VwGH 92/18/0103

VwGH92/18/010312.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. August 1991, Zl. FrA 2965/1990, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. September 1990 wurde über den Beschwerdeführer, einen libanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) die Schubhaft verhängt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1991 als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 5 Abs. 1 FPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grund notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluß vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A, und das Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10 903/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1990 aus der Schubhaft entlassen wurde. Damit hat die Behörde zu erkennen gegeben, daß der Grund für die Erlassung des erstinstanzlichen Schubhaftbescheides nicht (mehr) vorliegt. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Bescheides (und des angefochtenen Bescheides) nicht mehr in Schubhaft genommen werden durfte (vielmehr bedürfte es - bei Vorliegen der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen - für die nochmalige Inschubhaftnahme eines neuen Schubhaftbescheides), können auch mit der Abweisung der Berufung für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen verbunden sein (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluß vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 leg. cit. mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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