Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Ansehung der Verwaltungsvorgänge in der vorliegenden Beschwerdesache bis zur Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. September 1989 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0248, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verwiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem hervor gehoben, die Annahme der belangten Behörde, aus dem gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten gehe hervor, daß die von den geänderten Anlagenteilen herrührenden Lärmimmissionen im Umgebungslärm untergingen und daher keine Änderung der örtlichen Verhältnisse verursachten, erweise sich als aktenwidrig. Es ergebe sich vielmehr aus diesem Amtssachverständigengutachten, welches sich diesbezüglich auf das Privatgutachten des Ing. B stütze, eindeutig, daß die von den Ladegeräten ausgehenden Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer hörbar seien und somit nicht im Umgebungslärm untergingen.
Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid vom 9. Dezember 1991 erließ der Bundesminister einen im Spruch dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 13. September 1989 gleichlautenden Bescheid. In der Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und des Inhaltes des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990 im wesentlichen aus, es sei ein ergänzendes ärztliches Amtssachverständigengutachten eingeholt worden, dessen Inhalt in der Folge wörtlich wiedergegeben wird. Aus dieser Wiedergabe ergibt sich, daß der ärztliche Sachverständige gestützt auf das bereits zitierte Gutachten des Ing. B davon ausging, daß die Betriebslärmimmissionen der Halle (bei geöffneten Toren und Abschirmung durch Lärmschutzwand) am Rande der Liegenschaft der Beschwerdeführer 27 dB (A) leq (Dauerschallpegel) bzw. 37 dB (A) leq 1 (vereinzelte maximale Lärmspitzen) betrage. Die Lärmimmissionen durch den Transportverkehr ergäben an den Grundstücksgrenzen der nördlich gelegenen Anrainer (zu denen auch die Beschwerdeführer zählen) 46 dB (A) leq, bzw. 43,4 dB (A) leq bzw. 47,4 dB (A) leq. Die zu erwartenden Spitzenpegel erreichten maximale Werte von 52 dB (A). Hinsichtlich der Umgebungslärmsituation bei den nördlich gelegenen Anrainerliegenschaften sei dieser Sachverständige gestützt einerseits auf die "in der Verhandlungsschrift des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 1984" wiedergegebene "Stellungnahme des Vertreters der Firma A-OHG ..., nach der Messungen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft im nördlichen Bereich der Betriebsanlage Immissionsschallpegel zwischen 55 und 58 dB und im südlichen bzw. südöstlichen Bereich Immissionsschallpegel zwischen 55 und 60 dB ortsüblich seien" und andererseits auf Messungen im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung vom 9. Juli 1985 von "Gesamtlärmimmissionen" bei den Nachbarn im Freien zwischen 52 und 60 dB (A) ausgegangen. In der Folge werden in diesem Gutachten allgemeine Ausführungen über die Wirkung von Lärmimmissionen auf den menschlichen Körper getroffen, woran der Sachverständige folgende Schlußfolgerungen geknüpft habe:
"a) Gefährdung der Gesundheit durch die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen:
Die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen werden in den übermittelten Aktenunterlagen nicht expressis verbis dargestellt. Vielmehr beschränken sich die Angaben über die Lärmimmissionen bei den Nachbarn auf die Darstellung des allgemeinen Umgebungsgeräuschniveaus, in dem sämtliche Lärmquellen des betreffenden Gebietes (genehmigte Betriebsanlage, Straßenverkehr, Eisenbahn etc.) enthalten sind.
Für diese Gesamtlärmimmission ergeben sich bei den Nachbarn im Freien Werte zwischen 52 und 60 dB (A).
Diese Werte sind noch nicht als gesundheitsgefährdend einzustufen, da die der gegenständlichen Betriebsanlage (dem genehmigten Altbestand) zuzurechnenden Lärmimmissionen nicht höher sein können als die Gesamtlärmimmissionen, kann festgestellt werden, daß eine Gefährdung der Gesundheit durch die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht gegeben ist.
b) Auswirkungen von den von der Änderung umfaßten Teilen der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen:
Die von den verfahrensgegenständlichen Anlagenteilen ausgehenden Lärmimmissionen lassen sich in zwei Komponenten zerlegen. Die erste Komponente ist jene der Gebäudeabstrahlung, also jenes Lärms, der aus der neu zu errichtenden Produktionshalle dringt. Hiefür werden maximale Schallimmissionswerte von 27 dB (A) veranschlagt.
