Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. April 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues zu einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Nr. 229, KG H. Nach dem beiliegenden Bauplan weist die Halle ein Ausmaß von 41,10 m Länge und 15 m Breite auf. Als Zweckwidmung ist landwirtschaftlich genutzte Halle angegeben. Dem Bauplan ist zu entnehmen, daß im nordwestlichen Bereich auch eine teilweise unterirdische Garage im Ausmaß von ca. 40 m2 errichtet werden soll.
Der für 10. Mai 1991 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte als Nachbarn nicht beigezogen.
Am 8. Mai 1991 langte beim Gemeindeamt ein Schreiben der mitbeteiligten Nachbarn ein, in dem sie behaupteten, daß ihnen im Baubewilligungsverfahren eindeutig Parteistellung zukomme. Der Anberaumung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel könne nur entnommen werden, daß ein Zubau zum bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude errichtet werde, wobei nichts über den geplanten Verwendungszweck ausgesagt werde. Auch der Amtsleiter der Gemeinde hätte über den tatsächlichen Verwendungszweck keine Auskunft geben können. Akteneinsicht sei den Mitbeteiligten verwehrt worden. Da der Beschwerdeführer als Bauwerber für den Standort des geplanten Bauvorhabens bereits eine Widmung Betriebsbaugebiet im Flächenwidmungsplan anstrebe, sei eine landwirtschaftliche Nutzung auszuschließen. Die Mitbeteiligten argwöhnten, daß in Wahrheit eine Zimmereibetriebsanlage errichtet werden soll. Sie begehrten die Abberaumung der mündlichen Bauverhandlung und die Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Einem im Akt erliegenden Plan läßt sich entnehmen, daß die Liegenschaft der mitbeteiligten Nachbarn von dem zu bebauenden Grundstück durch eine Straße und durch ein weiteres Grundstück (234/1) sowie Teile eines schmalen Grundstückes (Ergänzungsfläche) getrennt ist.
Zu ihrem Antrag teilte der Bürgermeister den mitbeteiligten Nachbarn mit Schreiben vom 8. Mai 1991 mit, es hätte festgestellt werden müssen, daß der Antrag nicht ordnungsgemäß gestempelt worden sei. Sie wurden ersucht, binnen zwei Wochen die erforderliche Stempelmarke im Werte von S 120,-- beim Gemeindeamt nachzureichen. Hierauf erst könne ihr Antrag bearbeitet werden.
Am 10. Mai 1991 um 07.00 Uhr früh langte beim Gemeindeamt ein Schriftsatz der beiden mitbeteiligten Nachbarn ein, in welchem sie neuerlich ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren behaupteten und eine Reihe von Bedenken gegen das Bauvorhaben vorbrachten.
Bei der Bauverhandlung am 10. Mai 1991 wurde das Bauvorhaben näher beschrieben, wobei festgehalten wurde, daß die Halle "der landwirtschaftlichen Nutzung dienlich" sei. Es wurde darauf hingewiesen, daß nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan die zu bebauenden Grundflächen als Grünland gewidmet seien. Das Bauvorhaben sei als Zweckbau nach § 18 Abs. 5 des O.ö. Raumordnungsgesetzes unter Rücksichtnahme auf den Grünlandbesitz von 5,4 ha zulässig. Nach Ausführungen zur Frage einer Beeinträchtigung des Ortsbildes wurde in dem Befund festgestellt, daß unter Rücksichtnahme auf die beabsichtigte Zweckwidmung bzw. Verwendung, insbesondere auf die Tatsache, daß die Baulichkeit nicht die Errichtung einer Heizung miteinschließe, mit Emissionen, ausgehend vom Bauvorhaben bzw. Immissionen für die Nachbarschaft in keiner Weise zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1991 erteilte der Bürgermeister die vom Beschwerdeführer angestrebte Baubewilligung, ohne auf das Vorbringen der mitbeteiligten Nachbarn einzugehen. Bereits am 10. Mai 1991 hatte der Bürgermeister an diese Nachbarn ein Schreiben gerichtet, wonach auf Grund des großen Abstandes des Bauvorhabens zu ihrem Grundstück sowie im Hinblick auf dazwischenliegende Parzellen und die Straße ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Parteistellung nicht zukomme. Zu ihrer Information wurden sie darauf hingewiesen, daß es sich bei der am 10. Mai 1991 verhandelten Baumaßnahme um einen Zubau beim landwirtschaftlichen Anwesen handle, der nach dem Flächenwidmungsplan innerhalb des Grünlandes liege. Durch das Baubewilligungsverfahren solle keine Benachteiligung von Personen herbeigeführt werden und man habe sich wie in allen anderen Verfahren an den maßgebenden Rechtsvorschriften orientiert.
