VwGH AW 92/17/0036

VwGHAW 92/17/003619.8.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereines "XY in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in P, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1992, Zl. 7 - 48 Ve 9/2 - 1992, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

LustbarkeitsabgabeG Stmk;
VwGG §30 Abs2;
LustbarkeitsabgabeG Stmk;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Vorstellung des beschwerdeführenden Vereins gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 30. März 1992 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid war gegenüber dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für das Halten von sieben Geldspielautomaten Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 4.000,-- je Apparat und angefangenem Kalendermonat ab 1. Dezember 1991 vorgeschrieben worden.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Es bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen, diesen Aufschub (erg. offenbar: nicht) zuzuerkennen. Bei sofortiger Bezahlung wäre der Beschwerdeführer "entzogen" (offenbar gemeint: gezwungen), wegen völliger Vermögenslosigkeit "das" Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Einnahmen gingen nicht über die Betriebskosten hinaus.

In der dazu erstatteten Stellungnahme hat sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Der Rechnungsabschluß der mitbeteiligten Stadtgemeinde weise für das Haushaltsjahr 1991 bei den ausschließlichen Gemeindeabgaben Rückstände in Höhe von S 1,920.502,22 auf. Nur eine kontinuierliche und geordnete Abgabenerhebung setze sie in die Lage, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Öffentliche Rücksichten geböten daher die sofortige Vollstreckung der Abgabenfestsetzung.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Höhe der

streitgegenständlichen Abgabe S 112.000,-- beträgt

(Dezember 1991 bis einschließlich März 1992 = 4 Monate x 7

= 28 x S 4.000,-- = S 112.000,--).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf

Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung DIE EINBRINGUNG DER ABGABEN SELBST gefährdet oder erschwert erscheint. Behauptungen in diese Richtung hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht aufgestellt. Der Hinweis auf die finanzielle Lage des Abgabengläubigers reicht jedoch zur Annahme zwingender öffentlicher Interessen in diesem Sinne nicht hin (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 26. Juni 1992, Zl. AW 92/17/0031, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung kommt der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, daß angesichts des oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Beschwerdeführers für ihn mit dem Vollzug jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte