VwGH 92/02/0223

VwGH92/02/022316.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Februar 1992, Zl. UVS-03/19/00926/91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §79 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §79 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. Juli 1991 gegen 9,30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort gelenkt zu haben, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 30.000,-- (sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat sich bei seiner Anhaltung zur Tatzeit mit einem in England ausgestellten internationalen Führerschein ausgewiesen. Er behauptet, sowohl in England als auch in Österreich ordentliche Wohnsitze zu haben. Er hätte daher nicht wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967, sondern nur wegen Nichtmitsichführens einer Bestätigung nach § 79 Abs. 3 KFG 1967 bestraft werden dürfen.

Gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die jeweilige Kraftfahrzeuggruppe zulässig. Gemäß § 64 Abs. 5 leg. cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird.

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seit mehr als einem Jahr vor der Tat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu haben. Er hätte daher von einer im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung nur unter Einhaltung des § 79 Abs. 3 KFG 1967 Gebrauch machen dürfen. Eine Bestätigung im Sinne dieser Bestimmung besaß der Beschwerdeführer zur Tatzeit unbestrittenermaßen nicht. Die erforderliche Lenkerberechtigung im Sinne des § 64 Abs. 1 KFG 1967 wäre daher eine österreichische Lenkerberechtigung gewesen. Eine solche besitzt der Beschwerdeführer ebenfalls unbestrittenermaßen nicht. Daß er seinen Angaben zufolge eine englische Lenkerberechtigung besitzt, ist mangels des Besitzes einer Bestätigung im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG 1967 rechtlich unerheblich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0133).

2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe von einer inländischen Kraftfahrervereinigung die Auskunft erhalten, auf Grund seines internationalen Führerscheines berechtigt zu sein, im Inland ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es liege daher auf seiner Seite ein entschuldigender Rechtsirrtum vor.

Obwohl ein solches Tatsachenvorbringen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten in dieser Konkretheit nicht aufscheint, geht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Argument auseinandersetzt, davon aus, daß der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1992 erstattet hat, welches offenbar mit der Wendung "Ich habe mich mit der Rechtslage vertraut gemacht" nur unvollständig in der Niederschrift festgehalten wurde. Ein Verstoß gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot liegt demnach nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob die Auskunft eines Organes oder Bediensteten einer sogenannten Kraftfahrervereinigung einen Rechtsirrtum eines Beschuldigten als entschuldigend erscheinen lassen kann. Die in Rede stehende Behauptung ist nämlich inhaltlich unbestimmt: Weder enthält sie Angaben darüber, bei welcher Vereinigung der Beschwerdeführer sich informiert haben will, noch darüber, ob er seiner Anfrage den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Ein österreichischer Staatsangehöriger darf im Inland ein Kraftfahrzeug auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung unter bestimmten Umständen lenken, etwa wenn er keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, wenn er einen solchen vor weniger als einem Jahr begründet hat oder eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG 1967 vorweisen kann. Eine allfällige Rechtsauskunft, das Lenken sei auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung im Inland erlaubt, kann daher richtig sein (wenngleich sie im Hinblick auf das Gebot des Mitsichführens eines nationalen ausländischen Führerscheines gemäß § 84 Abs. 2 KFG 1967 jedenfalls unvollständig ist). Die auch in der Beschwerde in dieser Form wiedergegebene vage Behauptung des Beschwerdeführers war daher von vornherein nicht geeignet, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

3. Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Strafbemessung anlangt, fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Verwaltungsakten insgesamt vier einschlägige Vorstrafen aufweist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung ist einer der schwerstwiegenden Verstöße gegen das KFG 1967. Der Beschwerdeführer verkennt auch, daß über ihn nicht die gesetzliche Höchststrafe verhängt worden ist. Nach dem 4. Satz des § 134 Abs. 1 KFG 1967 können dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die belangte Behörde hat entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seine Rechte nicht durch fehlerhaften Gebrauch des freien Ermessens verletzt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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