VwGH 92/10/0133

VwGH92/10/013319.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1991, Zl. 6-55/1 Te 1/4-1991, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art10;
NatSchG Stmk 1976 §35 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
StGG Art13;
VwRallg;
MRK Art10;
NatSchG Stmk 1976 §35 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
StGG Art13;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. November 1990 forderte die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. für die Steiermark Nr. 65 (im folgenden: NSchG), auf, die auf dem Grundstück Nr. nn1, KG F, an einem Stadel angebrachte Ankündigung (Doppelplakatwand) zu entfernen. Nach der Umschreibung des Standortes der Ankündigung im Spruch dieses Bescheides liegt der Stadel ca. 9 m nördlich der Gemeindestraße F-T und ca. 100 m von der Häusergruppe N-L sowie ca. 200 m von der Häusergruppe R-S, gemessen entlang der Gemeindestraße, entfernt. Nach der Bescheidbegründung sei durch ein Organ der Rechtsabteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - Fachstelle Naturschutz - am 8. März 1990 festgestellt worden, daß westlich der Ortschaft T in Richtung Y an der Gemeindestraße innerhalb einer ausgedehnten landwirtschaftlichen Freifläche ein Stadel (landwirtschaftliches Nebenobjekt) stehe, an dessen zur Gemeindestraße gerichteter Südfront sich die Plakatwand der Beschwerdeführerin befinde. Nördlich der Gemeindestraße erstrecke sich eine ausgedehnte landwirtschaftliche Freifläche, die sich in den Talbodenbereich fortsetze. Lediglich entlang der Gemeindestraße und vor allem südlich davon befänden sich in Streulage einige landwirtschaftliche Gehöfte, die aber von ihrem Bebauungscharakter her nicht als geschlossen bebautes Gebiet zu bezeichnen seien. Demnach befinde sich der Stadel mit der Plakatwand innerhalb der freien Landschaft. Da von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewilligung für die Plakatwand nicht erteilt worden sei, sei deren Entfernung anzuordnen gewesen.

In ihrer vom Beschwerdevertreter eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid bestritt die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des § 4 NSchG, da dieses Gesetz 1976 in Kraft getreten sei, die Plakatwand aber bereits seit ca. 1965 in unveränderter Form bestehe. Hinsichtlich der "Feststellungen über den Bebauungscharakter des Gebietes" bemängelte die Beschwerdeführerin das Fehlen von Ausführungen darüber, "aus wessen fachlicher Sicht" sie getroffen worden seien. Die Rechtsfrage des Charakters des gegenständlichen Gebietes und damit der Bewilligungspflicht der Plakatanlage werde die Berufungsbehörde auf der Grundlage eines einzuholenden Gutachtens eines Sachverständigen zu lösen haben.

Ohne Vornahme weiterer Ermittlungen wurde die Berufung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1991, dem Beschwerdevertreter zugestellt am 19. Juni 1992, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe sich aus dem Akt der Erstbehörde, insbesondere aus dem Katasterlageplan zweifelsfrei, daß sich die Plakatwand der Beschwerdeführerin außerhalb geschlossener Ortschaften befinde und eine standortbezogene Notwendigkeit nicht vorliege. Schon aus diesem Grunde sei die Berufung abzuweisen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bestehen der Plakatwand seit ca. 1965 hielt die belangte Behörde entgegen, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Zeitpunkt der Errichtung von Werbeanlagen rechtlich nicht relevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält zum einen die Ansicht der belangten Behörde für verfehlt, daß der Zeitpunkt der Errichtung der Werbeeinrichtung rechtlich nicht relevant sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin müsse, da das Verbreiten von Meinung "im Wege werblicher, insbesondere Plakatankündigung" durch Art. 10 MRK und Art. 13 StGG geschützt sei, § 4 NSchG im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ("Versteinerungstheorie") so ausgelegt werden, daß ein Vorgehen nach Abs. 7 nur bei Werbeanlagen in Betracht komme, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden seien. Zum anderen bemängelt die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob sich die Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaften befinde. Die belangte Behörde mißachte durch ihre Vorgangsweise das Recht auf Parteiengehör, weil der Beschwerdeführerin solcherart die Möglichkeit genommen werde, zur Wahrung ihrer Rechte einem Gutachten entsprechend entgegenzutreten. Sie sei auch insofern in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, als der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung enthalte. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 NSchG dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Nach § 4 Abs. 7 NSchG sind nicht bewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Linie von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1978, Slg. 8388/1978, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1979, Slg. 9894/A) liegt eine geschlossene Ortschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

