Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws wegen der am 15. August 1991 begangenen Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 der 3. KFG-Novelle (Fahren ohne Sicherheitsgurt) und § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat) schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. In der Begründung heißt es im wesentlichen hinsichtlich der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein bedeutsamen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO, in der Berufung werde vorgebracht, es sei aktenkundig, daß sechs Atemluftüberprüfungen vorgenommen worden seien, wobei ein korrektes Ergebnis vorliege. Es sei unzulässig, daß schließlich ein Gendarmeriebeamter selbst den Alkomaten betätigt habe. Es seien für eine ordnungsgemäße Durchführung des Alkomattests keine zwei gültigen Versuche erforderlich. Dem sei entgegenzuhalten, daß die vorhandenen Alkomatmeßprotokolle beim ersten und zweiten Fehlversuch jeweils eine zu kurze Blaszeit, beim dritten Fehlversuch eine unkorrekte Atmung anzeigten. Beim vierten Versuch sei eine Messung mit einem Wert von 0,57 mg/l erfolgt, worauf ein weiterer Fehlversuch wiederum mit zu kurzer Blaszeit durchgeführt worden sei. Daraufhin sei die Amtshandlung mit dem Alkomaten wegen der erfolgten Verweigerung abgebrochen worden. Anschließend habe der andere Gendarmeriebeamte in das Gerät geblasen, um den Ausdruck der einzigen vorhandenen gültigen Messung zu erreichen. Als Weigerung gelte außer einer ausdrücklichen Äußerung jedes Verhalten der zu untersuchenden Person, das ein Zustandekommen zweier gültiger Messungen verhindere, wie dies eine unzureichende Beatmung darstelle. Eine Weigerung liege vor, wenn vier Beatmungsversuche erfolglos geblieben seien.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nach dem gesamten Vorbringen lediglich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ein gleichlautender Antrag wurde von der Tiroler Landesregierung (weitere Partei des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 VwGG) in ihrer Gegenschrift gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, es sei bei den Versuchen laut den Meßprotokollen das für eine gültige Einzelmessung erforderliche Mindestblasvolumen von 1,5 l (Luft) und die Mindestblaszeit von 3 sec. in drei Fällen erreicht worden, sodaß von keiner Verweigerung gesprochen werden könne.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Nach der Funktionsweise des im Beschwerdefall zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers verwendeten Gerätes ("Alcomat") des Herstellers Siemens AG sind für die Untersuchung, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Sohin ist eine solche Untersuchung erst dann ordnungsgemäß und verwertbar, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen, weshalb die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemluftprobe nicht ausreicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0171). Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, es lägen drei von ihm ordnungsgemäß durchgeführte Messungen vor, widerspricht eindeutig der Aktenlage.
Aus den Meßprotokollen über die durchgeführten Blasversuche, wobei auch die Reihenfolge auf Grund der ausgedruckten Uhrzeiten feststeht, im Zusammenhalt mit den Zeugenaussagen der amtshandelnden Gendarmeriebeamten ergibt sich, daß zunächst um 15.25 Uhr und 15.26 Uhr zwei Fehlversuche wegen zu kurzer Blaszeit erfolgten. Der dritte um 15.27 Uhr vorgenommen Blasvorgang ergab zwar ein Blasvolumen von 1,9 l und eine Blaszeit von 10 sec., aber das Ergebnis "Fehlversuch, Atmung unkorrekt", weil der Beschwerdeführer nachblies. Lediglich der um 15.29 Uhr korrekt durchgeführte Vorgang ergab ein Meßergebnis von 0,57 mg/l. Der fünfte vom Beschwerdeführer um 15.30 Uhr unternommene Versuch (zur Erreichung einer zweiten korrekten Messung) war wiederum ein Fehlversuch wegen zu kurzer Blaszeit. Mit Recht hat daher der Beamte die Amtshandlung betreffend die Untersuchung mittels des Alkomaten wegen Verweigerung derselben durch den Beschwerdeführer als beendet erklärt. Die sogenannte "sechste Messung" erfolgte durch einen der Gendarmeriebeamten, der, um den Ausdruck des vom Beschwerdeführer getätigten einzigen gültigen Meßergebnisses zu erreichen, und die Funktionstüchtigkeit des Gerätes unter Beweis zu stellen, um 15.38 Uhr in das Gerät blies, was bei einem Volumen von 2,8 l und einer Blaszeit von 3 sec. einen Wert von 0,00 mg/l erbrachte. Gleichzeitig wurde vom Gerät zutreffend ausgedruckt, daß die Messungen nicht verwertbar seien. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die vom Beamten vorgenommene Handlungsweise des "Nachblasens" rechtswidrig. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Atemluftuntersuchung bereits vorher wegen Verweigerung durch den Beschwerdeführer für beendet erklärt worden ist und der Blasvorgang durch den Beamten nur zu den angegebenen Zwecken erfolgte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für den Zuspruch des beantragten Schriftsatzaufwandes an die Tiroler Landesregierung als weitere (und nicht als mitbeteiligte) Partei fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb ihr Kostenbegehren gemäß § 58 VwGG abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1992, Zl. 91/03/0321).
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