Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde W vom 17. Mai 1988 wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein Aufschließungsbeitrag von S 105.666,88 festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, den genannten, außerordentlich hohen Betrag unverzüglich aufzubringen. Öffentliche Rücksichten geböten nicht den sofortigen Vollzug. Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet, weil die Beschwerdeführer in geordneten finanziellen Verhältnissen lebten und über ein regelmäßiges Einkommen verfügten, das allerdings nicht so hoch sei, daß sie die Abgabenschuld sofort begleichen könnten. Die Entrichtung der Abgabe sei nur unter Inanspruchnahme eines Kredites möglich.
In ihrer hiezu erstatteten Äußerung vom 13. November 1992 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Hingegen beantragte die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Äußerung vom selben Tage, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Gemeindegebiet werde derzeit der Abwasserkanal errichtet, was sehr hohe Kosten verursache. Öffentliche Interessen stünden daher einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Weiters seien seit der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe bereits fünf Jahre vergangen. Außerdem habe die mitbeteiligte Gemeinde im Falle der Stattgebung der Beschwerde den Aufschließungsbeitrag zurückzubezahlen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben gefährdet oder erschwert erscheint. Die mitbeteiligte Gemeinde ist den diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach eine solche Gefährdung oder Erschwerung nicht zu befürchten sei, nicht entgegengetreten. Der Hinweis auf die finanzielle Lage des Abgabengläubigers reicht jedoch zur Annahme zwingender öffentlicher Interessen in diesem Sinne nicht hin (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1992, Zl. AW 92/17/0031, und vom 19. August 1992, Zl. AW 92/17/0036).
Im Rahmen der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung reicht die Behauptung, die Abgabenschuld könne nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abgestattet werden, nach der ständigen Rechtsprechung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus; dies auch dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz zu erlangen ist. Im übrigen haben die Antragsteller ihre Behauptung, durch die Zahlung der Abgabenschuld erwachse ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechend, insbesondere hinsichtlich ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, glaubhaft gemacht. Das Ausmß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteiles kann nämlich nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlung, sondern in der Regel nur im Zusammenhang mit seiner Einkommens- und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. hiezu die Beschlüsse vom 4. Dezember 1991, Zl. AW 91/17/0033, und vom 27. Mai 1992, Zl. AW 92/17/0021, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Der Antrag war daher abzuweisen.
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