Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 30. April 1991 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, "in der Zeit von Februar 1990 bis 28.7.1990" bei seinem "Fleischhauereibetrieb in P, B-Straße", den in seinem "Betrieb anfallenden Sondermüll in dieser Zwischenlagerstätte nicht so deponiert" zu haben, "daß keine Brandgefahr herbeigeführt wurde". Der Beschwerdeführer sei "somit der Verpflichtung zur Sammlung des Mülls nicht in der vom Gesetz geforderten Weise nachgekommen". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 lit. d des O.ö. Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Spruch mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 29. November 1991 "hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt, hinsichtlich des Schuldspruches folgendermaßen abgeändert:
Sie haben als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der EW GmbH & Co KG zu verantworten, daß in der Zeit von Februar 1990 bis 28.7.1990 der im Betrieb anfallende Sondermüll, nämlich Plastikverpackungsmaterial, Gefäße aus Plastik, Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Alupapier und Asche, in der betriebseigenen Müllzwischenlagerstätte nicht so gesammelt wurde, daß keine Brandgefahr herbeigeführt wurde.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 lit. d O.ö. Abfallgesetz begangen."
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß sich der Standort des Gewerbes der EW Gesellschaft m.b.H. & Co KG in P, A-Straße 4, befinde. Dort sei auch das Fleischereigeschäft und der alte, gewerbebehördlich als Betriebsanlage genehmigte Betrieb, welcher derzeit vorwiegend für die Arbeitsvorbereitung, für Lagerzwecke, Expedit, Abfallager und dgl. benützt werde. Darüber hinaus sei ein weiterer Produktionsbetrieb in ca. 500 m Entfernung in P, B-Straße, errichtet und in Betrieb genommen worden. Diese Betriebsanlage sei ebenfalls gewerbebehördlich genehmigt. Dort würden die in diesem Betrieb anfallenden Abfälle gelagert und periodisch entsorgt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid den Spruch der Behörde erster Instanz zwar geändert, es aber verabsäumt, den Tatort zu konkretisieren. Beide Betriebe würden der EW Gesellschaft m. b.H. & Co KG gehören. Die Konkretisierung des Tatortes sei im Hinblick darauf, daß in beiden Betrieben nachweislich Abfälle anfallen und dort aus betriebsorganisatorischen Gründen jeweils zwischengelagert würden, als "wesentlicher Bestand des Strafverfahrens" anzusehen. Diesem gesetzlichen Auftrag gemäß § 44a VStG sei weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde nachgekommen.
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß u.a. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).
Aus der wörtlich wiedergegebenen Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Schuldspruch der belangten Behörde an die Stelle jenes der Behörde erster Instanz getreten ist, was aber bedeutet, daß aus dem nunmehr allein maßgebenden Schuldspruch der belangten Behörde kein Hinweis auf einen bestimmten Tatort entnommen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht den Vorwurf erhoben hat, daß dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG in bezug auf die Tatortangabe nicht entsprochen worden ist.
Daran vermag auch der in der Gegenschrift gegebene Hinweis nichts zu ändern, daß "ausgehend von der Anzeige des Gendarmeriepostens P, über die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft G, die Tat im Fleischhauereibetrieb in P, B-Straße, angenommen wurde", weil sich aus § 44a Z. 1 VStG ergibt, daß die Umschreibung des Tatortes IM SPRUCH DES STRAFERKENNTNISSES zu erfolgen hat, weshalb es auch nicht darauf ankommt, es sei "aus der Aktenlage erwiesen, daß die Erstbehörde die notwendige Konkretisierung vornahm". Von dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angenommenen Tatort "P, B-Straße", kann aber angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde diesen Teil des Spruches nicht aufrechterhalten hat, nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer ist aber auch mit dem Vorwurf eines weiteren Verstoßes gegen das erwähnte Konkretisierungsgebot im Recht, weil durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides gebrauchte Wendung, der Beschwerdeführer habe die Tat "als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der EW GmbH & Co KG zu verantworten", nicht die Stellung des Beschwerdeführers, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, zum Ausdruck bringt. Es fehlen also im Spruch des angefochtenen Bescheides die Merkmale, denenzufolge der Beschwerdeführer die Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ der in Rede stehenden Gesellschaft hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, auf S. 967 unter Nr. 157a und 158 wiedergegebenen hg. Erkenntnisse).
In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist allerdings festzuhalten, daß die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf die Stellung des Beschwerdeführers als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, daß der Beschwerdeführer nicht "als Privatperson" zur Verantwortung gezogen worden ist. Ferner war die belangte Behörde berechtigt, die Bestrafung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7680/A).
Ungeachtet dessen war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebühren insgesamt nur S 420,-- zu entrichten waren.
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