VwGH 92/06/0049

VwGH92/06/00499.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 1992, Zl. Ve1-551-565/4, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung von Vollstreckungskosten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BAO §184;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BAO §184;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides (unter Berücksichtigung der aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0046, sowie Zl. 90/06/0106, und vom 14. März 1991, Zl. 88/06/0118, ersichtlichen Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12. Mai 1986 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zum Wiederaufbau der abgebrannten Almhütte "D" auf der in seinem Eigentum stehenden Bauparzelle Nr. nn erteilt. Aufgrund später festgestellter Abweichungen der Bauführung von der Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 5. August 1986 zunächst eine Baueinstellung verfügt und der Beschwerdeführer aufgefordert, nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen. Diese Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 30. Juni 1987 hinsichtlich eines Teils der Zubauten erteilt, im übrigen aber der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos (Erkenntnis vom 14. März 1991, Zl. 88/06/0118, und vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0106). Mit Bescheid vom 18. Juli 1988 hat der Bürgermeister der Gemeinde W dem Beschwerdeführer aufgetragen, den von ihm ohne behördliche Bewilligung errichteten (im Bescheid näher bezeichneten) Zubau durch Abbruch bis spätestens 30. November 1988 zu entfernen und den Bestand des mit Bescheid vom 12. Mai 1986 genehmigten Almhüttengebäudes bis zum 30. November 1988 durch folgende Maßnahmen wiederherzustellen:

"a) Herstellung des Kälberstalles mit einer Nutzfläche von 10,50 m2 laut obigem Baubescheid bzw. Bauplan anstatt der derzeit bestehenden Schlafkammer.

b) Vermauerung der Zugangstüre vom Kaser in den herzustellenden Kälberstall und Einbau bzw. Herstellung der Zugangstüre zum Kälberstall von außen bzw. von der Ostseite her (im genehmigten Plan mit Nordseite bezeichnet).

c) Entfernung der Dusche, des Abstellraumes und Abortes unter gleichzeitiger Beseitigung der Trennwände in diesem Bereich sowie Verlegung des Stiegenaufganges zum Dachgeschoß in den Vorraum und anstatt der vorstehend angeführten Räumlichkeiten, Herstellung des "Laufstalles" mit einer Nutzfläche von 18,35 m2. Weiters Vermauerung der derzeit bestehenden Verbindungstüre in den konsenslos errichteten und abzubrechenden Kälberstall (Zubau) sowie Vermauerung des bestehenden Fensters an der Ostseite (im genehmigten Plan mit Nordseite bezeichnet) im Bereich des zu errichtenden Laufstalles und Entfernung der Trittstufe beim Außeneingang zum herzustellenden Kälberstall.

d) Beseitigung des Vordaches und der zwei Vordachstützen (Holzsäulen) im Bereich des überdachten PKW-Abstellplatzes an der Ostseite (im genehmigten Bauplan mit Nordseite bezeichnet) auf das genehmigte Ausmaß von 1,40 m."

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel waren insoweit erfolgreich, als die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der Trittstufe beim Außeneingang zum herzustellenden Kälberstall (Punkt c des Bauauftrages, am Ende) aufgehoben, im übrigen aber die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0046, abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 6. September 1990 angedrohte Ersatzvornahme der in den zuletzt erwähnten Bescheiden verfügten Bauaufträge angeordnet sowie die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 268.800,-- aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen der Höhe der zur Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten Berufung, in der er im wesentlichen Einwendungen gegen ein Schätzgutachten des Amtstechnikers der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. Juli 1991 geltend machte.