Mit einer Eingabe vom 28. Mai 1991 begehrten daraufhin die mitbeteiligten Nachbarn ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides und erklärten das Schreiben vom 10. Mai 1991 als rechtlich belanglos.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1991 wies der Bürgermeister den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung in dem durchgeführten Baubewilligungsverfahren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß zwischen dem zu bebauenden Grundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführer noch die Grundstücke 234/1 und 235, KG H, und das öffentliche Gut der Bezirksstraße liege, und daß eine Beziehung zu dem Bauvorhaben keineswegs gegeben sei. Vom Sachverständigen sei bei der Bauverhandlung festgehalten worden, daß unter Rücksichtnahme auf die beabsichtigte Zweckwidmung bzw. Verwendung, insbesondere die Tatsache, daß die Baulichkeit nicht die Errichtung einer Heizung miteinschließe, mit Emissionen, ausgehend vom Bauvorhaben bzw. Immissionen für die Nachbarschaft in keiner Weise zu rechnen sei. Eine abstrakt denkbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der mitbeteiligten Nachbarn sei daher auszuschließen, weshalb ihre Anträge abzuweisen gewesen seien.
Die dagegen von den Mitbeteiligten erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 ab. Auch die Gemeindebehörde zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß den Mitbeteiligten Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers im Hinblick auf die gegebene Entfernung und die Art des Bauvorhabens nicht zukomme.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung holte die O.ö. Landesregierung das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen ein. Nach Durchführung eines Augenscheines am 17. Dezember 1991 führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 13. April 1992 insbesondere aus, daß mit der Verwendung des Zubaues für die Einstellung von Fahrzeugen, Kraftfahrzeugen und für Lagerzwecke Emissionen in lärmmäßiger Hinsicht durch Fahrzeugbewegungen und Be- und Entladetätigkeiten gegeben seien. Während die Be- und Entladevorgänge, das Starten von Kfz, Manipulationen an Geräten etc. auf den Halleninnenraum bzw. die Garage beschränkt werden können und mit der Umbauung bereits eine Minderung der Schallabstrahlung erreicht werde, sei auf dem Vorplatz mit Zu- und Abfahrten, Wendemanövern und dgl. ein freie Schallausbreitung nach drei Seiten möglich. Bei der Benützung des Vorplatzes werde im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen vom Einsatz eines Traktors mit einer mittleren Leistung (60 - 80 kw) ausgegangen. Die Emissionswerte hiefür würden nach Angabe der Steyr-Werke bei Vorbeifahrt 82 - 83 dB (in 7,5 m Abstand) und im Nahfeld (0,5 m Abstand von den Außenflächen an der Auspuffseite bei 3/4 Nenndrehzahl laut KDV) 89 - 81 dB betragen. Bei Annahme von drei Ereignissen im Mittel für die warme Jahreszeit, tags für den 8 Stunden-Beobachtungszeitraum und einer "Andauer" des Lärmereignisses von jeweils 10 Minuten errechne sich aus dem Vorbeifahrt-Pegel (betrachtet als Punktschallquelle) nach der Abstandsformel für den Abstand vom Zentrum des Vorplatzes bis zum Wohnhaus der mitbeteiligten Nachbarn mit ca. 120 m ein Wert von 46 - 47 dB und für den Abstand vom Zentrum des Vorplatzes zur Grundgrenze des Bauplatzes der Mitbeteiligten mit ca. 90 m ein Wert von 48 - 49 dB (jeweils als energieäquivalenter Dauerschallpegel für den 8 Stunden-Beobachtungszeitraum). Die Liegenschaft der Mitbeteiligten liege im Nahbereich eines Betriebsbaugebietes und sei von diesem nur durch die Bezirksstraße getrennt. Die Grenze für den Störlärm werde demnach mit 57 dB einzusetzen sein bzw. dürfe, falls der Verkehrslärm der Straße allein bereits diesen Wert überschreite, keine Erhöhung des Verkehrslärms durch den Störlärm eintreten. Der Vergleich der obigen Auswirkungen mit den Grenzwerten zeige eine deutliche Unterschreitung. Dies gelte auch für Lärmspitzen, wenn man den Nahfeldpegel hiefür heranziehe. Einzelereignisse zur Nachtzeit mit einem Auftreten von drei- bis viermal wöchentlich könnten lärmtechnisch nicht erfaßt werden bzw. müßten unberücksichtigt bleiben. Zusammenfassend sei zur Situation festzustellen, daß vom Zubau für landwirtschaftliche Zwecke keine Störung der Liegenschaft der Mitbeteiligten ausgehen könne, die zu einer Belästigung führen könnte. Allgemein stellte der Sachverständige abschließend fest, daß die Landwirtschaft einschließlich Anwesen bereits ein Bestand sei und sich durch den Zubau keine andere Bewirtschaftung ergebe bzw. diese auch nicht auf Grund einer Betriebserweiterung erforderlich sei. Die Verkehrsbewegungen im Rahmen der Landwirtschaft, die über den Vorplatz hinausgehen (Fahrt zur Straße usw.), könnten damit nicht dem Bauvorhaben zugeordnet werden. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die mitbeteiligten Nachbarn nahmen in ihrer Äußerung vom 28. April 1992 zu diesem Gutachten Stellung und bekämpften dieses Gutachten in mehreren Punkten als unrichtig. So sei die Grenze mit dem Störlärm mit 57 dB falsch angenommen, weil früher amtlich durchgeführte Messungen des Grundgeräuschpegels diesen untertags im Freien mit 28 -30 dB festgestellt hätten. Der Grenzwert betrage daher 40 dB und nicht 57 dB. Falsch seien auch die Angaben des Sachverständigen über die Entfernung vom Zentrum des Vorplatzes zum Wohnhaus mit 120 bzw. 90 m zur Grundgrenze der Mitbeteiligten. Die Feststellung eines Grundgeräuschpegels sei überhaupt unterlassen worden. Weiters gehe der Gutachter von Durchschnittswerten aus, Zuschläge für Starten, Bremsen, Anfahren, Alterung des Fahrzeuges usw. seien nicht berücksichtigt worden. Desgleichen habe er die unweigerlich infolge der Verkehrsbewegungen vor der langen Hallenwand auftretenden Lärm-Reflexionen vergessen. Dies alles bewirke eine erhöhte Schallabstrahlung in die Nachbarliegenschaft, wobei Lärmspitzen ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Auch der Lärm durch Be- und Entladetätigkeit, das Scheppern der Ladung, Bremsgeräusche usw. seien vernachlässigt worden. Wie schon aus beigeschlossenen Fotos ersichtlich sei, werde die Halle für Schnittholzlagerung der Zimmerei verwendet, wobei auch ein Hubstapler betrieben werde. Nach weiteren Ausführungen auch bezüglich Staubemissionen behaupteten die Nachbarn eine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn Folge, sie behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des wesentlichen Verwaltungsgeschehens und hier maßgeblicher Rechtsvorschriften ausgeführt, daß § 46 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung (BO) nicht nur dem unmittelbaren Grundanrainer, sondern auch weiteren Grundstückseigentümern, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, Parteistellung eingeräumt werde. Insbesondere werde diesbezüglich auf allfällige Immissionen Bedacht zu nehmen sein. Dabei komme es nicht darauf an, ob der durch das Bauvorhaben in seinen Rechten Beeinträchtigte tatsächlich in diesen Rechten verletzt werde, sondern es sei schlechthin bereits auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1978, Slg. N.F. Nr. 9485/A, verwiesen. Dies bedeute, daß nur dann, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bereits von vornherein ausgeschlossen werden könne, eine Parteistellung zu verneinen sei. Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten der Nachbarn durch das gegenständliche Bauvorhaben möglich sei. Das Bauprojekt umfasse den Neu- bzw. Zubau eines Wirtschaftsgebäudes bei einem landwirtschaftlichen Anwesen. Der Abstand zur Grundgrenze der Nachbarn betrage laut Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 13. April 1992 ca. 90 m. Aus dem zitierten Gutachten gehe hervor, daß der Zubau für die Einstellung von (Kraft)Fahrzeugen sowie für Lagerzwecke verwendet werden soll. Dies bedinge, daß in lärmmäßiger Hinsicht durch Fahrzeugbewegungen sowie Be- und Entladetätigkeit mit Emissionen zu rechnen sein werde. Darüber hinaus würden auch auf dem Vorplatz der Halle (Zubau) Fahrzeugbewegungen stattfinden und es seien daher Staubemissionen nicht auszuschließen. Wenn nun auch der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, daß