Normen
AVG §37;
KFG 1967 §101 Abs7;
VStG §19;
VStG §24;
VwRallg;
AVG §37;
KFG 1967 §101 Abs7;
VStG §19;
VStG §24;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe durch den an seine Kraftfahrer ausgegebenen Auftrag, nicht auf die X-Waage fahren zu dürfen, vorsätzlich veranlaßt, daß sich W.P. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw mit einem ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger am 1. Dezember 1989 gegen
11.15 Uhr auf der B 76 bei Straßenkilometer 39,4 in Altenmarkt, 8551 Wies, ungeachtet des Verlangens eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes geweigert habe, auf einer nicht mehr als 10 Kilometer vom Weg zum Fahrziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten 1. des Lastkraftwagens bzw. 2. des Anhängers überschritten worden seien. Dieser Auftrag sei zur Tatzeit (1. Dezember 1989, gegen 11.15 Uhr) noch aufrecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 101 Abs. 7 KFG in Verbindung mit § 7 VStG begangen. Es wurden zwei Geldstrafen zu je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der "formelle und materielle Rechtswidrigkeit" geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der Lenker eines Kraftfahrzeuges sei nicht verpflichtet, der Aufforderung eines Exekutivorganes zur Wiegekontrolle Folge zu leisten, wenn die Wiegeeinrichtung sich nicht auf dem Weg zum Fahrziel befinde, weshalb sein Fahrer keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand gesetzt habe, sodaß die Anstiftung dazu begrifflich ausgeschlossen sei, genügt es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1982, Zl. 81/03/0247, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, daß auch dann, wenn die Waage durch eine Fahrt entgegen der vom Lenker vor der Anhaltung eingehaltenen Fahrtrichtung zu erreichen ist, der Lenker die Verpflichtung hat, zu dieser Waage zu fahren.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers belastet es den angefochtenen Bescheid auch nicht mit Rechtswidrigkeit, daß im Spruch der Zeitpunkt nicht enthalten ist, zu dem der Beschwerdeführer die Weisung, die Brückenwaage in X nicht anzufahren, erteilt hat. Die belangte Behörde hat auf Grund der Aussage des Zeugen W.P. als erwiesen angenommen, daß die Weisung am 1. Dezember 1989 noch aufrecht war. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts vorgebracht, was diese Annahme als ungerechtfertigt erscheinen ließe. War aber die Weisung zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung durch den Fahrer noch aufrecht, dann kam dem Zeitpunkt der Erteilung der Weisung - insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften - keine Bedeutung zu, die es erfordert hätte, den Zeitpunkt der Weisungserteilung festzustellen bzw. in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Die Nichtfeststellung dieses Zeitpunktes führt auch nicht zur Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, da er nicht wegen der Weisungserteilung allein, sondern nur in Verbindung mit einer von seinem Fahrer begangenen Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Diese aber ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der durch die Abweisung der Berufung zum Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde wurde, so genau umschrieben, daß eine Doppelbestrafung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Im Straferkenntnis ging die Behörde erster Instanz von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführers eines Schotter- bzw. Transportbetriebes von S 15.000,-- aus. Außerdem wurde festgestellt, daß er eine Land- und Forstwirtschaft mit 100 ha betreibe und für zwei Kinder zu sorgen habe. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Berufung gegen die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von S 15.000,--, - die übrigen Feststellungen zu den Vermögens- und Familienverhältnissen ließ er unbekämpft - ohne jedoch die Höhe seines tatsächlichen Nettoeinkommens konkret anzugeben.
Da der Beschwerdeführer somit entsprechende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen verweigert hat, hatte eine Einschätzung durch die Behörde zu erfolgen. Daran ändert auch § 33 Abs. 2 VStG, dem zufolge der Beschuldigte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden kann, nichts. Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterläßt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 808 und die dort unter Nr. 104 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten zwei aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen seien ihm im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gelangt und er habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Unrichtigkeit dieser Behauptung darzutun, ist aktenwidrig, da bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Vorliegen zweier rechtskräftiger Bestrafungen wegen gleichartiger Übertretungen als Erschwerungsgrund ausdrücklich angeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid Vorsatz zur Last gelegt. Seine in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, es fehlten Feststellungen zum Ausmaß des Verschuldens, ist daher unzutreffend.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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