Die belangte Behörde holte eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch eine zuordenbare Auflistung der Kostenbeträge ein und übermittelte dieses Gutachten vom 29. Oktober 1991 zusammen mit dem (erstinstanzlichen) Gutachten vom 17. Juli 1991 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme weiterhin die Höhe dieser Kostenschätzung und übermittelte der belangten Behörde einen Kostenvoranschlag durch einen von ihm beauftragten, in der Beschwerde näher bezeichneten Baumeister, in welchem ein Betrag von S 88.425,60 als für die Durchführung der Bauaufträge erforderlich ausgewiesen wird.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1992 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als der vorgeschriebene Kostenvorauszahlungsbetrag von S 268.800,-- auf S 208.438,-- herabgesetzt wurde. In der Begründung dieses Bescheides räumt die belangte Behörde der Argumentation in der Berufung des Beschwerdeführers ein, daß das Schätzgutachten vom 17. Juni 1991 lediglich eine Aufzählung der durchzuführenden Maßnahmen sowie eine Endsumme der hiefür zu erwartenden Kosten enthalten, jedoch keine detaillierte Zuordnung der Kostensummen für die einzelnen Maßnahmen aufgezeigt habe. Der vom Beschwerdeführer zum Ergänzungsgutachten vorgelegte Kostenvoranschlag sei auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und daher von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Dieser Kostenvoranschlag enthalte unter vier (im Bescheid näher bezeichneten) Punkten den Hinweis, daß die Durchführung der Arbeiten, die Beistellung von Material und Gerät bzw. der Abtransport von Abbruchmaterial und Bauschutt "bauseits" d.h. durch den Verpflichteten (den Beschwerdeführer) selbst erfolgen könne und die auf diese Arbeit entfallenden Kosten daher in die Berechnung nicht miteinbezogen worden seien. Dazu sei festzustellen, so setzt die belangte Behörde fort, daß die dadurch entstehende Minderung des Kostenbetrages bei der Vorschreibung der Vorauszahlungskosten nicht berücksichtigt werden könne, da die Berechnung der Kosten im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG für die angeordnete Ersatzvornahme (d.h. durch einen Dritten) erfolge. Hinsichtlich der in Punkt 1. aufgezählten Arbeiten sei somit von den Beträgen des Amtssachverständigen auszugehen gewesen. Dies gelte auch für die drei weiteren Punkte, da dem Kostenvoranschlag nicht zu entnehmen gewesen sei, welche Kosten für die im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigten Arbeiten sich (gemeint offenbar: auf der Preisbasis des Kostenvoranschlages) ergeben würden, wenn man diese Arbeiten in den Kostenvoranschlag hineinrechne. Auch sei nicht zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer freie Zufahrt zur gegenständlichen Almhütte habe und keine Mautgebür entrichten müsse, da bei der Vorschreibung von Kosten für die Ersatzvornahme (ergänze: durch Dritte) diese Gebühren jedenfalls zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend seien daher lediglich die im Voranschlag des Beschwerdeführers unter Punkt 2.1., 3.2. und 3.3. errechneten geminderten Kosten zu berücksichtigen gewesen, woraus sich ein Gesamtbetrag von S 208.438,-- ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit der Schätzung dieser Kosten unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1987, Zl. 86/14/0058, und vom 10. Mai 1988, Zl. 87/14/0104, mit der Begründung, diese sei lediglich das letzte Mittel, wenn der Sachverhalt anders nicht ermittelt werden könne, nicht aber primär zulässig.

Dazu ist vorweg festzustellen, daß die in den genannten (steuerrechtlichen) Erkenntnissen dargelegten Voraussetzungen für eine Schätzung steuerpflichtiger Einkünfte gemäß § 184 BAO auf einen Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG aufgrund der völlig anders gearteten Rechtslage nicht übertragbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. März 1990, Zl. 90/06/0032, unter Hinweis auf frühere Judikate ausgesprochen, daß Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich sind, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Nun liegt es aber geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann. Insbesondere im Hinblick darauf, daß die Vorauszahlung der Kosten ohnehin nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt und der Beschwerdeführer sohin höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen hat, ihm andererseits ein verbleibender Überschuß rückzuerstatten ist, bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Werden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, dann steht es der verpflichteten Partei frei, in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzulegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1984, Zl. 84/07/0279).

