VwGH 92/03/0105

VwGH92/03/010520.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Februar 1992, Zl. 11-75 A 52-91, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1990/458;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §104 Abs9;
KFGNov 13te;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1990/458;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §104 Abs9;
KFGNov 13te;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides vom 24. Februar 1992 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Mai 1990 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw und einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß der Lkw und der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen haben, zumal er den angeführten Kraftwagenzug am 7. Mai 1990 um 15.15 Uhr auf dem Eggenberger Gürtel in Graz in Höhe des Anwesens Nr. 50 in südliche Richtung gelenkt habe, obgleich 1.) durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 22.000 kg um

5.820 kg überschritten worden sei, und 2.) er den Anhänger mit dem Lkw gezogen habe, obgleich die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 38.000 kg überschritten habe, und eine Bewilligung des Landeshauptmannes hiefür nicht vorhanden gewesen sei (die Summe der Gesamtgewichte habe tatsächlich 44.000 kg betragen). Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

  1. 1.) nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG und zu
  2. 2.) nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 9 KFG begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1992 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, im wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem ergänzten Ermittlungsverfahren die Brückenwaage laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessenwesen vom 7. Jänner 1992 zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht gewesen. Es seien keine Reparaturarbeiten erfolgt, nach denen auf eine mangelnde Wirksamkeit der geprüften Sicherungseinrichtungen geschlossen werden könne. Es seien keine Gründe für eine Fehlmessung denkbar. Die Wägerin habe ihr Zeugnis vom 2. April 1963 vorgelegt, wonach sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach gutem Prüfungserfolg auf ihre gewissenhafte und unparteiische Ausführung der Wiegetätigkeit an öffentlichen Wägeanstalten angelobt worden sei. Sie habe die ordnungsgemäße Abwaage bezeugt, auch die einschreitenden Beamten hätten die ordnungsgemäße getrennte Abwaage von Lkw und Anhänger bestätigt. Das offenbare Fehlen der gewerbebehördlichen Bestätigung des Wägers, Wägungen an öffentlichen Brückenwaagen durchzuführen, im Sinne des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866, auf welches der Beschwerdeführer verwiesen habe, stelle bei diesem Sachverhalt keine begründeten Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegevorganges dar. Die Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG setze ihre Feststellung durch einen befugten Wäger nicht tatbestandsmäßig voraus. Gegenständlich sei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 22.000 kg um 5.820 kg überschritten gewesen (Übertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a i. V.m. § 102 Abs. 1 KFG). Überdies habe sich der Lenker nach § 104 Abs. 1 KFG davon zu überzeugen, daß die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Kraftfahrzeug und Anhänger (38.000 kg) bei der Zusammenstellung des Lkw-Zuges nicht überschritten werde. Die Beamten hätten durch die Kontrolle von Zulassungsscheinen und Gewichtsaufschriften festgestellt, daß die Summenobergrenze der höchstzulässigen Gesamtgewichte durch die unrichtige Zusammenstellung des Lkw-Zuges um 6.000 kg überschritten worden sei, wogegen der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe (Übertretung nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 9 KFG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er hätte im Hinblick auf die Neufassung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG durch die 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990 (in Kraft seit 28. Juli 1990), und die darauf gestützte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden dürfen.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des § 101 Abs. 1 lit. a KFG in der Fassung vor der 13. KFG-Novelle IM FALLE DER ÜBERLADUNG des Lkws UND des Anhängers zwei Verwaltungsübertretung beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13. KFG-Novelle BEI ÜBERLADUNGEN von Kraftwagen UND Anhänger des Kraftwagenzuges nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0238, und vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0290, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft) hatte dies zur Folge, daß im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 VStG, wenn die ÜBERLADUNG von Lkw UND Anhänger noch vor der 13. KFG-Novelle erfolgte, die Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz aber erst nach Inkrafttreten der 13. KFG-Novelle (auch im vorliegenden Fall war Tatzeit vor der Novelle, während das Straferkenntnis erster Instanz nach ihrem Wirksamwerden erging), über den Täter nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden durfte.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aber neben der ÜBERLADUNG (NUR) des Kraftwagen (um 5.820 kg) nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG (i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG) auch ein Verstoß gegen § 104 Abs. 9 KFG (i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG) angelastet, weil die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte der den Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38.000 kg überstiegen hat. Nach § 104 Abs. 9 KFG ist das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden höchsten zulässigen Gesamtgewichte der den Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38.000 kg überschreitet (ohne Bewilligung des Landeshauptmannes), verboten, und zwar unabhängig von einer Überladung, welche daneben nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG (i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG) strafbar ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1975, Slg. Nr. 8925/A). Daran hat sich durch die 13. KFG-Novelle nichts geändert.

Es liegen daher gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen vor, sodaß der Beschwerdeführer rechtsrichtig wegen der Verwirklichung von zwei Übertretungen schuldig erkannt und bestraft wurde.

Mit dem Vorbringen, es könne von keinem gültigen Wiegevorgang gesprochen werden, weil die Bestellung der Person, die die Abwaage vorgenommen habe, entgegen § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866 nicht von der Gewerbebehörde bestätigt worden sei, hat sich bereits die belangte Behörde ausreichend und schlüssig auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das Gesetz dies anordnet, oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, zu § 46 AVG unter E 5 wiedergegebene Judikatur, S. 341), was aber gegenständlich nicht zutrifft, sodaß der Ansicht des Beschwerdeführers, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor, nicht gefolgt werden kann. Im übrigen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise die Relevanz der Tatsache der fehlenden gewerbebehördlichen Bestätigung der Bestellung dargelegt. Eine solche ist auch nicht zu erkennen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

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