Normen
ABGB §1109;
AVG §1;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5;
VwRallg;
ABGB §1109;
AVG §1;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1972 überließ die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen die Wohnung in S, X-Straße, Tür 25, als Naturalwohnung mit Wirksamkeit ab 1. September 1972. Der Beschwerdeführer war der nach Errichtung dieser Wohnung erste Wohnungsbenützer. Die monatliche Vergütung für diese Wohnung setzte die belangte Behörde erstmals mit Bescheid vom 19. Oktober 1977 fest.
Mit Bescheid vom 25. September 1986 wies das Korpskommando II dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 den KFZ-Abstellplatz Nr. 25 in dieser Wohnhausanlage zu; durch den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1985 wurde in Abänderung des Bescheides aus 1977 die monatliche Grundvergütung (unter Berücksichtigung des KFZ-Abstellplatzes) ab 1. Jänner 1983 neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29. April 1988 teilte der Beschwerdeführer dem Militärkommando Salzburg mit, daß er die ihm mit Bescheid aus 1972 zugewiesene Naturalwohnung mit Wirkung vom 31. Mai 1988 zurückgeben wolle.
Nach dem Protokoll über die Übergabe dieser Wohnung vom 31. Mai 1988 ist als Nutzungsende angegeben: "31 05 88". Die Monatsangabe ist handschriftlich auf "7" korrigiert und folgender Zusatz angebracht: "korrigiert Sch, da NW erst im Juli * übergeben nach Instandsetzung". Dieses (erste) Protokoll enthält unter anderem folgende Ausführungen:
"BEI DER ÜBERNAHME DER NATURALWOHNUNG WURDEN NACHSTEHEND
ANGEÜHRTE MÄNGEL FESTGESTELLT:
Bei d.Wohnungseingangstür war ein Sicherheitsschloß eingebaut, muß beseitigt werden. Öffnung an der Tür Anbaukasten i.d.Küche wird entfernt wenn vom Nachfolger nicht übernommen. E-Herd - 1 Platte und Backrohr kaputt, Lichtbirne am Rohr kaputt. Schalter fehlen. Verbau im Vorraum wird entfernt wenn vom Nachfolger nicht übernommen. Ebenso die Karniese im Zimmer und Teppich im Vorraum.
Sämtliche Türstöcke sind abgeschlagen und sind nachzustreichen. Eckleisten in den Zimmern sind anzubringen.
Steckdosenabdeckung im Zimmer fehlt und ist anzubringen. Steckdose im Zimmer ist gesprungen und muß ausgetauscht werden. Rasiersteckdose im Bad wurde entfernt und ist daher einzubauen. Fliesen im WC reinigen.
Schadhafte Stellen an den Fenstern sind nachzustreichen. Alle Türen sind zu reinigen und zu polieren.
Schlüssel einer Innentür fehlt und ist nachzubringen. 1 Sicherung fehlt und ist zu besorgen.
Die Wohnung muß sich bei der Übergabe im gereinigten Zustand befinden.
Das MilKdoS weist darauf hin, daß die oa. Naturalwohnung erst als übernommen angesehen werden kann, wenn sämtliche Mängel durch den Übergeber behoben sind.
Der Übergeber der Naturalwohnung wird gemäß Heeres Bau- und Vermessungsamt vom 06 06 78, Zl. 3.02-0253/02/78, aufgefordert, die in diesem Protokoll angeführten Mängel bis Ende Juni/Anf.Juli auf seine Kosten zu beheben, widrigenfalls die festgestellten Reparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten auf Kosten des Wohnungsübergebers von behördlich konzessionierten Firmen durchgeführt werden. DIE BEHEBUNG ETWAIGER ANGEFÜHRTER
MÄNGEL IST DURCH DEN ÜBERNEHMER DEM MILKDO SALZBURG SCHRIFTLICH
ZU MELDEN. DIE ELEKTROGERÄTE SIND NACH STROMEINSCHALTUNG VOM
ÜBERNEHMER, GEGEBENENFALLS UNTER BEIZIEHUNG DES ÜBERGEBERS, AUF
DEREN FUNKTIONSFÄHIGKEIT ZU PRÜFEN, DAS ERGEBNIS IST DEM
MILKDOS ZU MELDEN."
IN DER BEILAGE 1 zu diesem Protokoll findet sich folgendes
"WOHNUNGSÜBERGABE-ÜBERNAHMEPROTOKOLL:
WOHNHAUSANLAGE: S, X-Straße, Nr. 20, Wohnung Nr. 25. Am 31 05 88 wurde die Naturalwohnung der Wohnhausanlage in S, X-Straße Nr. 20, Wohnung Nr. 25, mit nachstehendem Inventar vom Vorbenützer Oberst dIntD Dr. K ordnungsgemäß übernommen ... (es folgt eine Auflistung des Inventars und der Schlüssel)".
Unter Sonstiges ist folgendes vermerkt:
"Anbaukasten i.d. Küche, Verbau im Vorraum, Karniese im Zimmer, Teppich im Vorraum verbleiben noch in der Wohnung und werden erst durch den Übergeber entfernt, wenn diese vom Nachfolger nicht übernommen werden.
Die Wohnungseingangstür wird ebenfalls erst repariert, falls der Nachfolger diese nicht übernimmt.
Die anderen umseitig angeführten Mängel wurden behoben."
Neben weiteren hier nicht interessierenden Ausführungen enthält dieses Übergabeprotokoll noch folgenden Satz:
"Die Wohnung gilt somit im Sinne dieses Protokolles als kollaudiert und übergeben bzw. übernommen."
Die Beilage ist vom Beschwerdeführer als Übergeber und einer Mitarbeiterin des Militärkommandos Salzburg unterschrieben.
In den Verwaltungsakten findet sich ferner folgende vom Beschwerdeführer am 14. Juli 1988 unterfertigte Erklärung:
"Ich erkläre mich bereit, die Naturalwohnung in S, X-Straße 20/III/25 in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls die gegenständliche NW vom Nachfolger im derzeitigen Zustand nicht übernommen wird."
In der Folge wurde diese Wohnung mit Wirkung vom 1. August 1988 dem Offiziersstellvertreter R. als Naturalwohnung zugewiesen.
Mit Bezugszettel vom 17. August 1988 teilte die Buchhaltung des Militärkommandos Salzburg, Korpskommando II dem Beschwerdeführer einen "Übergenuß 88 06-88 07" in der Höhe von S 9.570,40 mit, der ratenweise ab 1. September 1988 einbehalten werde.
Mit Schreiben vom 2. September 1988 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache, da er aus dem Bezugszettel die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Übergenusses nicht entnehmen könne.
In der Folge führte das Korpskommando II als Dienstbehörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren durch, zu dessen Ergebnissen sie dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör gewährte.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 stellte die Dienstbehörde erster Instanz auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers fest, bei dem von der Buchhaltung/Militärkommando Salzburg am 17. August 1988 vorgeschriebenen Betrag von S 9.570,40 handle es sich um die Vergütung für die ehemalige Naturalwohnung des Beschwerdeführers für die Monate Juni und Juli 1988. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, die Übergabe der Naturalwohnung hätte in der letzten Maiwoche erfolgen sollen. Auf Grund der bei dieser Begehung festgestellten Mängel sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, diese zu beheben. Als Termin sei hiefür Ende Juni/Juli vereinbart worden. Im Übergabeprotokoll vom 31. Mai 1988 sei unter anderem darauf hingewiesen worden, die Naturalwohnung könne erst als übernommen angesehen werden, wenn sämtliche Mängel durch den Übergeber behoben worden seien. Bei zwei weiteren Wohnungsbegehungen sei durch die Hilfsreferentin/Wohnungwesen des Militärkommandos Salzburg festgestellt worden, daß die Wohnung noch nicht im übergabereifen Zustand gewesen sei. Erst bei der Begehung Mitte Juli sei dies der Fall gewesen, sodaß die Übergabe durchgeführt und gleichzeitig das Übergabeprotokoll am 18. Juli 1988 dem Heeres Bau- und Vermessungsamt und dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorgelegt worden sei. Den im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers (insbesondere, es sei eine Vereinbarung mit dem Militärkommando Salzburg getroffen worden, wonach sich dieses bemühen werde, einen Wohnungsnachfolger zu finden; der Beschwerdeführer habe teilweise völlig sinnlose Auflagen erfüllt; es sei unrichtig, daß die Naturalwohnung noch nicht im übergabefähigen Zustand gewesen sei; aus der Nichtnominierung eines Wohnungsnachfolgers durch das Militärkommando könne nicht seine Pflicht zur Vergütung der leerstehenden Wohnung abgeleitet werden) hielt die Behörde erster Instanz entgegen, es sei nicht Aufgabe des Militärkommandos einen Wohnungsnachfolger für die Naturalwohnung zu finden. Ein derartiges Bemühen sei zwar möglich und lobenswert, entbinde den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, die Naturalwohnung ordnungsgemäß zurückzustellen. Die vom Militärkommando Salzburg im Protkoll vom 31. Mai 1988 geforderten Mängelbehebungen seien vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht worden. Insbesondere sei im Protokoll darauf hingewiesen worden, die Naturalwohung könne erst als übernommen angesehen werden, wenn sämtliche Mängel durch den Übergeber behoben worden seien. Das BDG 1979 und das GG 1956 enthielten keine speziellen Vorschriften über die Zurückstellung einer Naturalwohnung. Mangels spezieller Vorschriften sei auf die allgemeine Vorschrift des ABGB zurückzugreifen. Nach § 1109 ABGB müsse der Bestandnehmer nach geendigtem Bestandvertrage die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäß oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen habe, zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes könne ihn vor der Zurückstellung schützen. Nach der Rechtsprechung zu § 1109 ABGB habe der Bestandnehmer ein Benützungsentgelt in der Höhe des Bestandzinses zu zahlen, wenn er die Rückstellung unverschuldet verzögere; bei verschuldetem Verzug habe er auch den sonstigen Schaden zu ersetzen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Benützungsentgeltes sei unabhängig davon, ob die Bestandsache auch weiter benützt werde. Die (ehemalige) Naturalwohnung des Beschwerdeführers sei erst Mitte Juli 1988 übernahmereif gewesen und habe daher erst zu diesem Zeitpunkt zurückgestellt werden können. Da die Beendigung des Benützungsrechtes nur zum Monatsletzten möglich sei, sei die Vergütung für Juni und Juli 1988 zu Recht eingehoben worden.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung sowie alle "im Zusammenhang denkmöglichen Gründe" geltend. Insbesondere sei ohne ausreichende rechtliche Begründung ein Betrag von S 9.570,40 einbehalten worden, obwohl er fristgerecht seine Naturalwohnung gekündigt und die Rückgabe angeboten und durchgeführt habe.
Mit Schreiben vom 24. April 1989 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im wesentlichen neben den oben wiedergegebenen Passagen des Übernahmsprotokolles (Mängelfeststellung und Aufforderung zu deren Beseitigung bis Juni/Juli 1988) auch vor, aus seiner schriftlichen Erklärung vom 14. Juli 1988 könne geschlossen werden, er habe bis zum 14. Juli 1988 über diese Wohnung verfügt. Die Wohnung sei am 18. Juli 1988 nochmals von einem Vertreter des Militärkommandos Salzburg besichtigt worden und der Beschwerdeführer habe am selben Tag die Wohnungs- sowie Haustorschlüssel dem zuständigen Organ des Militärkommandos Salzburg übergeben. Erst mit Übernahme der Wohnungsschlüssel sei der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt worden, die Naturalwohnung einem anderen Bediensteten zuzuweisen. Im Hinblick darauf sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz rechtlich unerheblich. Die Höhe der monatlichen Vergütung ergebe sich aus den Bescheiden vom 19. Oktober 1977 und vom 25. September 1986.