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag eingeholt und der belangten Behörde vorgelegt hat, macht daher nicht die Schätzung unzulässig, verpflichtet aber die Behörde, sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Soweit sich daher der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Schätzung an sich wendet, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, daß verschiedene, in seiner Sphäre (bzw. in jener der von ihm beigezogenen Professionisten) liegenden Gesichtspunkte vorrangig (d.h. vor dem Ergebnis der Schätzung) zu berücksichtigen seien, wie z.B. die Ersparnisse an Leerfahrten, die in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschlag berücksichtigt worden seien, ferner die angebotenen Eigenleistungen des Beschwerdeführers bei unqualifizierten Arbeiten (wie z.B. beim Wegschaffen des Bauschuttes) und schließlich die Mautfreiheit, die der Beschwerdeführer beim Befahren der Zufahrtsstraße genießt, so ist dem ganz allgemein entgegenzuhalten, daß es Aufgabe der Kostenschätzung der belangten Behörde war, die Kosten der Ersatzvornahme DURCH DRITTE zu ermitteln. Dabei sind (mögliche) Einsparungen, die sich aufgrund der konkreten betrieblichen Abläufe nur bei einem bestimmten Unternehmer ergeben, ebensowenig zu berücksichtigen wie Eigenleistungen des Beschwerdeführers, der dadurch, daß er schon bisher nicht bereit war dem seit langem rechtskräftigen Bauauftrag nachzukommen, die Einleitung des Verfahrens zur Ersatzvornahme durch seine Untätigkeit selbst verursacht hat.

Das vom Beschwerdeführer zitierte "Schonungsprinzip" des § 2 Abs. 1 VVG, wonach bei Handhabung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Zwangsbefugnisse die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten haben, das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, bedeutet nur, daß kein höherer Kostenvorschuß verlangt werden darf, als zur Bestreitung DER ERSATZVORNAHME (und nicht etwa der Vornahme durch den Beschwerdeführer mit seinen Gewerbsleuten) erforderlich wäre (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 1986, Zlen. 86/05/0006, 0007, BauSlg. Nr. 671). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Eine solche gesetzliche Anordnung wäre auch nicht erforderlich, da es dem Beschwerdeführer ja freisteht, dem Bauauftrag auf kostengünstigere Art selbst nachzukommen und damit die Ersatzvornahme entbehrlich zu machen. Auf jenes Beschwerdevorbringen, das auf der verfehlten Auffassung des Beschwerdeführers vom Inhalt des "Schonungsprinzips" beruht, muß daher nicht weiter eingegangen werden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen sie nicht in allen Punkten, in denen der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kostenvoranschlag niedriger war als die Kostenschätzung des Sachverständigen, dessen Kostenvoranschlag gefolgt ist, nämlich, weil diese Betragsdifferenzen aus der Herausnahme von Kostenfaktoren für Arbeiten, Material und Geräten wegen der "Eigenleistung" des Beschwerdeführers beim Abtransport des Abbruchmaterials resultieren. Sie mußte auch im Berufungsverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen (und vom Beschwerdeführer in seiner Berufung auch gerügten) Verfahrensmängel durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen beheben und hat nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag mit wesentlich niedrigeren Gesamtkosten vorgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht nachzuvollziehen, inwieweit in dieser Vorgangsweise eine Verletzung des Parteiengehörs anstelle einer "ordentlichen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes" liegen soll. Dazu wird auch in der Beschwerde kein substantielles Vorbringen erstattet.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich zusammenfassend behauptet, daß ihm ein weit höherer Kostenvorschuß aufgetragen wurde, als für die Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre, so geht er nicht von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt aus. Diesen hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG - vorbehaltlich der (im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht in Frage gestellten) Vollständigkeit und Schlüssigkeit - seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Behauptung dahingehend, daß die Kostenschätzung in jenen Positionen, in denen sie dem Kostenvoranschlag des Beschwerdeführers vorgezogen wurde (also insoweit sie jene Arbeiten betrifft, die der Beschwerdeführer als "Eigenleistung" angeboten hat) überhöht sei, ist der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, sodaß auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte