VwGH AW 92/17/0031

VwGHAW 92/17/003126.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. April 1992, Zl. A 8-K-500/1991-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

LustbarkeitsabgabeO Graz 1987;
VwGG §30 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Lustbarkeitsabgabe (inkl. Kriegsopferzuschlag) in Höhe von S 120.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 2.400,-- festgesetzt.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Einem solchen Beschluß stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Andererseits wäre der sofortige Vollzug für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil er ein gemeinnütziger Verein sei, der aus den aufgestellten Apparaten keinen Gewinn erzielt habe und daher nicht über die nötigen Mittel zur Begleichung der vorgeschriebenen Abgabe verfüge. Er müßte daher von seinen Mitgliedern einen außerordentlichen Mitgliedsbeitrag einheben, was auf Grund der derzeit relativ geringen Mitgliederzahl zur Auflösung des Vereines führen würde.

In der hiezu erstatteten Stellungnahme hat sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Das städtische Steueramt habe immer größere Schwierigkeiten bei der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe. Im Hinblick darauf bestünde ein öffentliches Interesse, daß von sämtlichen Automatenaufstellern die Abgaben zeitgerecht entrichtet würden. Der Beschwerdeführer habe bereits seit der Überprüfung vom 5. Juni 1990 Kenntnis von der Höhe der vorgeschriebenen Abgabe. Es wäre ihm seither möglich gewesen, Vorsorge für die Entrichtung der Abgabe zu treffen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung DIE EINBRINGUNG DER ABGABEN SELBST gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. hiezu die

hg. Beschlüsse vom 5. März 1990, Zl. AW 89/16/0039, und vom 13. November 1990, Zl. AW 90/16/0027, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Behauptungen in diese Richtung hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 1992 nicht aufgestellt. Allgemeine Schwierigkeiten bei der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe von Automatenaufstellern können ein solches ZWINGENDES öffentliches Interesse am umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides jedoch nicht begründen; so reicht etwa auch der Hinweis auf die finanzielle Lage des Abgabengläubigers zur Annahme zwingender öffentlicher Interessen in diesem Sinne nicht hin (Beschluß vom 29. Mai 1985, Zl. AW 85/17/0008).

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung kommt der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, daß angesichts des oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde insoweit unwidersprochen gebliebenem Vorbringens des Beschwerdeführers für ihn mit dem Vollzug jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis in der Stellungnahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bereits seit der Überprüfung vom 5. Juni 1990 Kenntnis von der Höhe der vorgeschriebenen Abgabe. Tatsächlich und endgültig konnte dies wohl erst seit Zustellung des angefochtenen Bescheides der Fall sein.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

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