In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 1989 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, mit Ablauf der Kündigungsfrist sei die Naturalwohnung zur Disposition der belangten Behörde gestanden. Das die Vergabe durchführende Militärkommando Salzburg habe keine besonderen Aktivitäten gesetzt (z.B. durch Ausschreibung), um für eine rasche Neuvergabe zu sorgen, weil es - nach Rückfragen bei der belangten Behörde - davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe ohnehin weiter die Naturalwohnungsvergütung zu leisten. Die Modalitäten der Übergabe oder Übernahme einer Wohnung orientierten sich mangels detaillierter gesetzlicher Regelung an allgemein üblichen Gepflogenheiten. Sie seien auch im Zuweisungsbescheid nicht geregelt worden. Diesen Grundsätzen widerspreche es, "für eine nicht erbrachte Gegenleistung Leistungen zu verlangen". In der Folge zählte der Beschwerdeführer jene Arbeiten auf, deren Durchführung von ihm verlangt worden war, die seiner Meinung nach nicht zweckmäßig gewesen seien. Die belangte Behörde hätte nicht erst am 18. Juli 1988 die Möglichkeit gehabt, die Naturalwohnung neu zuzuweisen. In der Sachverhaltsdarstellung fehle die Vereinbarung mit dem Militärkommando, einen Nachfolger für die Naturalwohnung zu finden, dem durch die Belassung verschiedener Einrichtungsgegenstände und Einbauten hätte geholfen werden können. Auch sei die Schlüsselübergabe in der Sachverhaltsdarstellung des Militärkommandos vom 5. Oktober 1988 nicht erwähnt worden. Aus diesen Gründen sei er der Auffassung, die belangte Behörde habe ab 1. Juni 1988 über die Wohnung rechtlich und faktisch verfügen können; daß dies nicht geschehen sei, könne nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere die niederschriftliche Einvernahme jener Mitarbeiterin (Frau M.) des Militärkommandos Salzburg mit, die die Übergabe für diese Dienststelle abgewickelt hatte. Nach der Niederschrift vom 1. Juni 1989 gab M. an, die Naturalwohnung des Beschwerdeführers sei von ihr am 31. Mai 1988 besichtigt worden; es seien die im Protokoll angeführten Mängel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, diese Schäden bis Ende Juni/Anfang Juli zu beheben. Der Zeitraum sei mit einem Monat vereinbart worden. Dieses Protokoll sei jedoch nicht unterfertigt worden:
Der bisherige "Aktenlauf" sei so geregelt gewesen, daß die angefertigten Übergabeprotolle erst nach Fertigstellung der Instandsetzungen bzw. Behebungen von Mängel dem Übergeber zur Unterschrift vorgelegt worden seien. Eine neuerliche Besichtigung der gegenständlichen Naturalwohnung sei erst am 18. Juli 1988 erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, daß sämtliche geforderte Instandsetzungen durchgeführt worden seien. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer das Protokoll zur Unterschrift vorgelegt worden. Gleichfalls sei die Mängelbehebung im Protokoll vermerkt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf bestanden, das Übernahmeprotokoll mit 31. Mai 1988 zu datieren, da er sonst die Unterschrift verweigern würde. Die Unterschrift sei jedoch erst am 18. Juli 1988 geleistet worden.
Eine Stellungnahme hiezu hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 DVG sowie unter Bedachtnahme auf § 24a und § 24c GG 1956 in der Fassung der 45. GG-Novelle keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Sie begründete ihren Bescheid - nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen damit, die Gesamtvergütung für die ehemalige Naturalwohnung und den PKW-Abstellplatz des Beschwerdeführers hätte ab 1. Jänner 1988 monatlich S 4.587,19 und damit die Vergütung für die Monate Juni und Juli 1988 S 9.570,40 betragen. Es bestehe kein Anlaß, der in der Niederschrift vom 1. Juni 1989 erfolgten Darstellung von Frau M. keinen Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht einmal den Versuch unternommen, diesen Behauptungen entgegenzutreten. Sein Berufungsvorbringen (die Wohnungsvergabe wäre der belangten Behörde ab 1. Juni 1988 möglich gewesen) entspreche nicht der Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe die Naturalwohnung bis einschließlich 18. Juli 1988 benützt, sodaß er für die Monate Juni und Juli 1988 verpflichtet sei, Vergütungen zu leisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 80 Abs. 2 BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesbestimmung kann die Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, er habe sein Naturalwohnungsverhältnis per 31. Mai 1988 aufgekündigt; dies