vom Zubau für landwirtschaftliche Zwecke keine Störung der Liegenschaft der Nachbarn ausgehen könne, die zu einer Beeinträchtigung führen könnte, so vermöge die Aufsichtsbehörde dennoch die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des zitierten § 46 Abs. 1 BO nicht auszuschließen. Ungeachtet der Tatsache, daß im genannten Gutachten die Frage allfälliger Lärmbelästigungen zur Nachtzeit bzw. allfälliger Staubimmissionen nicht behandelt worden sei, entspreche es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, daß bei einem Abstand von nur ca. 90 m zu der Emissionsquelle die bloße Möglichkeit einer voraussichtlichen Beeinträchtigung in Betracht zu ziehen sei. Ob letztlich tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliege, sei im Bauverfahren abschließend zu klären. Dadurch aber, daß eine allfällige Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben nicht von vornherein auszuschließen sei, seien die Mitbeteiligten Nachbarn im Sinne des § 46 Abs. 1 BO und komme ihnen damit Parteistellung im Bauverfahren zu. Durch die bescheidmäßige Aberkennung seien sie in ihren Rechten verletzt worden.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbeiziehung von Personen, die nicht Partei im Baubewilligungsverfahren sind, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde UND DER ERST- UND ZWEITMITBETEILIGTEN PARTEIEN erwogen:
Nach § 46 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, (BO) sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Wie sich aus § 46 Abs. 3 BO ergibt, gewährt die O.ö. Bauordnung den Nachbarn insbesondere auch einen Schutz gegen Immissionen (vgl. § 23 Abs. 2 BO).
Auf Grund dieser Rechtslage steht zunächst jedenfalls fest, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, daß nicht nur Eigentümer anrainender Grundstücke, sondern auch die Eigentümer vom zu bebauenden Grundstück weiter entfernter Grundstücke dem Baubewilligungsverfahren beizuziehen sind, wenn sie durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können". Das Wort "voraussichtlich" bedeutet nur, daß im Verfahren im voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens, beurteilt werden muß, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Ob eine Beeinträchtigung möglich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber auch davon ab, mit welchen Auswirkungen von einem bestimmten Vorhaben zu rechnen ist. Bei der Frage, ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 BO Grundstückseigentümer als Nachbarn dem Baubewilligungsverfahren beizuziehen sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die in manchen Fällen klar, in anderen Fällen, wie dem vorliegenden, nicht so ohne weiteres zu beantworten ist. So ist zunächst schon dem Bauvorhaben ein Unsicherheitsfaktor deshalb immanent, weil als Nutzung der fast 600 m2 großen Halle ganz allgemein nur eine landwirtschaftliche Nutzung angegeben ist, nicht jedoch eine nähere Konkretisierung erfolgte. Bei einer solchen Situation ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht einzusehen, wie der Amtssachverständige im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens behaupten konnte, mit Emissionen ausgehend vom Bauvorhaben bzw. Immissionen für die Nachbarschaft sei in keiner Weise zu rechnen. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat in diesem Zusammenhang durchaus nachvollziehbar festgestellt, daß mit gravierenden Lärmbelästigungen zu rechnen ist, die jedoch seiner Meinung nach auf Grund der von ihm angestellten Berechnungen im Hinblick auf die Entfernung der Grundflächen der mitbeteiligten Nachbarn für sie zu keiner Belästigung führen werden. Diesem Ergebnis seiner Berechnung hat der Sachverständige gewisse Annahmen zugrunde gelegt und ist hiebei von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel für einen