Unzutreffend ist zunächst die Meinung der Beschwerdeführerin, daß § 4 Abs. 7 NSchG auf Werbeeinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichet wurden, nicht anzuwenden sei. Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung einen gegenteiligen Standpunkt vertreten. So hat der Verfassungsgerichtshof in dem soeben erwähnten Erkenntnis Slg. 8388/1978 dem inhaltsgleichen Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin entgegengehalten, Eingriffe wie die Entfernung nichtbewilligter Tafeln seien auf Grund der Gesetze zulässig; die Übergangsbestimmung des § 35 NSchG spreche nur aus, daß die nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen aufrecht blieben. Letzteres sprach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom 21. Dezember 1979, Zl. 339/79 und Zl. 397/79, aus. Er fügte dem hinzu, es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß unter dem zeitlichen Geltungsbereich des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und den dazu ergangenen Verordnungen konsenslos getroffene Maßnahmen - mögen sie an sich bewilligungsfrei gewesen sein oder entgegen den damaligen Rechtsvorschriften konsenslos gesetzt worden sein - nach neuem Recht bewilligungsfrei wären. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die Beschwerde enthält keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Regelung des § 4 Abs. 7 NSchG in Ansehung von Werbeeinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, verfassungswidrig sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit aus der Sicht des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bedarf daher gar nicht der von der Beschwerdeführerin geforderten verfassungskonformen Interpretation.

Richtig ist, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatbestandselementes "außerhalb geschlossener Ortschaften" (§ 4 Abs. 1 NSchG) keine vollständige, nachvollziehbare Begründung enthält. Darin liegt aber deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid offensichtlich dieselben Sachverhaltsannahmen wie die Erstbehörde zugrunde gelegt hat, wobei sie mit dem Hinweis auf den Akteninhalt, insbesondere den Katasterplan zum Ausdruck brachte, daß die Sachverhaltsannahmen darin ihre Deckung fänden. Demnach ging auch die belangte Behörde davon aus, daß der Stadel, an dem die gegenständliche Plakatwand angebracht ist, im Norden von einer ausgedehnten landwirtschaftlichen Freifläche, die sich in den Talbodenbereich des Murtales fortsetzt, umgeben ist, und daß sich lediglich entlang der Gemeindestraße sowie südlich davon in Streulage einige landwirtschaftliche Gehöfte befinden, wobei die nächstgelegenen Gebäude (an der Gemeindestraße) rund 100 m bzw. rund 200 m entfernt sind. Diese Sachverhaltsannahmen sind durch die Stellungnahme eines Sachverständigen der Fachstelle Naturschutz beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1990, den Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens T vom 21. Mai 1990, den Aktenvermerk der Erstbehörde vom 28. November 1990 sowie den erwähnten Katasterplan gedeckt. Die Beschwerdeführerin ist den aus dem Bescheid der Erstbehörde ersichtlichen Sachverhaltsannahmen in ihrer Berufung nicht entgegengetreten, sie hat auch nicht etwa vorgebracht, daß sich der Stadel innerhalb einer bestimmten Ortschaft oder eines Ortsteiles hievon befinde, oder daß in der unmittelbaren Umgebung eine solche Anzahl von Gebäuden vorhanden sei, daß bereits von einem "räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken" gesprochen werden könne. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, zumal ihr der bereits erhobene Sachverhalt eine ausreichende Beurteilung der Rechtsfrage ermöglichte, ob sich die gegenständliche Plakatwand "außerhalb geschlossener Ortschaften" im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG befindet. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage ist die Bejahung dieser Frage durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde enthält nichts, was diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen ließe. Sie führt auch nicht konkret aus, weshalb es im vorliegenden Fall noch des von der Beschwerdeführerin vermißten Gutachtens bedurfte und welcher Sachverhalt sich diesfalls ergeben hätte. Damit ist es der Beschwerde auch insoweit nicht gelungen, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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