habe auch die belangte Behörde zur Kenntnis genommen, zumal am 31. Mai 1988 ein Übergabeprotokoll verfaßt worden sei. Das Naturalwohnungsverhältnis und daher auch die bescheidmäßig zu bezahlende Vergütung hiefür habe sohin mit diesem Datum geendet. Am 31. Mai 1988 sei einerseits festgestellt worden, daß verschiedene Schäden vorhanden, andererseits, daß verschiedene Einbaugegenstände noch in der Wohnung gewesen seien, welche vereinbarungsgemäß einem allfälligen Übernehmer zur Übernahme hätten angeboten werden sollen. Die Berechtigung zur Abrechnung der Naturalwohnungsvergütung habe mit dem Ende des diesbezüglichen Rechtsverhältnisses aufgehört zu existieren. Die Behörde hätte allfällige weitere Ansprüche (beispielsweise Benützungsentgelt wegen Nichtvermietung, Ersatz der Beschädigung usw.) vom Beschwerdeführer entweder in einem Verwaltungsverfahren mittels Bescheid oder in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen gehabt. Dies sei nicht erfolgt: Die Behörde habe einfach Abzüge von dem ihm zustehenden Einkommen vorgenommen, obwohl die gesetzliche Grundlage hiefür nicht mehr vorgelegen sei.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Zutreffend haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hingewiesen, daß das Gesetz die Kündigung einer durch Bescheid zugewiesenen Naturalwohnung nicht regelt. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im BDG 1979 allein kann aber noch nicht zwingend geschlossen werden, daß einem derartigen Vorgang keine Rechtswirkung zukommen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, Zl. 85/12/0246, ausgesprochen hat, ist es nicht zulässig, einem Beamten (damals: Landeslehrer) gegen seinen Willen (durch Bescheid) eine Wohnung als Naturalwohnung zuzuweisen. Dieser Grundsatz beinhaltet aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch, daß ein Beamter gegen seinen Willen nicht zur Beibehaltung einer durch Bescheid zugewiesenen NATURALwohnung gezwungen werden kann.
Dem steht § 80 Abs. 5 BDG nicht entgegen, der taxativ jene Gründe aufzählt, aus denen eine Natural(Dienst)wohnung durch Bescheid (§ 80 Abs. 2 leg. cit.) entzogen werden kann: Typisch für den Entzug einer Berechtigung ist nämlich, daß er gegen den Willen des Berechtigten erfolgen kann, also nicht von seinem Einverständnis abhängt.
Interne Richtlinien des Dienstgebers sehen vor, daß das Nutzungsrecht an einer Naturalwohnung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu einem Monatsletzten schriftlich gekündigt werden kann. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung diesen Richtlinien zukommt: Unbestritten ist nämlich, daß der Beschwerdeführer diesen Richtlinien entsprechend gehandelt und zum 31. Mai 1988 das Nutzungsrecht aufgekündigt hat.
Dies hatte - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Auffassung - zur Folge, daß das durch den Bescheid der belangten Behörde begründete Recht auf Benützung der Naturalwohnung bzw. des Abstellplatzes zu diesem Zeitpunkt erloschen ist: Damit sind aber auch die in ihrem Bestand von diesem Recht abhängigen Vergütungsbescheide mit Ablauf des 31. Mai 1988 außer Kraft getreten.
Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BDG 1979 sind die sich aus der Beendigung des bescheidförmig begründeten Benutzungsrechtes einer Naturalwohnung ergebenden Folgen (insbesondere Zeitpunkt und Inhalt der Rückstellungspflicht der Wohnung bzw. der Folgen, die sich aus einer verspäteten Rückstellung ergeben; allfällige Haftung für Beschädigung der Naturalwohnung) nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 1109 ff ABGB) zu beurteilen und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Mangels jeglichen gesetzlichen Anhaltspunktes kommt den Dienstbehörden hiefür keine Zuständigkeit zu. Im Beschwerdefall haben sich auch die Zuweisungsbehörden in ihren Bescheiden aus 1972 und 1986 eine derartige Kompetenz nicht vorbehalten (was zwar gesetzwidrig, im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bescheide aber gleichwohl zu beachten gewesen wäre).
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine negative Sachentscheidung getroffen hat, anstatt in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG den Spruch der Dienstbehörde erster Instanz dahingehend abzuändern, läge kein Übergenuß im Sinne des § 13a GG vor, weshalb die Vergütung für die Monate Juni und Juli 1988 nicht hätte einbehalten werden dürfen, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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