8 Stunden-Beobachtungszeitraum ausgegangen, nicht jedoch von einem gemessenen Grundgeräuschpegel, wie die mitbeteiligten Nachbarn zutreffend rügten. Wäre aber der von den Nachbarn in ihrer Stellungnahme behauptete Grundgeräuschpegel tatsächlich gegeben, so kann die vom Sachverständigen angestellte Schlußfolgerung nicht zutreffen, sodaß sich dieses Gutachten in dieser Beziehung jedenfalls als nicht ausreichend erweist. Wenn die belangte Behörde daher unter Hinweis auf allgemeines Erfahrungsgut Fahrzeugbewegungen und Be- und Entladetätigkeit als solche Lärmquellen beurteilt hat, die zu einer Parteistellung der mitbeteiligten Nachbarn führen, so ist ihr auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis zuzustimmen, weil im Hinblick auf solche Tätigkeiten auch bei der gegebenen Entfernung zur Grundgrenze der mitbeteiligten Nachbarn eine Belästigung nicht auszuschließen ist, wobei es dann Sache des Baubewilligungsverfahrens sein wird, klarzustellen, ob diese mögliche Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte tatsächlich erfolgt.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, daß auf Grund der im Verfahren abgegebenen Äußerungen der Sachverständigen von keiner Störung der mitbeteiligten Nachbarn ausgegangen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof sohin nicht zu folgen. Daß aber die belangte Behörde bei der Prüfung der Rechtsfrage, ob den Mitbeteiligten im Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung zukommt oder nicht, nicht an die Auffassung von Sachverständigen gebunden war, wurde bereits dargetan. Der Beschwerdeführer hat nun sicher zu Recht darauf hingewiesen, daß das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1978, Slg. N.F. Nr. 9485/A, hinsichtlich seines Sachverhaltes - wohl auch hinsichtlich der Rechtslage - nicht mit dem vorliegenden Beschwerdefall verglichen werden kann, ging es doch damals um die möglichen Auswirkungen eines Kernkraftwerkes, wogegen es im Beschwerdefall um die möglichen Auswirkungen einer landwirtschaftlich genutzten Halle geht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch auf andere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei einem Einfamilienhaus regelmäßig mit geringeren Immissionen zu rechnen ist als bei dem hier gegebenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude. Es kann daher der belangten Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit Grund vorgeworfen werden, daß sie hier zu Unrecht die Parteistellung der mitbeteiligten Nachbarn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bejaht hat.
Soweit unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, daß die belangte Behörde aktenwidrig eine voraussichtliche Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Nachbarn im Hinblick auf die Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen angenommen habe, ist zunächst festzustellen, daß es an sich gar nicht Aufgabe des Sachverständigen war, die nach § 46 Abs. 1 BO zu lösende Rechtsfrage zu beantworten, sodaß hier von einem offenkundigen Widerspruch der Auffassung der belangten Behörde zu den Feststellungen der Sachverständigen keine Rede sein kann. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß in einem Verfahren, in dem es ausschließlich um die Frage geht, ob Nachbarn einem Baubewilligungsverfahren als Parteien beizuziehen sind, keine endgültige Klärung der Frage herbeigeführt werden muß, ob tatsächlich auftretende Belästigungen ein solches Ausmaß im Bereich der Rechtssphäre der Nachbarn erreichen, daß sie als unzumutbar zu beurteilen sind, wobei es sich um eine Frage handelt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich von einem medizinischen Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1983, Zl. 82/06/0160, BauSlg. Nr. 13). Daß aber Lärm beträchtlichen Ausmaßes in Betracht kommen kann, hat das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des technischen Amtssachverständigen ausreichend klar ergeben. Dies wurde in tatsächlicher Hinsicht vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde in Abrede gestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beurteilung der belangten Behörde mit den allgemeinen Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut beim besten Willen nicht vereinbar sei, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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