Dazu kann festgestellt werden, daß diese Geräuschimmissionen aufgrund der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation und des Umstandes, daß selbst in der Nacht (siehe nächtliche Schallpegelmessungen des Büros für Akustik vom 19.3.1984) der Grundgeräuschpegel 28 dB (A) beträgt, zu keiner spezifischen akustischen Wahrnehmung führen werden und damit in bezug auf eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit außer acht gelassen werden können.
Die zweite Komponente bezieht sich auf die Fahrbewegungen auf dem Holzlagerplatz bzw. zwischen Fertigungs- und Verladehalle, wofür Lärmimmissionswerte zwischen 27 und 47,4 dB (A) mit Spitzen bis 52 dB (A) veranschlagt wurden.
Hinsichtlich ihrer Intensität liegen diese Geräuschimmissionen im selben Schallpegelbereich wie die bestehenden Umgebungsgeräusche, wobei die Höhe der Schallpegel in bezug auf eine Gesundheitsgefährdung nicht kritisch ist.
Es kann daher festgestellt werden, daß die von der Änderung der Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen keine Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Wohlbefindens bei einem gesunden, normal empfindenden Kind bzw. Erwachsenen unter Zugrundelegung einer Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erwarten lassen".
In der Folge legte der Bundesminister den Inhalt der bezughabenden Bestimmungen der Gewerbeordnung und des § 16 Abs. 8 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes dar und leitete aus letzterer Bestimmung ab, daß daraus ein Verbot des Errichtens oder Betreibens eines Schwachholzsägewerkes nicht entnommen werden könne. In der weiteren Begründung führt der Bundesminister aus, es sei durch zahlreiche Sachverständigengutachten belegt, daß die verfahrensgegenständliche Änderung nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung der Gesamtlärmimmissionssituation bei den Nachbarn führe. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage der Gesundheitsgefährdung durch die bereits genehmigte Anlage sei auf das ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten vom 22. Mai 1991 zu verweisen, wonach eine solche auszuschließen sei. Was die von der Änderung der Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen betreffe, so könne diesbezüglich nach diesem Sachverständigengutachten ebenfalls eine Gefährdung der Gesundheit, aber auch des Wohlbefindens sowohl bei einem gesunden, normal empfindenden Kind als auch bei einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen unter Zugrundelegung der mit der Auflage unter Punkt 2 lit. a festgelegten Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ebenfalls ausgeschlossen werden. Dies sei schlüssig und nachvollziehbar, weil, wenn keine Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens durch die genehmigte Anlage vorliege und die verfahrensgegenständliche Änderung hinsichtlich der Lärmsituation eine Verbesserung erbringe, müsse auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderung eine Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens ausgeschlossen werden. Es könne daher zusammenfassend im Rechtsbereich die Schlußfolgerung gezogen werden, daß hinsichtlich der von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen eine Gefährdnung der Gesundheit vermieden werde und allfällige Immissionen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenen Erwachsenen oder Kindes unter Berücksichtigung der Umgebungsverhältnisse als zumutbar beurteilt werden können. Die Einführung einer "dritten Schicht" stelle ohne Zweifel eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dar. Sollte eine solche Änderung von der Genehmigungswerberin beabsichtigt werden, sei daher (aufgrund eines diesbezüglichen Ansuchens) ein eigenes Verfahren gemäß § 81 GewO 1973 durchzuführen. Es seien daher über die bereits in dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. September 1989 angeführten Auflagen keine weiteren Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Immissionen aufzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "Recht auf Immissionsschutz als Anrainer zur Wahrung der widmungsgemäßen Benützung unseres Wohnhauses durch die Behörde" verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990 aufgezeigte Aktenwidrigkeit nicht behoben, sondern neuerlich eine aktenwidrige und zudem noch undeutliche, unklare Feststellung getroffen. Das von ihr eingeholte medizinische Amtssachverständigengutachten sei unzureichend, weil es auf der Grundlage eines schalltechnischen Privatgutachtens erstellt worden sei, das bereits vor mehr als sieben Jahren zustande gekommen und nicht mehr zeitgemäß sei. Der medizinische Amtssachverständige führe in seinem Gutachten selbst an, daß die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen in den übermittelten Aktenunterlagen nicht "expressis verbis" dargestellt würden. Es ergebe sich also hieraus, daß das Gutachten nur auf unzureichenden Grundlagen aufgebaut sei. Der Sachverständige habe auch keine Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit der Immissionen abgegeben. Es sei auch der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen erforderliche Vergleich mit den Immissionen der genehmigten Betriebsanlage unterblieben. Es sei auch eine der ÖAL-Richtlinie entsprechende Messung des Grundgeräuschpegels unterblieben, obwohl es möglich gewesen wäre, eine derartige Messung nach Abschaltung der Lärmquellen der mitbeteiligten Partei vorzunehmen. Der Konsenswerberin wäre es auch möglich, lärmgedämpfte Stapler zu verwenden. Dies würde eine wesentliche Verbesserung der Immissionssituation bewirken. Im gegenständlichen Verfahren wäre festzustellen gewesen, welche Verbesserung bei Verwendung lärmgedämpfter Stapler eintrete. Der technische Amtssachverständige habe bereits darauf hingewiesen, daß Stapler mit Emissionswerten von 70 dB (A) und darunter im Handel erhältlich seien. Es sei daher nicht einzusehen, daß die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid lediglich vorgeschrieben habe, daß nur solche Ladegeräte verwendet werden dürfen, die in sieben Metern Abstand keine höheren Lärmimmissionen als 75 dB (A) verursachten.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zufolge Abs. 2 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einer Genehmigung im Sinne des § 74 leg. cit., wobei die Genehmigungsvoraussetzungen keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in seinem § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft (vgl. das hg. Vorerkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0248).
Um dem Gesetzesauftrag des § 77 Abs. 2 leg. cit. entsprechen zu könne, bedarf es präziser Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes, welcher die aufgrund des zu genehmigenden Betriebes zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind.
Diesem Erfordernis kommt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nach. Die belangte Behörde beschränkte sich auf die - durch die Aktenlage, wie noch zu zeigen sein wird, nicht gedeckte - Aussage, "daß die verfahrensgegenständliche Änderung nicht zu einer Verschlechterung sondern zu einer Verbesserung der Gesamtlärmimmissionssituation bei den Nachbarn führt". Auf welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde diese Schlußfolgerung gründet, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, da ausdrückliche Feststellungen der belangten Behörde über die Lärmsituation vor und nach Inbetriebnahme der projektierten Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage fehlen. Im angefochtenen Bescheid werden lediglich - kommentarlos - die Inhalte diverser Gutachten gewerbetechnischer und medizinischer Amtssachverständiger wiedergegeben, die teilweise miteinander im Widerspruch stehen:
Auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides wird das Gutachten eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen zitiert, der, gestützt auf das Privatgutachten des Ing. B vom 9. April 1985, zum Ergebnis kommt, es seien "keine Schallimmissionen zu erwarten, die über den derzeitigen örtlichen Verhältnissen liegen, wie sie beim Augenschein festgestellt werden konnten". Über die Gestaltung dieser "beim Augenschein festgestellten örtlichen Verhältnisse" enthält der angefochtene Bescheid allerdings keine Aussage.
In dem auf Seite 11 ff des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen gewerbetechnischen Sachverständigengutachten wird auf die Frage, welche Immissionen von den betrieblichen Fahrbewegungen mit Staplern auf die Liegenschaften der Nachbarn einwirken, überhaupt nicht eingegangen.
In dem auf Seite 16 ff des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten kommt der gewerbetechnische Amtssachverständige (wiederum gestützt auf das Privatgutachten des Ing. B) zu dem Ergebnis, es sei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer von betrieblichen Schallereignissen ein "Summenschallpegel" (Spitzenwert) mit Schallpegeln von etwa 46 dB zu erwarten. Diese Schallereignisse werden von ihm in der Folge als hörbar in Form eines auf- und abschwellenden Geräusches eines Dieselmotors bezeichnet.
Der von der belangten Behörde schließlich zuletzt beigezogene medizinische Amtssachverständige legt seiner Beurteilung - wieder unter Berufung auf das Privatgutachten des Ing. B - durch den Transportverkehr verursachte Spitzenpegel von 52 dB (A) auf den Liegenschaften nördlich der Betriebsanlage (dazu gehört auch jene der Beschwerdeführer) zugrunde und stellt diese einem "allgemeinen Umgebungsgeräuschniveau von 52 bis 60 dB (A)" gegenüber.
Diese von der belangten Behörde kritiklos wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse lassen keinen verläßlichen Rückschluß auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu. Sie sind daher keine geeignete Grundlage für die Annahme der belangten Behörde, durch die verfahrensgegenständliche Änderung komme es zu keiner Verschlechterung dieser örtlichen Verhältnisse.
Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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