNFACHEN des Jahreswertes zu bewerten wäre (vgl. auch hiezu das schon erwähnte Erkenntnis vom 28. Jänner 1959, Zl. 1529/58).
Diesem Ergebnis steht das bereits erwähnte Erkenntnis vom 14. Mai 1971, Zl. 1943/70, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung der FÜNFZEHNFACHEN Jahresleistung nicht als rechtswidrig erkannte, schon deshalb nicht entgegen, weil den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, ob im damals abgeschlossenen Vergleich auf die Geltendmachung der oben genannten Gründe für das Erlöschen der Unterhaltsleistung verzichtet worden war oder nicht. Davon abgesehen erging das Erkenntnis zu einem - nicht nur - formell anderen Gesetz, sodaß auch aus diesem Grund die Befassung eines verstärkten Senates entbehrlich war (vgl. hiezu die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 162, angeführte Rechtsprechung).
Da die belangte Behörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht es unterlassen hat, den Inhalt des der gegenständlichen Pfandrechtseinverleibung zugrundeliegenden Unterhaltsvergleiches festzustellen, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß keine Bestimmung existiert, die die Einrechnung der Gebühr für die Anmerkung der Rangordnung normiert.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens hinsichtlich der Stempelgebühren) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.
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